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Vernehmlassung des Bundes: "Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente; Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG)". Stellungnahme des Kantons Bern.

2024.DIJ.10697 · Regierungsrat des Kantons Bern

Du 26 juin 2024

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-be/regierungsrat/2024-dij-10697/de/vernehmlassung-des-bundes-quot-umsetzung-und-finanzierung-der-initiative-fur-eine-13-ahv-rente-anderung-des-bundesgesetzes-uber-die-alters-und-hinterlassenenversicherung-ahvg-und-des-bundesgesetzes-uber-die-erganzungsleistungen-elg-quot-stellungnahme-des-kantons-bern

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Berne
  3. Conseil-exécutif du canton de Berne
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

2024.DIJ.10697

Vernehmlassung des Bundes: "Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente; Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG)". Stellungnahme des Kantons Bern.

Rubrum

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch vvww.be.che

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

per E-Mail an: sekretariat.ABEL@bsv.admin.ch

RRB Nr.: 692/2024 26. Juni 2024 Direktion: Direktion für lnneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine

Erwägungen

13. AHV-Rente; Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat bedankt sich für die Möglichkeit, im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zur oben erwähnten Gesetzesänderung Stellung nehmen zu können. Er hat dazu die nachfolgenden Bemerkungen.

1. Grundsätzliches

Der Regierungsrat begrüsst, dass der Wille der Mehrheit des Stimmvolkes für eine 13. AHV-Rente und die damit verbundenen expliziten Forderungen (keine Reduktion der Ergänzungsleistungen und Umsetzung bis ins Jahr 2026) fristgerecht umgesetzt werden.

2. Umsetzung der 13. Altersrente

Der Regierungsrat stimmt der vom Bundesrat vorgeschlagenen Umsetzung der 13. Altersrente zu (jährliche Auszahlung, Anspruch für im Zeitpunkt der Auszahlung lebende Personen, 13. Altersrente gilt bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen nicht als Einnahme, keine Auswirkungen auf die Höhe der monatlichen Altersrente, Koordination mit anderen Sozialversicherungen).

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 03.06.2024 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 2895201 Geschäftsnummer: 2024.DIJ.10697 1/4

3. Finanzierung der 13. Altersrente

3.1 Finanzierung für den Anteil des Bundes

3.1.1 Antrag

Der Bundesanteil an die AHV soll weiterhin 20,2 Prozent der Ausgaben für die AHV betragen.

3.1.2 Begründung

Der Bundesanteil an die AHV beläuft sich heute auf 20,2 Prozent der Ausgaben (Art. 103 AHVG). Diesen Beitrag finanziert der Bund hauptsächlich aus den allgemeinen Bundesmitteln, zu denen die Einnahmen aus der direkten Bundessteuer und der Mehrwertsteuer zählen.

Der Bundeshaushalt soll — gemäss erläuterndem Bericht befristet bis zum Inkrafttreten der nächsten AHV-Reform — nicht durch die Mehrkosten der 13. Altersrente belastet werden. Der Bundesrat sieht zu diesem Zweck eine Senkung des Bundesanteils an der AHV von 20,2 auf 18,7 Prozent vor. Es ist nicht verständlich, dass der Bundesbeitrag an die AHV wegen der 13. Altersrente gekürzt werden soll. Der Bund ist angehalten, seinen Anteil an der Finanzierung der 13. Altersrente zu leisten, zumal sich die 13. Altersrente positiv auf die Steuereinnahmen des Bundes auswirken wird (direkte Bundessteuer und gegebenenfalls indirekt über Mehrwertsteuereinnahmen). Allerdings ist eine umfassende Aufgaben- und Subventionsüberprüfung durch eine Expertengruppe noch in Gang (vgl. Erläuternder Bericht, S. 5, Ziff. 1.1.3). Zudem ist es stossend, dass der Bund die ihm anfallenden Mehrkosten bis zum Inkrafttreten der nächsten AHV-Reform durch die Erhöhung der Beitragssätze auf die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer/innen und allenfalls durch die Erhöhung der Mehrwertsteuersätze auf die Konsumenten/-innen — zu denen auch die Altersrentner/-innen zählen — überwälzen will. Rechtlich ist in Art. 103 E-AHVG keine zeitliche Befristung der Senkung des Bundesbeitrags vorgesehen. Ob der Bundesbeitrag mit der nächsten AHV-Reform tatsächlich erhöht wird, ist somit offen. Der Regierungsrat lehnt aus diesen Gründen die Senkung des Bundesbeitrags an die AHV ab.

