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I 215-2024 Grupp (Biel, GRÜNE) Biosicherheit und Haftungsrisiken des Kantons. Antwort des Regierungsrates

2024.RRGR.290 · Regierungsrat des Kantons Bern

Du 26 févr. 2025

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-be/regierungsrat/2024-rrgr-290/de/i-215-2024-grupp-biel-grune-biosicherheit-und-haftungsrisiken-des-kantons-antwort-des-regierungsrates

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Berne
  3. Conseil-exécutif du canton de Berne
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

2024.RRGR.290

I 215-2024 Grupp (Biel, GRÜNE) Biosicherheit und Haftungsrisiken des Kantons. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

I

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 215-2024 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.290

Eingereicht am: 10.09.2024

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Grupp (Biel/Bienne, GRÜNE) (Sprecher/in) von W attenwyl (Tramelan, GRÜNE) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 189/2025 vom 26. Februar 2025 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Biosicherheit und Haftungsrisiken des Kantons

Die Biotechnologie entwickelt sich rasant und hat immer mehr Anwendungsfelder. Sowohl in der Schweiz als auch international gibt es immer mehr Hochsicherheitslabore. Damit nimmt die Wahrscheinlichkeit von Laborunfällen oder einer missbräuchlichen Verwendung zu. Die Schweiz verfügt grundsätzlich über sichere biologische Labore. Die Kontrolle der Labore ist jedoch verbesserungswürdig. Viele Kantone haben nicht die Kapazitäten, um Hochsicherheitslabore angemessen zu kontrollieren. Daher ist weiterer Handlungsbedarf zu prüfen (z. B. ein Eidgenössisches Biosicherheitsinspektorat analog zum Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat, das Synergien zur Nuklearsicherheit schafft und eine unabhängige Aufsicht von biologischen Hochrisikoanlagen gewährleistet). Die Forschung in biologischen Labors an Pathogenen spielt eine zentrale Rolle bei der Pandemievorbereitung, indem sie die Anpassung an neue Erreger insbesondere durch die schnelle Entwicklung von Diagnostik und Impfstoffen ermöglicht. Gleichzeitig werden in Bio-Labors gefährliche Krankheitserreger erforscht, die erhebliche Risiken für die öffentliche Gesundheit darstellen können.

Der Kanton Bern ist als Vollzugsbehörde für die Sicherheit biologischer Hochsicherheitslabore auf seinem Gebiet verantwortlich. Im Falle eines Vorfalls resultieren für den Kanton allenfalls Haftungsrisiken. Der Kanton Bern verfügt über mindestens fünf Standorte, an denen Aktivitäten mit hochansteckenden Organismen durchgeführt werden. Die Schweiz verfügt über zwei biologische Labore der höchsten Schutzstufe 4. Beide befinden sich im Kanton Bern. Schweizweit bestehen insgesamt 41 biologische Hochsicherheitslabore in 14 Kantonen.

Es stellt sich die Frage, ob es angesichts der begrenzten kantonalen Ressourcen zielführend und kosteneffizient ist, dass 14 Kantone entsprechend hochspezialisierte Kontrollaufgaben durchführen. Aktuelle Berichte zeigen, dass Hochsicherheitslabore teilweise jahrelang nicht

kontrolliert werden. Angesichts des Schadenspotenzials von Unfällen und Missbrauch mit Pandemie-Erregern ist das Dispositiv für Biosicherheit im Vergleich zur Nuklearsicherheit nicht verhältnismässig. Die Biotechnologie entwickelt sich rasant – z. B. ermöglicht die synthetische Biologie, Erreger von Grund auf herzustellen. In Ländern wie den USA, Grossbritannien und Belgien kam es in der Vergangenheit zu Unfällen in biologischen Hochrisikolaboren. Zum Beispiel gelangte das Poliovirus ins Abwasser oder Mitarbeitende infizierten sich mit Ebola.

Für den Kanton Bern ist es von entscheidender Bedeutung, sowohl Unfälle in biologischen Laboratorien als auch den Missbrauch von gefährlichen biologischen Materialien zu verhindern. Biosicherheit dient den kantonalen und nationalen Interessen und stärkt den Ruf des Kantons Berns als Standort für biologische Forschung und Entwicklung.

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

Erwägungen

1. Wie beurteilt der Regierungsrat die Kontrolle der biologischen Hochrisikoanlagen (BSL-3 und -4) im Kanton?

2. Über welche personellen Kapazitäten (Stellenprozente, Titel und Ausbildung) verfügt der Kanton aktuell, um Hochsicherheitslabore zu kontrollieren?

3. Im Falle eines biologischen Unfalls (z. B. Ausbruch einer Tierseuche oder Infektionskrankheit nach Fehler im Labor und mangelhafter Kontrolle): Inwiefern bestehen Haftungsrisiken für den Kanton?

4. Inwiefern unterstützt die Kantonsregierung die Schaffung eines Eidgenössischen Biosicherheitsinspektorats analog zur Nuklearsicherheit, u. a. um Kosten und Risiken für den Kanton zu reduzieren?

