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M 199-2024 Lüthi (Moosseedorf, GLP) Fassadensolaranlagen an bestehenden Gebäuden ermöglichen - Abstände. Antwort des Regierungsrates

2024.RRGR.274 · Regierungsrat des Kantons Bern

Du 5 mars 2025

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-be/regierungsrat/2024-rrgr-274/de/m-199-2024-luthi-moosseedorf-glp-fassadensolaranlagen-an-bestehenden-gebauden-ermoglichen-abstande-antwort-des-regierungsrates

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Berne
  3. Conseil-exécutif du canton de Berne
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Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

2024.RRGR.274

M 199-2024 Lüthi (Moosseedorf, GLP) Fassadensolaranlagen an bestehenden Gebäuden ermöglichen - Abstände. Antwort des Regierungsrates

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 199-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.274

Eingereicht am: 02.09.2024

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Lüthi (Moosseedorf, GLP) (Sprecher/in) Bossard-Jenni (Oberburg, EVP) Remund (Mittelhäusern, GRÜNE) Freudiger (Langenthal, SVP) Flück (Interlaken, FDP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 242/2025 vom 05. März 2025 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme

Fassadensolaranlagen an bestehenden Gebäuden ermöglichen - Abstände

Der Regierungsrat wird beauftragt, eine Anpassung der Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) vorzunehmen. Analog zu Artikel 26 BMBV, der für nachträglich angebrachte Aussendämmungen eine Privilegierung hinsichtlich der Messung u. a. der Bauabstände vorsieht, soll auch für nachträglich angebrachte Fassadensolaranlagen eine Privilegierung eingeführt werden.

Begründung:

Fassadensolaranlagen müssen Strassenabstände sowie Grenzabstände und allenfalls Gebäudeabstände einhalten. Die jeweils geltenden Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Abstände von Gemeindestrassen legen die Gemeinden fest. Bei Fassadensolaranlagen, welche die Masse für vorspringende Gebäudeteile überschreiten, sind die Abstände ab Aussenkante der Anlage zu messen; solche Anlagen müssen somit die ordentlichen Abstände einhalten. Massgebend ist die Frage, ab wo die Bauabstände gemessen werden. Daher ist eine Anpassung der BMBV nötig (analog zu Art. 26 BMBV, der für nachträglich angebrachte Aussendämmungen eine Privilegierung hinsichtlich der Messung u. a. der Bauabstände vorsieht).

Antwort des Regierungsrates

Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion), da ihre Umsetzung in der Verordnungskompetenz des Regierungsrates liegt (Art. 88 Abs. 2 KV). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages, und die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.

Artikel 26 BMBV enthält eine Privilegierung bei nachträglich angebrachten Aussendämmungen hinsichtlich der Einhaltung von baupolizeilichen Massen:

«Bei nachträglicher Aussendämmung bleibt für die Messung der Gesamthöhe oder der Fassadenhöhe die bisherige Dachgestaltung, für die Messung der Bauabstände, Gebäudelänge und - breite sowie für die Berechnung der Nutzungsziffern das bisherige Rohmauerwerk, massgebend.»

Die Motionäre beauftragen den Regierungsrat, in Bezug auf Fassadensolaranlagen an bestehenden Gebäuden ebenso eine Privilegierung einzuführen. Der Regierungsrat hat Verständnis für das Anliegen, da, ohne solche Privilegierung, das Anbringen von (nachträglichen) Fassadensolaranlagen an bestehenden Gebäuden an der Einhaltung der Grenz- und Gebäudeabstände scheitern kann.

Der Regierungsrat ist bereit zu prüfen, ob und wo für die Messung der Bauabstände für das Anbringen von Fassadensolaranlagen an bestehenden Gebäuden eine Spezialregelung analog zu Artikel 26 BMVB erlassen werden kann. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass unter anderem die Anforderungen an den Brandschutz und die Sicherheit beim Strassenabstand eingehalten werden müssen sowie dass unerwünschte Auswirkungen solcher Fassadensolaranlagen auf benachbarte Gebäude vermieden werden.

Ausserdem gilt es, Absatz 4 von Artikel 45 des (bundesrechtlichen) Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) in die Überlegungen miteinzubeziehen. Dort ist bereits seit dem 1. Januar 2018 (mit einer kleinen redaktionellen Anpassung auf den 1. Januar 2025) eine Privilegierung der Abstände bei beheizten Gebäuden enthalten. Die Kantone müssen beim Erlass der Vorschriften über die Produktion erneuerbarer Energien und über die Energieeffizienz beachten, dass bei beheizten Gebäuden, die mindestens den Standard der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) oder einen vergleichbaren Baustandard erreichen, eine durch die Wärmedämmung oder durch Anlagen zur besseren Nutzung einheimischer erneuerbarer Energien verursachte Überschreitung von maximal 20 cm bei der Berechnung insbesondere der Gebäudehöhe, der Gebäude-, Grenz-, Gewässer-, Strassen- oder Parkplatzabstände und bei Baulinien nicht mitgezählt wird.

Verteiler ‒ Grosser Rat