2024.RRGR.63
M 043-2024 Fiechter (Oberwil im Simmental, SVP) Obligatorischer Jungschützenkurs und obligatorische Schusswaffengrundausbildung in der Volksschule für Schweizer Staatsbürger. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 043-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.63
Eingereicht am: 06.03.2024
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Fiechter (Oberwil im Simmental, SVP) (Sprecher/in) Fuchs (Bern, SVP) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 850/2024 vom 21. August 2024 Direktion: Bildungs- und Kulturdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung
Obligatorischer Jungschützenkurs und obligatorische Schusswaffengrundausbildung in der Volksschule für Schweizer Staatsbürger
Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt:
Erwägungen
1. In der Volksschule (Sekundarstufe I) ist die Absolvierung eines Jungschützenkurses als obligatorisches allgemeines Lernziel für Schweizer Staatsbürger ab dem Mindestaltersjahr gemäss Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst einzuführen.
2. In der Volksschule (Sekundarstufe I) ist die Absolvierung einer vom Kanton koordinierten Schusswaffengrundausbildung als obligatorisches allgemeines Lernziel für Schweizer Staatsbürger einzuführen.
3. Für begründete Einzelfälle können Ausnahmen von der Absolvierungspflicht vorgesehen werden. Diese können beispielsweise das Vorhandensein von Vorstrafen, ärztlich attestierten psychischen und physischen Beeinträchtigungen oder die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit umfassen.
Begründung:
In Europa herrscht Krieg – das vermeintlich Undenkbare ist Realität geworden. In der Ukraine kämpfen Menschen mit Waffen für ihre Heimat und um ihr eigenes Überleben. Bomben, Handgranaten, Panzerfäuste und Artillerie befinden sich traurigerweise im aktiven Einsatz und sind uns so nah wie seit dem zweiten Weltkrieg nicht mehr. Es ist deshalb von immenser Wichtigkeit, dass sich unser Volk im äussersten Ernstfall selbst verteidigen kann – auch ohne Vorhandensein militärischer Grundausbildungen. Auch ist es aus Sicherheitsgründen wichtig, dass unsere
Jugendlichen möglichst früh den verantwortungsvollen Umgang mit Waffen erlernen. Die Befähigung des Bürgers muss frühestmöglich – geschlechtsunabhängig – sichergestellt werden.
Aus diesen Gründen – wie auch zur optimalen Vorbereitung auf die bevorstehende Rekrutenschule – ist für Schweizer Schülerinnen und Schüler der Volksschule (Sekundarstufe I) die Teilnahme an einem Jungschützenkurs (ab dem Mindestaltersjahr gemäss Art. 15 Abs. 2 der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst) sowie an einer vom Kanton koordinierten Schusswaffengrundausbildung vorzuschreiben.
Artikel 12 folgend des Volksschulgesetzes gibt dem Regierungsrat die Kompetenz, in den Lehrplänen die Fächer sowie die Ziele und Inhalte für den Unterricht in den Volksschulen zu umschreiben und damit die Absolvierung eines Jungschützenkurses und einer vom Kanton koordinierten Schusswaffengrundausbildung als obligatorische Lernziele für Schweizer Staatsbürger der Sekundarstufe I als verbindlich erklären zu können.
Ziel und Zweck eines obligatorischen Jungschützenkurses nach Ziffer 1:
Der obligatorische Jungschützenkurs soll sich inhaltlich nach den Bestimmungen der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst richten. Der Jungschützenkurs ist die ideale Vorbereitung auf die Schiessausbildung im Militärdienst. Ziel des Kurses ist, den angehenden Rekruten schon vor der RS die Handhabung der W affe und die Schiesstechnik beizubringen. Jugendliche können sich am Sturmgewehr 90 ausbilden lassen und die Kameradschaft im Schützenverein kennenlernen. Im Weiteren will man mit der Absolvierung des Jungschützenkurses sicherstellen, dass ein Jungschütze nach Abschluss des Kurses selbstständig und verantwortungsbewusst mit dem Gewehr umgehen kann. Das heisst, er kennt die Sicherheitsvorschriften, kann die Waffe selbstständig und sicher handhaben, kennt die Schiesstechnik und wendet sie an. Zusammengefasst kann ein Teilnehmer eines Jungschützenkurses somit bei einem Schiessanlass in einem Schiessstand ohne fremde Hilfe teilnehmen. Ausländische Staatsangehörige können keinen Jungschützenkurs besuchen, weil sie in der Schweiz auch keinen Militärdienst leisten müssen.
