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M 005-2024 SiK (Roggli, Rüschegg Heubach) Erarbeitung einer kantonalen Beteiligungsstrategie. Antwort des Regierungsrates

2024.RRGR.17 · Regierungsrat des Kantons Bern

Du 28 août 2024

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-be/regierungsrat/2024-rrgr-17/de/m-005-2024-sik-roggli-ruschegg-heubach-erarbeitung-einer-kantonalen-beteiligungsstrategie-antwort-des-regierungsrates

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Berne
  3. Conseil-exécutif du canton de Berne
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

2024.RRGR.17

M 005-2024 SiK (Roggli, Rüschegg Heubach) Erarbeitung einer kantonalen Beteiligungsstrategie. Antwort des Regierungsrates

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 005-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.17

Eingereicht am: 06.02.2024

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Ja Eingereicht von: SiK (Roggli, Rüschegg Heubach) (Sprecher/in)

Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Nein 07.03.2024

RRB-Nr.: 878/2024 vom 28. August 2024 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme als Postulat

Erarbeitung einer kantonalen Beteiligungsstrategie

Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat eine kantonale Beteiligungsstrategie vorzulegen, bevor der Grosse Rat mit konkreten Auslagerungsprojekten befasst wird.

Begründung:

Der Kanton Bern übt eine Vielzahl von Beteiligungen an anderen Rechtsträgern aus, um seine Pflichten zu erfüllen. Die dafür eingesetzten Modelle sind vielfältig und reichen von Minderheitsbeteiligungen in Gesellschaften des privaten Rechts (beispielsweise Flughafen Belp) bis zur vollständigen Kontrolle öffentlich-rechtlicher Anstalten (beispielsweise Universität Bern). Die Rechtsträger selbst können wiederum als Hybriden Staatsaufgaben als Monopol erfüllen und parallel in der Marktwirtschaft tätig sein (beispielsweise GVB). Bevor das nächste Mal ein Bereich der Kernverwaltung ausgelagert wird, gilt es, in einer Strategie aufzuzeigen, wozu welc hes Modell dient, auf Basis welcher Kriterien eine organisatorische Einheit innerhalb oder ausserhalb der Kernverwaltung zugeteilt/eingeteilt wird und wie die Aufsichtsfunktion pro Modell wahrgenommen wird. Für jede Beteiligung sollen der Zweck an der Beteiligung sowie die Verwertung des Überschusses bzw. die Tragung des Verlustes in der Strategie festgelegt werden. Darauf basierend soll im Anschluss über die Auslagerung des SVSA (und möglicherweise weiterer Ämter) entschieden werden und nicht auf Basis eines möglicherweise sinnvollen Einzelfalls (Gesamt- anstatt Einzelfallbetrachtung). Als Inspiration kann die Beteiligungsstrategie des Kantons Luzern herangezogen werden.

Begründung der Dringlichkeit: Die Strategie soll dem Grossen Rat vor dem Entscheid zu einem weiteren Auslagerungsprojekt vorgelegt werden, ohne allfällige aktuelle Projekte zu stark zu verzögern.

Antwort des Regierungsrates

Mit der vorliegenden Motion soll der Regierungsrat mit der Erarbeitung einer Beteiligungsstrategie beauftragt werden. Darin soll u.a. festgehalten werden, «(…) auf Basis welcher Kriterien eine organisatorische Einheit innerhalb oder ausserhalb der Kernverwaltung zugeteilt/eingeteilt werde. (…)».

Der Regierungsrat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bereits heute in Ziffer 1.2 der Richtlinien über die Führung, Steuerung und Aufsicht von anderen Trägern öffentlicher Aufgaben und Beteiligungen im öffentlichen Interesse (sog. PCG-Richtlinien) im Grundsatz festgehalten wird, wann im Kanton eine öffentliche Aufgabe ausgelagert werden soll 1:

Der Kanton kann sich an Institutionen in den Gesellschaftsformen des Obligationenrechts oder der Rechtsform der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt beteiligen bzw. eine solche errichten, wenn diese das wirtschaftlichste und wirksamste Mittel darstellen, um die öffentliche Aufgabe zu vollziehen oder ein öffentliches Interesse besteht. Der Träger öffentlicher Aufgaben bzw. die Beteiligung im öffentlichen Interesse ist zu veräussern, sobald die öffentliche Aufgabe bzw. das öffentliche Interesse entfallen.

Dessen ungeachtet wird sich der Regierungsrat in naher Zukunft ohnehin mit den rechtlichen Rahmenbedingungen bzw. den wichtigsten Eckpunkten der Führung, Steuerung und Aufsicht der anderen Träger öffentlicher Aufgaben und Beteiligungen im öffentlichen Interesse auseinandersetzen.

So hat der Grosse Rat anlässlich der Frühlingssession 2024 den Regierungsrat mit der «Schaffung eines neuen generellen Beteiligungsgesetzes» beauftragt (siehe dazu die Debatte zur Motion 134-2023 Remund [Mittelhäusern, Grüne]). Konkret sollen im neu zu schaffenden Beteiligungsgesetz «(…) die Grundsätze, die Eigentümerstrategie sowie die Aufgaben und Aufsicht des Regierungsrates und des Grossen Rates» festgelegt werden.

Bei der mit dem vorliegenden Vorstoss geforderten Beteiligungsstrategie handel t es sich zweifellos auch um eine grundsätzliche Frage bezüglich der Ausgestaltung des kantonalen Beteiligungsmanagements. Der Regierungsrat ist deshalb bereit, die Umsetzung der Forderung der Sicherheitskommission im Kontext der überwiesenen Motion 134-2023 zu prüfen. Er beantragt dem Grossen Rat demzufolge die Annahme der vorliegenden Motion in Form eines Postulats.

Verteiler ‒ Grosser Rat vgl. Ziffer 1.2 Richtlinien über die Führung, Steuerung und Aufsicht von anderen Trägern öffentlicher Aufgaben und Beteiligungen im öffentlic hen Interesse vom 29. November 2023