3.2 Finanzierung für den Anteil der AHV

Die AHV wird heute zu drei Vierteln mit den Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgebenden finanziert. Mit der Umsetzung der Initiative entstehen bei der AHV Mehrkosten von insgesamt 3,8 Mrd. Franken. Die zur Deckung der Mehrkosten notwendigen Mittel müssen aufgrund der kurzen Umsetzungsfrist rasch zur Verfügung stehen.

Der Regierungsrat begrüsst grundsätzlich, dass verschiedene Varianten zur Deckung der Mehrkosten aufgezeigt werden, spricht sich jedoch nach Abwägung der mit den jeweiligen Varianten verbundenen Vor- und Nachteilen für die Variante einer Kombination aus der Erhöhung der Beitragssätze und der Mehrwertsteuersätze aus.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 03.06.2024 I Version: 15 I Dok.-Nr.: 2310065 I Geschäftsnummer: 2024.DIJ.10697 2/4

4. Finanzielle Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen

4.1 Antrag

Im erläuternden Bericht ist darauf hinzuweisen, dass die 13. Altersrente indirekte Mehrkosten bei den Ergänzungsleistungen für Bund und Kantone zur Folge hat.

4.2 Begründung

Beide Finanzierungsvarianten werden zu höheren Kosten bei den Ergänzungsleistungen führen. Die Erhöhung der Beitragssätze hat zur Folge, dass in der EL-Berechnung höhere Ausgaben (Sozialversicherungsbeiträge) berücksichtigt werden müssen. Die Erhöhung der Mehrwertsteuer führt längerfristig zu höheren Lebenshaltungskosten und damit höchstwahrscheinlich zu einer Erhöhung des Lebensbedarfs bei den Ergänzungsleistungen.

5. Zusammentreffen von Witwen- oder Witwerrenten mit Alters- oder Invalidenrenten

5.1 Antrag

Art. 24b AHVG ist dahingehend zu präzisieren, dass beim Vergleich Witwen- oder Witwerrente mit einer Alters- oder Invalidenrente die 13. Altersrente mitberücksichtigt werden soll.

5.2 Begründung

Das geltende Recht sieht in Art. 24b AHVG vor, dass beim Zusammentreffen von Witwen- oder Witwerrenten mit einer Alters- oder Invalidenrente jeweils die höhere Rente ausgerichtet wird. Im vorliegenden Gesetzesentwurf fehlt eine Präzisierung in diesem Artikel. Es muss für die Durchführungsstellen klar sein, ob der Vergleich zwischen Witwen- oder Witwerrente und Alters- oder Invalidenrente eine allfällige 13. Altersrente beinhaltet oder nicht. Ohne zusätzliche gesetzliche Regelung ist davon auszugehen, dass für den Vergleich die Rente gemäss Art. 34ter E-AHVG angewendet wird — also ohne 13. Altersrente. Dies kann in der Praxis zu stossenden Ergebnissen führen, falls eine Witwen- oder Witwerrente weiter ausgerichtet wird, weil diese höher als die Alters- oder Invalidenrente ohne 13. Rente ausfällt, jedoch die Alters- oder Invalidenrente inkl. 13. Rente höher ausfallen würde.

6. Praktische Umsetzung der 13. Altersrente

Die Umsetzung der 13. Altersrente soll einfach und effizient erfolgen. Durch die Trennung der Umsetzung und der Finanzierung (separate Vorlagen) können die Durchführungsstellen die Ausrichtung der 13. Altersrente ohne grössere Risiken einer Verzögerung oder kurzfristiger Änderungen vorbereiten. Aufgrund der anstehenden Systemanpassungen bei den Durchführungsstellen und den Vorarbeiten darf aus Sicht des Regierungsrates keine Umsetzung vor 2026 angestrebt werden.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 03.06.2024 I Version: 151 Dok.-Nr.: 2310065 I Geschäftsnummer: 2024.DIJ.10697 3/4

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber

Verteiler — Direktion für Inneres und Justiz — Finanzdirektion

  • VVirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

  • Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 03.06.2024 I Version: 15 I Dok.-Nr.: 2310065 I Geschäftsnummer: 2024.DIJ.10697 4/4