Ziel und Zweck der obligatorischen Schusswaffengrundausbildung nach Ziffer 2:
Die obligatorische Schusswaffengrundausbildung soll den Schülern grundlegendes Wissen über den sicheren Umgang mit Schusswaffen vermitteln. Die Schüler sollen lernen, mit Verantwortung und Respekt mit Schusswaffen umzugehen. Die Schüler sollen die grundlegenden Sicherheitsregeln im Umgang mit Schusswaffen kennen und anwenden können. Sie sollen ein Bewusstsein für die Verantwortung entwickeln, die mit dem Besitz und der Nutzung von Schusswaffen einhergeht. Ebenso sollen sie die Funktionsweise von Schusswaffen verstehen und die verschiedenen Arten von Schusswaffen unterscheiden können. Mögliche Kursinhalte sind die Waffenkunde, womit grundlegende Informationen über verschiedene Arten von Schusswaffen, deren Teile und Funktionen aufgezeigt werden, die Sicherheitsregeln, womit die wichtigsten Sicherheitsregeln beim Umgang mit Schusswaffen, z. B. das richtige Halten, Entladen und Aufbewahren, erläutert werden, sowie auch rechtliche Aspekte (Einblick in die gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften zum Waffenbesitz und -gebrauch) und praktische Übungen, bei denen die Schüler die Gelegenheit zum praktischen, unter Aufsicht stattfindenden Training mit Schusswaffen erhalten.
Antwort des Regierungsrates
Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion), da ihre Umsetzung in der Kompetenz des
Regierungsrates liegt (Art. 87 und Art. 88 Abs. 2 KV, sowie Art. 12 und Art 12a VSG). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages, und die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.
Der Regierungsrat teilt die Einschätzung der Motionäre, dass mit dem Krieg in der Ukraine das lange Zeit Undenkbare - ein Krieg in Europa - Realität geworden ist. Er ist hingegen der Ansicht, dass ein obligatorischer Jungschützenkurs sowie eine obligatorische Schusswaffenausbildung in der Volksschule für Schweizer Staatsbürger keine inhaltlich adäquaten sowie politisch und gesellschaftlich mehrheitsfähigen Lösungsansätze darstellen. Bei einer Umsetzung des Anliegens der Motionäre würden sich neben inhaltlichen und gesellschaftspolitischen auch diverse organisatorische und finanzielle Fragen stellen. So müssten jährlich Tausende Schülerinnen und Schüler an den Volksschulen im Kanton Bern durch qualifizierte Personen an Schusswaffen ausgebildet werden. Dies könnte nicht durch die Lehrpersonen wahrgenommen werden.
Der Regierungsrat vertritt aus all den aufgeführten Gründen die Haltung, dass die waffenspezifische Grundausbildung weiterhin im Rahmen von ausserschulischen Jungschützenkursen und der Rekrutenschule erfolgen soll.
Das fächerübergreifende Thema «Globale Entwicklung und Frieden» ist im Lehrplan 21 unter der Leitidee Nachhaltige Entwicklung aufgenommen. Innerhalb der Thematik werden im Unterricht Fragen über weltweite Zusammenhänge, Interessenlagen, Konflikte und Potenziale mit den Schülerinnen und Schülern erörtert. Zudem werden gesellschaftliche Herausforderungen wie Frieden, Wohlstand und Gerechtigkeit thematisiert sowie Informationen und Positionen dazu bezüglich Interessen und Wahrheitsgehalt hinterfragt.
Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat, die Motion aus obgenannten Gründen abzulehnen.
Verteiler ‒ Grosser Rat