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M 124-2024 SP-JUSO (Kocher Hirt, Worben) Umsetzung Paket 2 der Pflegeinitiative im Spitex-Bereich. Antwort des Regierungsrates

2024.RRGR.180 · Regierungsrat des Kantons Bern

Du 23 oct. 2024

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-be/regierungsrat/2024-rrgr-180/de/m-124-2024-sp-juso-kocher-hirt-worben-umsetzung-paket-2-der-pflegeinitiative-im-spitex-bereich-antwort-des-regierungsrates

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Berne
  3. Conseil-exécutif du canton de Berne
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

2024.RRGR.180

M 124-2024 SP-JUSO (Kocher Hirt, Worben) Umsetzung Paket 2 der Pflegeinitiative im Spitex-Bereich. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 124-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.180

Eingereicht am: 03.06.2024

Fraktionsvorstoss: Ja Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: SP-JUSO (Kocher Hirt, Worben) (Sprecher/in) SP-JUSO (Schindler, Bern) SP-JUSO (Hügli, Münchenbuchsee) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 1043/2024 vom 23. Oktober 2024 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung

Umsetzung Paket 2 der Pflegeinitiative im Spitex-Bereich

Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt:

Erwägungen

1. Er nimmt die nötigen gesetzlichen Anpassungen vor, um die Verhandlungspflicht für Gesamtarbeitsverträge gemäss Paket 2 der Pflegeinitiative auch im Spitex Bereich sicherzustellen (analog SPVG Art. 50).

2. Er sorgt für eine Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen in Spitex-Organisationen gemäss den Vorgaben Paket 2 der Pflegeinitiative.

3. Er sichert die Arbeitszeit, Entlöhnung und Sozialleistungen gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag der Branche durch entsprechende Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen zur Vergabe der Leistungsverträge (WTO-Ausschreibung).

4. Er berücksichtigt bei den Berechnungen der Restkostenfinanzierung die Umsetzung der GAV-Vorgaben.

Begründung:

Die Umsetzung Paket 2 der Pflegeinitiative:

Der Bundesrat sieht Vorgaben zu zehn Bereichen vor, mit denen die Arbeitsbedingungen in der Pflege spürbar verbessert werden sollen. Ausserdem sollen die Sozialpartner zur Verhandlung von Gesamtarbeitsverträgen (GAV) verpflichtet werden. Mit der Umsetzung des Pakets 2 der

Pflegeinitiative setzt der Bundesrat auf die Verbesserung der Arbeitsbedingungen, die Erhöhung des Schutzes der Arbeitnehmenden, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und die Förderung der Sozialpartnerschaft.

Situation der Gesamtarbeitsverträge im Kanton Bern im Gesundheitswesen:

Bereits seit vielen Jahren besteht im Spitalbereich mit den öffentlichen Spitälern und dem Inselspital ein GAV. Dieser ist gut etabliert und der GAV wird umgesetzt. Sozialpartner sind der VPOD (Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste), VSAO (Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte) und der SBK Bern (Schweizer Berufsverband für Pflegefachpersonal, Sektion Bern).

Zum Spital-GAV ist vor ein paar Jahren der Langzeit-GAV hinzugekommen, welchem sich im letzten Jahr auch der Verband der Heime, Curaviva, angeschlossen hat. Sozialpartner in Langzeit-GAV sind der VPOD und der SBK Bern.

Nun probieren obige Verbände bereits seit einiger Zeit auch mit dem Spitex-Verband GAV-Verhandlungen aufzunehmen, sind bisher aber gescheitert.

Die Umsetzung der Pflegeinitiative öffnet nun eine Möglichkeit, diese Verhandlungen endlich aufzunehmen und für die Mitarbeitenden im Spitex Bereich die Arbeitsbedingungen in einem GAV festzuhalten.

Dieser Schritt braucht auf der kantonalen Ebene die gesetzliche Grundlage, damit die Sozialpartner den nötigen Rückhalt für die Verhandlungen haben.

