2024.RRGR.87
M 065-2024 de Meuron (Thun, GRÜNE) Unterstützung der Gemeinden bei Planung und Bau von nachhaltigen energietechnischen Anlagen. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 065-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.87
Eingereicht am: 12.03.2024
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: de Meuron (Thun, GRÜNE) (Sprecher/in) Rappa (Burgdorf, Die Mitte) Arn (Muri b. Bern, FDP) Berger (Burgdorf, SP) Bossard-Jenni (Oberburg, EVP) Ryser (Seftigen, GLP) Müller (Innerberg, SP) Remund (Mittelhäusern, GRÜNE) Baumann (Münsingen, EDU) von Arx (Spiegel b. Bern, GLP) Flück (Interlaken, FDP) Schilt (Utzigen, SVP) Rothenbühler (Lauperswil, Die Mitte) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 904/2024 vom 04. September 2024 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme als Postulat
Unterstützung der Gemeinden bei Planung und Bau von nachhaltigen energietechnischen Anlagen
Der Regierungsrat wird beauftragt,
Erwägungen
1. die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit Bewilligungsverfahren für energietechnische Infrastrukturen im öffentlichen Interesse mit einer Leistung von 1 Megawatt oder mehr automatisch einem prioritären Verfahren zugewiesen werden
2. die zuständigen kantonalen Behörden anzuweisen, die im Gesetz vorgesehenen raumplanerischen Möglichkeiten voll auszuschöpfen, um den Bau von energietechnischen Infrastrukturen im öffentlichen Interesse zu ermöglichen, z. B. durch die Erteilung von gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen in Bezug auf die Standortgebundenheit
3. dafür zu sorgen, dass der Kanton die Gemeinden mit Grundlagen für die Planung von energietechnischen Infrastrukturen unterstützt, z. B. in Form von raumplanerischen Daten über die bereits bestehende und geplante Nutzung bzw. das noch zur Verfügung stehende Potenzial von verschiedenen lokalen Energieträgern (z. B. Holz)
4. eine Gesetzesvorlage zur Anpassung von Artikel 60 KEnG auszuarbeiten, damit der
Kanton möglichst rasch auch bei der Finanzierung von energietechnischen Infrastrukturen im öffentlichen Interesse einen Beitrag leisten kann, z. B. durch Bürgschaften
Begründung:
Die Gemeinden haben gemäss kantonaler Verfassung einen direkten Auftrag, sich in Sachen Klima und Energie mit dem Ziel Netto-Null bis 2050 zu engagieren. Im Einflussbereich der Gemeinden liegen insbesondere neue, nachhaltige, energietechnische Infrastrukturen, die von der Gemeinde selbst, von einem Gemeindewerk oder mit entsprechender Konzession von Dritten erstellt, unterhalten und genutzt werden.
Massnahmen für die Dekarbonisierung sind beispielsweise der Aufbau von Fernwärmenetzen mit nachhaltiger Wärmeproduktion, die Gewinnung von lokalen Energieträgern (PV-Strom, Windenergie, Biogas-Anlagen, See- und Grundwassernutzung usw.), der Betrieb von lokalen Stromgemeinschaften (ZEV, in Zukunft auch virtueller ZEV und LEG) oder der Aufbau von lokalen Speichermöglichkeiten und CO2-Senken.
Für die Gemeinden sind diese Projekte neu, oft fachlich komplex, und sie bergen Risiken und grundlegende Herausforderungen:
• Bei der Bewilligung von nachhaltigen energietechnischen Anlagen sind teilweise komplexe lnteressens- und Schutzabwägungen zu meistern, die Abwägungskriterien sind häufig unklar. Die Verfahren dauern lange und es stehen sich unterschiedliche Einschätzungen verschiedener kantonaler Ämter gegenüber. Artikel 2a des kantonalen Koordinationsgesetzes entfaltet bisher nur beschränkte Wirkung.