Anhang: Anlagen nach Kanton Bericht Kontrolle/Zertifizierung von Hochsicherheitslaboratorien in der Schweiz z. H. der Subkommission 3 der Finanzkommission des Nationalrats (FK-N)

Antwort des Regierungsrates

1. Wie beurteilt der Regierungsrat die Kontrolle der biologischen Hochrisikoanlagen (BSL-3 und -4) im Kanton?

Die BSL-3 und -4 Labore wurden in den letzten 20 Jahren regelmässig kontrolliert. Die Kontrollfrequenzen sind seit einiger Zeit unter den Kantonen etabliert und werden in den neusten Versionen der entsprechenden Vollzugshilfen des Bundes festgehalten sein (BSL-3 alle drei Jahre, BSL-4 jedes Jahr). Die anlässlich der Inspektionen zu überprüfenden Punkte ergeben sich aus den gesetzlichen Grundlagen (Einschliessungsverordnung ESV, SR 814.912 und Störfallverordnung StFV, SR 814.012).

Die in den «aktuellen Berichten» (teilweise auf Bundesebene intern und nicht direkt zugänglich) zitierten Zahlen zu den Inspektionen entsprechen nicht den Tatsachen. Dies wurde auch von den Medien festgestellt 1. Leider hat der Bund bis heute die falsch zitierten Inspektionszahlen nicht berichtigt.

2. Über welche personellen Kapazitäten (Stellenprozente, Titel und Ausbildung) verfügt der Kanton aktuell, um Hochsicherheitslabore zu kontrollieren?

Im Kanton Bern sind 70 Stellenprozente der Fachstelle Biologische Sicherheit zugewiesen, was genügend Ressourcen für eine adäquate Kontrolle der rund 60 Betriebe mit BSL-klassierten Tätigkeiten zur Verfügung stellt. Die Kontrolltätigkeit beschränkt sich im Übrigen nicht nur auf die Kontrollen vor Ort. Die Fachstelle für Biologische Sicherheit ist laufend im Austausch mit den Betrieben, um Fachliches zu erörtern. Zusätzlich hat sie ein Mitspracherecht bei der Bewilligung von Tätigkeiten durch den Bund und ist deshalb über sämtliche Änderungen bei Tätigkeiten unmittelbar informiert.

Die Kontrollen werden von einer Fachperson mit naturwissenschaftlicher Dissertation in Immunologie und Biochemie und langjähriger Verwaltungs-, Vollzugs- und Laborerfahrung als Hauptaufgabe durchgeführt. Die Stellvertretung erfolgt durch eine Person mit vergleichbarer Ausbildung.

3. Im Falle eines biologischen Unfalls (z. B. Ausbruch einer Tierseuche oder Infektionskrankheit nach Fehler im Labor und mangelhafter Kontrolle): Inwiefern bestehen Haftungsrisiken für den Kanton?

Die Grundsätze der Haftpflicht betreffend Umgang mit pathogenen Organismen und gentechnisch veränderten Organismen in geschlossenen Systemen sind in Art. 59a bis Abs. 1 und 9 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz USG, SR 814.01) sowie Art. 30 Abs. 1 und Art. 31 des Bundesgesetzes über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz GTG, SR 814.91) geregelt.

Die Sicherstellung der Haftpflicht ist in Art. 13 der ESV geregelt: Private Firmen müssen über eine Haftpflichtversicherung mit definierter Deckung verfügen. Für die Bundesbetriebe haftet der Bund, für die kantonalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten haftet der Kanton. Die kantonale Staatshaftung ist in Art. 100 ff. des Personalgesetzes des Kantons Bern (PG, BSG 153.01) geregelt. Gemäss Art. 100 Abs. 1 PG haftet der Kanton für den Schaden, den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die nebenamtlich Tätigen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben. Für Verletzungen der körperlichen Integrität und

Siehe z. B. den Artikel «Seuchengefahr aus dem Labor? Die 41 Hochsicherheitslabors in der Schweiz würden viel zu wenig kontrolliert, kritisiert der Bund. Doch er stützt sich dabei auf falsche Zahlen» aus dem «Beobachter» vom 8. November 2023.

schwere Persönlichkeitsverletzungen haben die Geschädigten Anspruch auf eine angemessene Genugtuung (Art. 100 Abs. 3 PG).

4. Inwiefern unterstützt die Kantonsregierung die Schaffung eines Eidgenössischen Biosicherheitsinspektorats analog zur Nuklearsicherheit, u. a. um Kosten und Risiken für den Kanton zu reduzieren?

Die Zusammenarbeit der kantonalen Fachstellen untereinander sowie mit dem Bund ist gut etabliert. Nebst dem direkten Austausch finden pro Jahr mehrere nationale Erfahrungsaustausche und Fachtagungen statt. Damit wird der harmonisierte Vollzug unter den Kantonen sichergestellt. Eine Änderung dieser Praxis dürfte weder Kosteneinsparungen noch Risikosenkungen bewirken. Würden die Kontrollen auf die Bundesebene verlagert, wäre überdies zu befürchten, dass lokale Ansprechpartner, sowie kurze und agile Wege verloren gingen. Kantonale Biosicherheitsinspektorinnen und -inspektoren verfügen nebst ihrem Fachgebiet auch über Kenntnisse der Vollzugsgebiete anderer Fachstellen mit thematischen Schnittstellen zur Biosicherheit. Gerade z. B. bei einem Tierspital ist es wichtig, dass Inspektionen der Biosicherheit mit jenen der Chemiesicherheit und des Veterinärdiensts koordiniert sind. Insbesondere in letzterem Gebiet gelten kantonale Eigenheiten, auf die eine nationale Kontrollstelle nicht eingehen könnte.

Verteiler ‒ Grosser Rat