Die Leistungsverträge fallen unter das öffentliche Beschaffungsrecht und werden daher auf simap.ch nach WTO-Kriterien ausgeschrieben. Damit klar ist, unter welchen Voraussetzungen sich die Spitex-Organisationen an der Ausschreibung beteiligen, müssen die Kriterien der Arbeitszeit, Entlöhnung und Sozialleistungen dem Gesamtarbeitsvertrag der Branche entsprechen. Damit dies erreicht wird, braucht es Verhandlungen über diese Punkte.

Die Pflegefinanzierung ist aktuell auf nationaler Ebene geregelt und beinhaltet die Restkostenfinanzierung, welche die Kantone eigenständig festlegen. Damit die Betriebe den GAV umsetzen können, ist bei der Restkostenfinanzierung diesem Umstand Rechnung zu tragen. Es wäre eine Möglichkeit, auf ein Prozent der jährlichen Produktivitätssteigerung zu verzichten, um den Handlungsspielraum der Spitex-Organisationen zu sichern.

Antwort des Regierungsrates

Die Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)» wurde in der Volksabstimmung vom 28. November 2021 angenommen. Im Januar 2022 beschloss der Bundesrat, die Initiative in zwei Etappen umzusetzen. Mit der ersten Etappe sollten eine breite Ausbildungsoffensive umgesetzt und die Möglichkeit eingeführt werden, dass bestimmte Pflegeleistungen direkt zulasten der Obligatorische Krankenpflegeversicherung OKP abgerechnet werden können. Die notwendigen gesetzlichen Grundlagen sind mit dem Bundesgesetz zur Förderung der Ausbildung im Bereich Pflege1 am 1. Juli 2024 in Kraft getreten. Die zweite Etappe, auf die im vorliegenden Vorstoss Bezug genommen wird, hat die Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Bereich der Pflege sowie der Möglichkeiten zur beruflichen Weiterentwicklung zum Ziel. Damit soll die Arbeitszufriedenheit gefördert und die Zahl der Be-

Bundesgesetz vom 16. Dezember 2022 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (SR 811.22)

rufsausstiege gemindert werden. Der Bundesrat schlägt ein neues Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege und eine Revision des Gesundheitsberufegesetzes (GesBG) 2 vor. Im neuen Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege (BGAP) werden Vorgaben zu zehn Bereichen vorgeschlagen (bspw. wöchentliche Höchstarbeitszeit und Ausgleich von Überzeit etc.), die eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Pflege zum Ziel haben. Ausserdem ist vorgesehen, dass die Sozialpartner zur Verhandlung von Gesamtarbeitsverträgen (GAV) verpflichtet werden sollen. Die Vernehmlassung zum Vorentwurf des Gesetzes startete anfangs Mai und dauerte bis Ende August 2024. Diese Vorlage wird voraussichtlich nicht vor 2028 in Kraft treten. Wie bereits in der Begründung der Motion teilweise ausgeführt, stellt sich die Situation mit Blick auf die Gesamtarbeitsverträge (GAV) bei den einzelnen Leistungserbringenden im Gesundheitsbereich im Kanton Bern unterschiedlich dar: Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitälern und Listengeburtshäuser sind per Gesetz verpflichtet, über einen GAV zu verfügen, sich dem GAV der Branche anzuschliessen oder ihrem Personal Arbeitsbedingungen anzubieten, die dem GAV der Branche entsprechen (Art. 50 SpVG3). Bei den Alters- und Pflegeheimen sowie Spitex-Organisationen im Kanton Bern sind hingegen keine vergleichbaren kantonalen Vorgaben vorhanden. Seit 2014 existiert allerdings ein GAV für das Personal in Bernischen Langzeitpflege-Institutionen. Die Bernischen Alters- und Pflegeheime können sich mit einer Anschlussvereinbarung diesem GAV anschliessen. Der Beitritt ist somit freiwillig und den einzelnen Institutionen überlassen. In Anlehnung an die laufende Umsetzung der Pflegeinitiative fordern die Motionärinnen und Motionäre, dass im Kanton Bern die notwendigen gesetzlichen Anpassungen vorgenommen werden, um im Spitex-Bereich die Pflicht zur Verhandlung von Gesamtarbeitsverträgen einzuführen, wie dies mit dem neuen BGAP vorgesehen ist (Ziffer 1). Auch sollen die Arbeitsbedingungen in den Spitex-Organisationen gemäss diesem neuen Bundesgesetz vereinheitlicht werden (Ziffer 2). Zudem wird auf die bevorstehende WTO-Ausschreibung «Versorgungssicherheit in der spitalexternen Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex) im Kanton Bern 2026 – 2029» Bezug genommen und gefordert, dass Vorgaben zu Arbeitszeit, Entlöhnung und Sozialleistungen gemäss