• Bei der Planung von energietechnischen Infrastrukturen wird richtigerweise auf regionale Energieträger zurückgegriffen. Aktuell fehlen eine Erhebung des Potentials dieser Energieträger und eine Koordination der Inanspruchnahme durch verschiedene Projekte in der Region.
• Bei privaten Investitionsprojekten müssen die Rendite für die Investoren und das Interesse der Öffentlichkeit an einer möglichst grossflächigen, wirtschaftlich betreibbaren Infrastruktur in Einklang gebracht werden. Der Spielraum für die zukünftige Raumentwicklung der Gemeinde muss gewahrt bleiben. Zudem ist eine Haftung oder ein Rückfall auf die Gemeinde aus politischen oder rechtlichen Gründen nicht vollständig ausgeschlossen.
• Bei der Finanzierung von energietechnischen Infrastrukturen durch die Gemeinden selbst stellen sich neue Herausforderungen durch die sehr langen Abschreibungszeiten (z. B. Fernwärmenetze: 60 Jahre). Diese stehen im Widerspruch mit dem Investitionshorizont von privaten Investoren und dem Kapitalmarkt. Die Gemeinden müssen die hohen Investitionen möglichst kostengünstig finanzieren können.
Es ist wichtig, dass der Kanton die Gemeinden bei den obigen Herausforderungen bestmöglich und rasch unterstützt. Nur wenn Kanton und Gemeinde am gleichen Strick ziehen, können die erforderlichen Infrastrukturen für das Netto-Null-Ziel 2050 rechtzeitig realisiert werden.
In einem offenen Brief haben verschiedene Gemeinden den Regierungsrat auf die oben angeführten Herausforderungen auf kommunaler Ebene hingewiesen und Verbesserungsvorschläge formuliert. Mit der Motion sollen den Anliegen der Gemeinden überparteilich Ausdruck verliehen und der Regierungsrat zum verbindlichen Handeln aufgefordert werden.
Antwort des Regierungsrates
Mit Annahme von Art. 31a der Kantonsverfassung hat die Berner Bevölkerung 2021 den Kanton und die Gemeinden mit der Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 beauftragt. Der Regierungsrat ist sich der grossen Herausforderungen bewusst, vor denen der Kanton und die Gemeinden bei der Umsetzung dieses Auftrags stehen.
Der Kanton Bern unterstützt seit längerem die Gemeinden bei der Analyse von potentiellen Fernwärmegebieten im Rahmen der Erarbeitung von kommunalen Richtplänen Energie. Zudem werden über das Förderprogramm für erneuerbare Energie, die Erstellung von Machbarkeitsstudien, der Bau von Energieerzeugungsanlagen, der Bau von Fernwärmenetzen sowie Hausanschlüsse an Fernwärmenetze durch den Kanton Bern finanziell unterstützt.
Der Grosse Rat hat in der Sommersession 2023 die Motion 197-2022 zur Erarbeitung eines «Masterplans Fernwärme» als Postulat angenommen. Der Masterplan wird eine Abschätzung des Potenzials von erneuerbaren, ortsgebundenen Energiequellen beinhalten und nimmt die Überprüfung des rechtlichen und regulatorischen Rahmens für Wärmeverbünde als Thema auf und wird Verbesserungsvorschläge beinhalten.
Durch das neue Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (sog. Mantelerlass) werden künftig auch grosse Solaranlagen und Wärmeversorgungen sowie Windenergieanlagen gefördert, die für die Energieversorgungssicherheit als Schlüsselprojekte im Bereich der erneuerbaren Energien zu betrachten sind. Entsprechend erachtet es der Regierungsrat als unabdingbar, dass die kantonalen Rahmenbedingungen und Bewilligungsverfahren abgestimmt auf dieses neue Stromversorgungsgesetz und die weiteren einschlägigen Erlasse des Bundes optimiert werden.
