2024.RRGR.153
M 102-2024 Krähenbühl (Unterlangenegg, SVP) Moratorium für Tempo 30 auf verkehrsorientierten Strassen bis zur Revision des Eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 102-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.153
Eingereicht am: 29.05.2024
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Krähenbühl (Unterlangenegg, SVP) (Sprecher/in)
Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Nein 06.06.2024
RRB-Nr.: 1082/2024 vom 30. Oktober 2024 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme
Moratorium für Tempo 30 auf verkehrsorientierten Strassen bis zur Revision des Eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes
Der Regierungsrat wird beauftragt, bis zur Inkraftsetzung der aufgrund der überwiesenen Motion Schilliger erfolgenden Revision des Eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes ein Moratorium für neue Tempo-30-Zonen auf verkehrsorientierten Strassen zu verhängen. Dieses Moratorium umfasst folgende Punkte:
Erwägungen
1. Die Planung von neuen Tempo-30-Zonen auf verkehrsorientierten Strassen wird bis zur Inkraftsetzung des revidierten Strassenverkehrsgesetzes gestoppt.
2. Finanzierungs- und weitere Beschlüsse des Regierungsrates sowie Finanzierungsanträge etwa an den Grossen Rat im Zusammenhang für neue Tempo-30-Zonen auf verkehrsorientierten Strassen werden bis zur Inkraftsetzung der Revision des Strassenverkehrsgesetzes gestoppt.
3. Die Umsetzung und bauliche Massnahmen für die Einrichtung von neuen Tempo-30-Zonen auf verkehrsorientierten Strassen werden bis zur Inkraftsetzung des neuen Strassenverkehrsgesetzes ebenfalls gestoppt, insofern es bei weit fortgeschrittenen Projekten finanziell und organisatorisch verhältnismässig ist.
Begründung:
Am 6. März 2024 hat der Ständerat als Zweitrat der Motion von Nationalrat Peter Schilliger «Hierarchie des Strassennetzes innerorts und ausserorts sichern» zugestimmt. Der Nationalrat
hatte die gleiche Motion bereits am 18. September 2023 überwiesen.
Die Motion will im Strassenverkehrsgesetz die verschiedenen Funktionen des Strassennetzes regeln und festhalten, dass innerorts auf verkehrsorientierten Strassen grundsätzlich Tempo 50 gilt, während auf siedlungsorientierten Strassen Tempo 30 angeordnet werden darf. Der politische Wille und auch der entsprechende Entscheid des eidgenössischen Parlamentes, und im Übrigen auch des Bundesrates, ist klar.
Bis zur Inkraftsetzung des nun zu revidierenden Eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes sollen nun also keine neuen Tempo-30-Zonen auf verkehrsorientierten Strassen geplant und eingeführt werden, welche womöglich dann dem Sinn des revidierten Strassenverkehrsgesetzes widersprechen würden.
Begründung der Dringlichkeit: Da laufend neue Projekte für Tempo-30-Zonen auch auf verkehrsorientierten Strassen geplant werden, ist eine Behandlung dieser Motion dringlich. Ansonsten könnten entgegen dem klarem politischem Willen des eidgenössischen Parlamentes neue Projekte vorangetrieben werden.
Antwort des Regierungsrates
Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion), da ihre Umsetzung in der Vollzugs-, Entscheidungs- und Aufgabenkompetenz des Regierungsrates liegt (Art. 90 Abs. 1 Bst. d, f und h KV). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages, und die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.
Die von den eidgenössischen Räten überwiesene Motion «Hierarchie des Strassennetzes innerorts und ausserorts sichern» von Nationalrat Peter Schilliger will im Strassenverkehrsgesetz des Bundes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) die verschiedenen Funktionen des Strassennetzes regeln und festhalten, dass innerorts auf verkehrsorientierten Strassen grundsätzlich Tempo 50 gilt, während auf siedlungsorientierten Strassen Tempo 30 angeordnet werden darf. Die konkrete Umsetzung auf Bundesebene ist noch im Gange. Der konkrete Inhalt wird erst bekannt sein, wenn National- und Ständerat das revidierte SVG beraten und verabschiedet haben werden. Der Regierungsrat ist bereit, bis zur Inkraftsetzung des revidierten SVG bereits ein Moratorium für Tempo 30 – Zonen auf verkehrsorientierten Strassen einzuführen.
Dabei sollen indes diejenigen Projekte, die sich bereits in Umsetzung befinden bzw. deren Planung weit fortgeschritten ist, vom Moratorium ausgenommen werden. Der konstruktive Austausch mit den Gemeinden betreffend Verbesserung der Verkehrssicherheit und umweltschutzrechtlich geforderten Lärmsanierung wird weitergeführt, da der Regierungsrat davon ausgeht, dass unter dem revidierten SVG dazu weiterhin Massnahmen möglich sein werden. Gemäss den Ausführungen des Motionärs im Nationalrat sollen die kantonalen und kommunalen Behörden bei der Umsetzung der Motion grundsätzlich alle heutigen Handlungsoptionen behalten können.
Bis Klarheit über die rechtliche Umsetzung auf Bundesebene besteht, kann keine kantonale Anpassung der rechtlichen Grundlagen vorgenommen werden. Dies bedeutet, dass Beschwerden die namentlich von Gemeinden, die beim Kanton um eine Bewilligung für Tempo 30 - Zonen anfragen und aufgrund des Moratoriums keinen positiven Entscheid erhalten, nach dem heute gültigen Recht beurteilt werden würden. In solchen Fällen wäre das Moratorium letztlich wohl nicht durchsetzbar.
Verteiler ‒ Grosser Rat