dem Gesamtarbeitsvertrag der Branche durch entsprechende Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen aufgenommen werden (Ziffer 3). Auch soll die Umsetzung der GAV-Vorgaben bei der Berechnung der Restkostenfinanzierung berücksichtigt werden (Ziffer 4). Der Regierungsrat lehnt diese Forderungen ab. Die Vernehmlassung zum neuen Bundesgesetz BGAP und dem revidierten GesBG (Umsetzung zweite Etappe) wurde Ende August 2024 abgeschlossen. Die Auswertung der Vernehmlassung sowie die parlamentarische Beratung stehen folglich noch bevor. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt daher noch unklar, in welcher Form diese Vorlage beschlossen werden wird. Werden nun kantonale Vorgaben angepasst, ist es sehr wahrscheinlich, dass diese nochmals überarbeitet werden müssen, sobald das neue BGAP und das revidierte GesBG in Kraft treten werden. Solche Arbeiten generieren nicht nur auf Seiten der Verwaltung einen hohen Aufwand, sondern auch auf Seiten der Leistungserbringenden. In Bezug auf die Einführung der Pflicht zur Verhandlung von Gesamtarbeitsverträgen (Ziffer 1) wird zudem darauf hingewiesen, dass das Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG; BSG 860.2) erst per 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist und keine analoge Regelung wie in Artikel 50 SpVG vorgesehen wurde. Beim Abschluss von Leistungsverträgen wird zudem darauf geachtet, dass die Gesamtarbeitsverträge oder die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 17 Abs. 2 Bst. b SLG). Zudem steht mit der geplanten Neustrukturierung der Spitex-Regionen eine Strukturanpassung bevor, welche die Weiterentwicklung der Spitex-Versorgung im Kanton Bern zum Ziel hat und

Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG; SR 811.21) Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG; BSG 812.11)

die Aufmerksamkeit der Leistungserbringenden verlangt. Es ist aus Sicht des Regierungsrates nicht zielführend, diese Neuorganisation mit zusätzlichen Vorgaben zu Arbeitsbedingungen zu erweitern, die mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft erneut überarbeitet werden müssen. Auch werden je nach Ausgestaltung der neuen und revidierten Bundesgesetze solche Eignungskriterien möglicherweise bereits auf Ebene Bewilligungsvoraussetzung für alle Leistungserbringenden verpflichtend sein. Die aktuell gültigen Vorgaben gemäss Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b SLG werden im Rahmen der WTO-Ausschreibung so umgesetzt, dass sowohl der Leistungsvertragsentwurf sowie die allgemeinen Vertragsbestimmungen als Eignungskriterium verbindlich akzeptiert werden müssen. Zu Ziffer 4 wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Tarife auf Basis der effektiven Kosten der Spitex-Organisationen (Kostenrechnungen) festgelegt werden und somit die Berücksichtigung allfälliger Mehrkosten sichergestellt ist. An dieser Stelle wird allerdings erneut auf die vorgängig erwähnte Vernehmlassungsvorlage zur Umsetzung der zweiten Etappe der Pflegeinitiative verwiesen: Ein grosser Schwachpunkt dieser Vorlage wird in den nur sehr vagen Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen erkannt, die aus Sicht des Regierungsrates erheblich sein werden. Auch wird nicht darauf eingegangen, wie diese Kosten von den unterschiedlichen Akteuren (Krankenversicherung, pflegebedürftige Person und Kantone/Restfinanzierung) getragen werden. Aus Sicht des Regierungsrates müssen demnach zwingend zuerst die grundlegenden Fragen geklärt werden, ehe Anpassungen auf kantonaler Ebene vorgenommen werden. Aus den genannten Gründen beantragt der Regierungsrat die Ablehnung der Motion.

Verteiler ‒ Grosser Rat