Der Regierungsrat ist deshalb bereit, die Motion als Postulat anzunehmen. Zu den einzelnen Ziffern nimmt er wie folgt Stellung:
Ziffer 1
Gestützt auf Art. 2a des Koordinationsgesetzes vom 21.März 1994 (KoG; BSG 724.1) kann der Regierungsrat ein Verfahren für prioritär erklären, wenn dessen Gegenstand im übergeordneten Interesse des Kantons, insbesondere im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung oder der öffentlichen Sicherheit liegt und dringend ist. Entsprechend haben die beteiligten Behörden diese Verfahren beschleunigt zu behandeln. Die Anforderungen an solche Vorhaben werden durch den Regierungsrat hoch angesetzt und das prioritäre Verfahren kommt nur in wichtigen Ausnahmefällen zum Zuge. Beispielsweise hat der Regierungsrat in Artikel 4 der Einführungsverordnung zum eidgenössischen Energiegesetz und zur eidgenössischen Energieverordnung betreffend Photovoltaik-Grossanlagen vom 17. Mai 2023 (EV Photovoltaik-Grossanlagen; BSG 741.11) festgelegt, dass die Verfahren für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Artikel 71a des Energiegesetzes (EnG) prioritäre Verfahren sind. Bei diesen Anlagen handelt es sich um Schlüsselprojekte im Bereich der erneuerbaren Energien mit einer jährlichen Mindestproduktion von 10 GWh Elektrizität.
Im Gegenzug erachtet es der Regierungsrat als nicht angezeigt, alle energietechnischen Infrastrukturen mit einer Leistung von 1 Megawatt oder mehr ohne Nachweis der Bedeutung und Dringlichkeit der Vorhaben automatisch als prioritär zu bezeichnen. Der Regierungsrat ist jedoch bereit, die Bewilligungsverfahren für energietechnische Infrastrukturen im öffentlichen Interesse auf allfällige regulatorische Hindernisse zu überprüfen und Vorschläge zu deren Abbau zu machen. Weiter ist er bereit zu prüfen, ob ein prioritäres Verfahren
für grosse Energieanlagen mit entsprechenden Kriterien analog der alpinen Solaranlagen generell als prioritär festzulegen sinnvoll wäre.
Ziffer 2
Die raumplanerischen Möglichkeiten zur Realisierung von energietechnischen Infrastrukturen sowohl im privaten als auch im öffentlichen Interesse werden durch die zuständigen kantonalen Behörden auf Basis der gesetzlichen Grundlagen beurteilt. Bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen für standortgebundene Vorhaben wird das hohe öffentliche Interesse an Vorhaben für die erneuerbaren Energien berücksichtigt. Zurzeit ist die sichere Versorgung der Schweiz mit erneuerbarer Energie Gegenstand zahlreicher abgeschlossener und pendenter Gesetzgebungsprojekte. Ziel ist es dabei, mit möglichst geringen negativen Auswirkungen auf die Biodiversität sowie die landschaftlichen, landwirtschaftlichen und baukulturellen Qualitäten die Energieversorgung stärken zu können. Als standortgebunden gilt ein Vorhaben dann, wenn es aus objektiven Gründen an einen bestimmten Ort (ausserhalb der Bauzonen) gebunden ist, was naturgegeben oftmals bei Projekten im Bereich «erneuerbare Energien» wie z. B der Wasser- und Windkraft oder bei alpinen Solaranlagen gegeben ist.
Mit der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes, 2. Etappe, welche voraussichtlich Mitte 2025 in Kraft treten soll und mit der Annahme des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien vom 29. September 2023 durch das Schweizer Stimmvolk (Änderung des Energiegesetzes und des Stromversorgungsgesetzes, eidgenössische Abstimmung vom 9. Juni 2024) können künftig weitere energietechnische Infrastrukturen als standortgebunden bewilligt werden. Der Regierungsrat ist bereit, bei der Umsetzung der neuen Rahmenbedingungen auf Bundesebene die vorgesehenen raumplanerischen Möglichkeiten soweit möglich auszuschöpfen, um den Bau von energietechnischen Infrastrukturen im öffentlichen Interesse zu beschleunigen.
