2024.RRGR.208
I 152-2024 Jordi (Bern, SP) Finanzielle Abgeltung auch für Assistenzpsychologinnen und Assistenzpsychologen. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
I
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 152-2024 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.208
Eingereicht am: 11.06.2024
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Jordi (Bern, SP) (Sprecher/in)
Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 1050/2024 vom 23. Oktober 2024 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Finanzielle Abgeltung auch für Assistenzpsychologinnen und Assistenzpsychologen
Am 1. Januar 2023 ist das revidierte Spitalversorgungsgesetz in Kraft getreten. Darin sind u. a. die Rahmenbedingungen der Aus- und Weiterbildung geregelt. Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können seit dem 1. Juli 2022 mit dem Anordnungsmodell selbstständig und auf eigene Rechnung tätig sein (Voraussetzung dafür ist u. a. eine ärztliche Anordnung). Damit können sie – gerade in unterversorgten Regionen – wesentlich zur Versorgungssicherheit der Bevölkerung beitragen. Anders als beispielsweise bei den Assistenzärztinnen und -ärzten gibt es jedoch für die Weiterbildungsstätten derzeit keine finanzielle Abgeltung für Assistenzpsychologinnen und -psychologen.
Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
Erwägungen
1. Das Spitalversorgungsgesetz soll gemäss Artikel 1 den beruflichen Nachwuchs im Bereich Gesundheitsberufe (universitär und nicht universitär) sicherstellen. Gibt es schon erste Erkenntnisse über die Wirkung der Revision des SpVG?
2. Sieht der Kanton Bern Handlungsbedarf in der Weiterbildung der Assistenzpsychologinnen und -psychologen, damit auch in Zukunft genügend Fachpsychologinnen und -psychologen die Versorgung sicherstellen?
3. Gibt es auf der heutigen rechtlichen Grundlage eine Möglichkeit – analog Weiterbildung der Assistenzärztinnen und -ärzte, dass sich der Kanton finanziell an der Weiterbildung mitbeteiligt? Falls nicht, welche gesetzlichen Grundlagen wären dafür notwendig ?
Antwort des Regierungsrates
Der Regierungsrat nimmt folgendermassen Stellung:
1. Das Spitalversorgungsgesetz soll gemäss Artikel 1 den beruflichen Nachwuchs im Bereich Gesundheitsberufe (universitär und nicht universitär) sicherstellen. Gibt es schon erste Erkenntnisse über die Wirkung der Revision des SpVG? Das revidierte Spitalversorgungsgesetz (SpVG) 1 und somit der im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung relevanten Artikel 104 ff, ist seit 1. Januar 2023 in Kraft. Neu werden die in der Spitalversorgung tätigen Leistungserbringer verpflichtet, sich an der ärztlichen Weiterbildung zu beteiligen. Die ersten Meldungen erbrachter ärztlicher Weiterbildungsleistungen der Leistungserbringer werden bis Herbst 2024 gemeldet, kontrolliert und abgegolten. Erkenntnisse über die Wirkung der erfolgten Revision konnten aus diesen Gründen noch nicht gewonnen werden.
2. Sieht der Kanton Bern Handlungsbedarf in der Weiterbildung der Assistenzpsychologinnen und -psychologen, damit auch in Zukunft genügend Fachpsychologinnen und -psychologen die Versorgung sicherstellen? Die Frage nach dem Handlungsbedarf im Bereich der Weiterbildung von Assistenzpsychologinnen und -psychologen wurde bereits in mehreren parlamentarischen Vorstössen gestellt und vom Regierungsrat beantwortet, so bspw. in der Interpellation 045-2022 Schindler 2, in der Motion 030-2023 Gasser 3, in der Interpellation 270-2023 Roulet Romy4 sowie in der Motion 060- 2024 Tanner 5. Bereits heute schliessen jährlich doppelt so viele Psychologinnen und Psychologen die Weiterbildung in Psychotherapie ab als Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie vergeben werden6. Eine Abgeltung von Weiterbildungsleistungen in Psychologie würde diese Tendenz verstärken. Eine solche Entwicklung würde allerdings nicht dem Versorgungsbedarf entsprechen, da die Versorgungsproblematik insbesondere Ärztinnen und Ärzte mit dem Facharzttitel Psychiatrie und Psychotherapie betrifft, die für die umfassende medizinische Behandlung von Patientinnen und Patienten mit komplexen psychiatrischen Krankheitsbildern inkl. entsprechender Medikation qualifiziert sind. Dieser Versorgungsproblematik trägt der Regierungsrat mit der Änderung der Spitalversorgungsverordnung (SpVV) 7 Rechnung, die seit 1. Januar 2023 in Kraft ist. Die Neuorganisation der Abgeltung der ärztlichen Weiterbildung beinhaltet eine zusätzliche Abgeltung des Leistungserbringers in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie in der Höhe von 35 000 Franken pro Vollzeitäquivalent (VZÄ) und beträgt somit insgesamt 50 000 Franken. Für Weiterbildungsstellen in Psychiatrie und Psychotherapie beträgt die Abgeltung 15 000 Franken/VZÄ. Im Rahmen der Förderung von Weiterbildungsstellen dieser Fachrichtung wird ebenfalls ein Beitrag von 35 000 Franken/VZÄ gewährt, wenn die Weiterbildungsstelle im ambulanten Setting und in einer unterversorgten Region angeboten wird.
3. Gibt es auf der heutigen rechtlichen Grundlage eine Möglichkeit – analog Weiterbildung der Assistenzärztinnen und -ärzte, dass sich der Kanton finanziell an der Weiterbildung mitbeteiligt? Falls nicht, welche gesetzlichen Grundlagen wären dafür notwendig?
Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG; BSG 812.11) Antwort (RRB 675/2022) auf die Interpellation 045-2022 Schindler (Bern, SP), «Anerkennung der beruflichen Weiterbildung der Psychologinnen und Psychologen» (PDF) Antwort (RRB 524/2023) auf die Motion 030-2023 Gasser (Ostermundigen, GLP), «Versorgungskrise in der Psychiatrie: Massnahmen gegen den Fachkräftemangel» (PDF) Antwort (RRB 427/2024) auf die Interpellation 270-2023 Roulet Romy (Malleray, SP), «Neues Anordnungsmodell für Psychologinnen und Psychologen: Was ist geplant, um ihre Ausbildung zu unterstützen?» (PDF) Antwort (RRB 622/2024) auf die Motion 060-2024 Tanner (Biel/Bienne, SP), «Psychiatrische Krisenintervention sicherstellen» (PDF) Quelle: Schweizerische Ärztezeitung 2021, 102(51-52): 1720-1722 Spitalversorgungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (SpVV; BSG 812.112)
Psychologinnen und Psychologen leisten zwar einen wichtigen Beitrag zur Psychotherapie, sind jedoch nicht für die umfassende medizinische Behandlung von Patientinnen und Patienten mit komplexen psychiatrischen Krankheitsbildern qualifiziert (bspw. keine Medikation). Die Einführung einer Abgeltung von Weiterbildungsleistungen für psychologische Psychotherapie würde einen falschen Anreiz schaffen. Das SpVG regelt im universitären Bereich lediglich die Abgeltung der ärztlichen und pharmazeutischen Weiterbildung. Für die Abgeltung von Weiterbildungsleistungen im Bereich der Psychologie besteht somit keine gesetzliche Grundlage, eine solche müsste zuerst geschaffen werden.
Verteiler ‒ Grosser Rat