2024.DIJ.25303
Vernehmlassung des Bundes: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG). Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
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RRB Nr.: 310/2025 26. März 2025 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren
Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zur erwähnten Vorlage Stellung nehmen zu können.
Erwägungen
1. Grundsätzliches
Der Regierungsrat des Kantons Bern stimmt der Einführung eines Verbots des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen zu.
Die schweizerische Rechtsordnung kennt ein solches Verbot nicht. Das öffentliche Verwenden von nationalsozialistischen Symbolen ist nach geltender Rechtsprechung zu Art. 261bis Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) nur dann strafbar, wenn für die entsprechende Ideologie geworben wird. Das blosse öffentliche Verwenden solcher Symbole ist dagegen ein strafloses Bekenntnis, wenn es nicht dem öffentlichen Herabsetzen oder Diskriminieren einer Person oder Personengruppe dient (Art. 261bis Abs. 4 StGB). Diese Lücke soll die Vorlage schliessen, indem sie das öffentliche Verwenden und Verbreiten von nationalsozialistischen Symbolen ohne Verbreitung einer Ideologie oder Herabsetzung oder Diskriminierung einer Person/Personengruppe schweizweit unter Strafe stellt (vgl. Erläuterungsbericht, S. 9).
2. Anträge
2.1 Antrag
Das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen soll im StGB und nicht in einem Spezialgesetz verankert werden.
Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 06.02.20251 Version: 2 1 Dok.-Nr.: 301986 1 Geschäftsnummer: 2024.01125303 1/3
Kanton Bern Canton de Berne
2.2 Begründung
Strafrechtlich verpöntes Verhalten sollte grundsätzlich im StGB geregelt werden. Mit der Verankerung des Verbots des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen im StGB wären zudem die koordinationsrechtlichen Probleme gelöst. Beim subjektiven Tatbestand ist Vorsatz in Bezug auf die öffentliche Verwendung oder Verbreitung erforderlich (vgl. Erläuterungsbericht, S. 29). Die in anderen Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind jedoch auch strafbar, wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinn der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist (Art. 333 Abs. 7 StGB). Bei einer Regelung im Spezialgesetz müsste deshalb (wenn den Ausführungen im Erläuterungsbericht gefolgt wird) der Gesetzestext explizit zum Ausdruck bringen, dass nur eine vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen das Verbot mit Busse geahndet wird. Mit einer Regelung direkt im StGB würde diesbezüglich Klarheit geschaffen.
Die Regelung in einem Spezialgesetz und unter Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens ist aus Sicht des Regierungsrates auch kritisch, weil der Interpretationsspielraum, über den die Staatsanwaltschaften und Gerichte verfügen, den vollziehenden Mitarbeitenden der Polizei nicht zusteht. Unklarheiten bezüglich Strafbarkeit sollten möglichst vermieden werden. Weiter kann im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens nicht adäquat beurteilt werden, ob beispielsweise religiöse Symbole oder Buchstabenkombinationen auf Kleidung etc., die einen engen Bezug zu nationalsozialistischen Symbolen aufweisen, unter die Verbotsnorm fallen. Ebenfalls liegt es nicht in der Natur des Ordnungsbussenverfahrens, über Ausnahmeregelungen zu befinden. Eine Verbotsnorm kann ihre Wirkung nur entfalten, wenn sie konsequent und effizient umgesetzt werden kann.
3. Weiteres
Der Erläuterungsbericht geht davon aus, dass sich die finanziellen und personellen Auswirkungen auf die Kantone «bei der Umsetzung des Verbots mittels einer spezialgesetzlichen Lösung und der Möglichkeit der Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens» in einem moderaten Rahmen halten sollten (S. 34). Dies trifft nicht zu. Vielmehr wird die geplante Regelung mit Sicherheit zu einer Mehrbelastung der bereits heute massiv überlasteten Staatsanwaltschaften und Strafgerichte führen. Das Ordnungsbussenverfahren ist nur anwendbar, wenn die Vertreterin oder der Vertreter des zuständigen Organs (in diesem Fall die Polizei) die Widerhandlung selbst festgestellt hat (Art. 3 Abs. 1 des Ordnungsbussengesetzes, OBG; SR 314.1). Bei Anzeigen von Privatpersonen hingegen kommt das ordentliche Strafverfahren zur Anwendung. Mit solchen Anzeigen wird in nicht geringer Zahl zu rechnen sein, insbesondere wenn entsprechende Symbole von Privatpersonen beispielsweise auf Social Media oder anderen digitalen Plattformen festgestellt und zur Anzeige gebracht werden (vgl. Erläuterungsbericht, S. 27 f.). Hier wäre das Ordnungsbussenverfahren von vornherein nicht anwendbar. In solchen Fällen wird es sich zudem oftmals um eine unbekannte Täterschaft handeln, die - sofern möglich - in einem ordentlichen Strafverfahren zu ermitteln sein wird. Die Identifizierung der Täterschaft wird sich diesfalls regelmässig schwierig gestalten.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 06.02.2025 I Version: 4 I Dok.-Nr.: 2617495 I Geschäftsnummer: 2024.DIJ.25303 2/3
Kanton Bern Canton de Berne
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
e raL Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber
Verteiler - Justizverwaltungsleitung — Sicherheitsdirektion — Finanzdirektion — Direktion für Inneres und Justiz
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 06.02.2025 I Version: 4 I Dok.-Nr.: 2617495 I Geschäftsnummer: 2024.DIJ.25303 3/3