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Vernehmlassung des Bundes. Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (VMiGw). Stellungnahme des Kantons Bern

2024.GSI.2612 · Regierungsrat des Kantons Bern

Du 5 mars 2025

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-be/regierungsrat/2024-gsi-2612/de/vernehmlassung-des-bundes-verordnung-uber-das-militarische-gesundheitswesen-vmigw-stellungnahme-des-kantons-bern

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Berne
  3. Conseil-exécutif du canton de Berne
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Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

2024.GSI.2612

Vernehmlassung des Bundes. Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (VMiGw). Stellungnahme des Kantons Bern

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat©be.ch www.be.ch/rr

Bundesamt für Gesundheit

Per E-Mail (als pdf- und docx-Datei) an: stephanie.handschin@vtg.admin.ch

RRB Nr.: 219/2025 5. März 2025 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Vernehmlassung zur Verordnung über das militärische Gesundheitswesen. Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat dankt für die Möglichkeit, zum Entwurf der Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (VMiGw) Stellung zu nehmen.

Er begrüsst grundsätzlich, dass mit der Verordnung über das militärische Gesundheitswesen ein Äquivalent zu den kantonalen, für den zivilen Bereich geltenden Gesundheits-, Spital- und Heilmittelerlassen geschaffen und damit das militärische Gesundheitswesen schweizweit einheitlich geregelt wird. Allerdings fehlen in der Vorlage verbindliche Aussagen über die Finanzierung des Rückbaus (Investition und Deinvestition) von Geschützten Sanitätsdienststellen und ehemaligen Militärspitäler. Hierzu erwartet der Regierungsrat finanzielle Zusagen des Bundes.

Weiter sind die Kantone von der Vorlage insofern direkt betroffen, als es verschiedene Schnittstellen zwischen dem militärischen und dem zivilen Gesundheitswesen geben wird. Eine wichtige Schnittstelle betrifft den Informationsaustausch zwischen der Armee und den Kantonen zu den Medizinal- und Gesundheitsfachpersonen (3. und 11. Abschnitt VMiGw). Es ist davon auszugehen, dass ein bedeutender Teil der militärischen Medizinal- und Gesund heitsfachpersonen auch im zivilen Gesundheitswesen tätig ist. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, dass Angaben zur Berufsausübung sowie Informationen zu administrativen und disziplinarischen Massnahmen in beide Richtungen zwischen den militärischen und zivilen Behörden ausgetauscht werden. Diesbezüglich ist im Verordnungsentwurf eine bereits bestehende lnformationspflicht seitens Armee an die Kantone und eine Informationsmöglichkeit der Kantone an die Armee — soweit dies nach kantonalem Recht zulässig ist — vorgesehen. Der Regierungsrat regt an, dass die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle Zugang zu den Registern MedReg, Ges- Reg, PsyReg und NAREG erhalten sollte, um entsprechende Angaben direkt in den spezifischen Registern eintragen zu können, anstatt diese bloss dem oder den Kanton(en) zu melden, in denen eine Medizinal- oder Gesundheitsfachperson über eine Bewilligung verfügt. Weiter ist

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 19.12.2024 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 300883 I Geschäftsnummer: 2024.GSI.2612 1/3

Kanton Bern Canton de Berne

in den Spezialgesetzen die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für den verbindlichen Informationsaustausch zwischen den kantonalen Aufsichtsbehörden und der Armee zu prüfen. Dem Regierungsrat ist bewusst, dass diese Anliegen nicht im Rahmen dieser Vorlage umgesetzt werden können und einen längeren Zeithorizont erfordern.

Es ist weiter davon auszugehen, dass viele der militärischen Medizinal- und Gesundheitsfachpersonen auch im zivilen Bereich tätig sind und dort über entsprechende Berufsausübungsbewilligungen verfügen. Insofern dürften zwei parallele Bewilligungssysteme zu Mehraufwand sowie Koordinations- und Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob unter Abwägung der Vor- und Nachteile tatsächlich ein separates militärisches, vom zivilen Gesundheitswesen getrenntes, Bewilligungsregime notwendig ist.

Fragen zum separaten militärischen Gesundheitssystem ergeben sich auch bezüglich Aufsicht von Apotheken bzw. im Umgang mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Betäubungsmitteln. Es ist die Einsetzung einer unabhängigen und neutralen Stelle (z.B. Swissmedic) zu prüfen, um die notwendige unabhängige Aufsicht zu gewährleisten und die Einhaltung von Qualitätsstandards sicherzustellen. Weiter erscheinen die Regelungen zu den Arzneimitteln im Verordnungsentwurf nicht ausreichend mit dem Heilmittelgesetz (HMG) abgestimmt. Die Bestimmungen zur Abgabe von Arzneimitteln sollten mit den Anforderungen des HMG und der Arzneimittelverordnung (VAM) in Einklang gebracht werden.

Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass die Gruppe Verteidigung mit Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens Leistungsvereinbarungen zur Sicherstellung der stationären Behandlungen von Patientinnen und Patienten des militärischen Gesundheitswesens abschliessen kann (Art. 43 VMiGw). Es erscheint zwingend, dass die zivilen kantonalen Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden über entsprechende Leistungsvereinbarungen informiert und in die Verhandlungen einbezogen werden. Solche Leistungsvereinbarungen können gerade bei stationären Einrichtungen Auswirkungen auf deren Auslastung und Kapazitäten haben. Die Kantone planen die Spitalversorgung der Bevölkerung; deshalb müssen sie solchen Leistungsvereinbarungen vorgängig zustimmen. Ebenso gilt es, die zivilen Behörden im Rahmen der Aufsichtstätigkeiten zwingend miteinzubeziehen. Es sind entsprechende Bestimmungen im Verordnungstext aufzunehmen.

Weiter ist zu prüfen, ob in einer Verordnung zum militärischen Gesundheitsweisen nicht mehr einsatzbezogene Regelungen angebracht wären. Derzeit beziehen sich die Regelungen vor allem auf eine «normale Lage».

Weitere detaillierte Anpassungsvorschläge und Hinweise zu den einzelnen Artikeln sind in der Beilage zur Stellungnahme des Kantons Bern zur Verordnung über das militärische Gesundheitswesen enthalten.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 19.12.2024 I Version: 12 I Dok.-Nr.: 2412861 I Geschäftsnummer: 2024.GSI.2612 2/3

Kanton Bern Canton de Berne

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

e Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber

Beilage: erwähnt

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 19.12.2024 I Version: 12 I Dok.-Nr.: 2412861 I Geschäftsnummer: 2024.GSI.2612 3/3