Ziffer 3
Der Kanton stellt den Berner Gemeinden bereits heute mit folgenden Instrumenten umfassende Grundlagen für die Planung von energietechnischen Infrastrukturen zur Verfügung:
‒ Energie- und Klimadatenplattform (www.energis.apps.be.ch) Die Plattform visualisiert Energie- und Klimadaten im Kantonsgebiet. Die Daten lassen sich auf Gemeinde- und Gebäudeebene nach vielfältigen Kriterien darstellen. Die Funktionalität wird laufend ausgebaut und die Daten werden periodisch aktualisiert. ‒ Energiebedarfsdaten (EBBE Daten) (teilweise öffentlich, siehe Energie- und Klimadatenplattform oben) Der Kanton stellt den Gemeinden raumbezogene Daten zum Energiebedarf fürs Heizen und für die Warmwassererzeugung in Wohnungen und Betrieben zur Verfügung. Diese bilden die Grundlage für die Erstellung von Richtplänen Energie und können bei Machbarkeitsstudien für Wärmeverbünde verwendet werden. ‒ Geoportal des Kantons (www.agi.dij.be.ch)– Das Portal liefert weitere Daten, zu Vorkommnissen erneuerbarer Energieträger wie Grundwasser, Erdwärme, etc. welche im Rahmen der Planung von Wärmeverbünden berücksichtigt werden können. ‒ Kommunaler Richtplan Energie (siehe Link unten)–
Der kommunale Richtplan Energie schafft die Voraussetzungen, um einheimische, erneuerbare und leitungsgebundene Energieträger besser zu nutzen. Er ist eine Grundlage, um in den Gemeinden die Wärmeversorgung zu optimieren und zukunftstauglich zu machen. Der Kanton unterstützt die Gemeinden bei der Erstellung fachlich und finanziell. ‒ Arbeitshilfen und Merkblätter für die Ortsplanung (www.raumplanung.dij.be.ch/de/start/arbeitshilfen.html) Der Kanton stellt für die Planung von energietechnischen Infrastrukturen wie beispielsweise für Biogasanlagen, Holzheizwerke, Windenergieanlagen Grundlagen zur Verfügung.
Der Regierungsrat ist gewillt, auch in den kommenden Jahren die Gemeinden mit den notwendigen raumplanerischen Daten und Grundlagen zu versorgen und das Angebot kontinuierlich auszubauen. In diesem Sinne ist er bereit zu prüfen, in welcher Form zusätzliche Daten zu bereits bestehenden und geplanten Nutzungen von verschiedenen lokalen Energieträgern erfasst und in aufbereiteter Form zur Verfügung gestellt werden können. Hinsichtlich der Nutzung des Biomassenpotentials bietet sich die Gelegenheit für eine Zusammenarbeit mit dem Wyss- Academy-Projekt «AUE-2: Effiziente Nutzung der Biomassenpotenziale für die Energieproduktion».
Ziffer 4
Der Kanton kann nach Artikel 60 des Kantonalen Energiegesetzes (KEnG) Finanzhilfen an Bürgschaftsgenossenschaften gewähren, die Hypothekardarlehen für die energetische Anpassung von Gebäuden verbürgen. Die erheblichen Risiken, die der Kanton durch staatliche Garantien eingeht, hat der Regierungsrat bei der Beantwortung des Postulates 071-2023 «Subsidiäre Finanzierungsmodelle für energetische Gebäudesanierungen» (Remund et al.) in der Herbstsession 2023 des Grossen Rates ausgeführt. Präzisierende Ausführungsbestimmungen zur gesetzlichen Grundlage liegen jedoch aktuell nicht vor. Eine Verordnung über Staatsbeiträge und Bürgschaftsgenossenschaften für energietechnische Gebäudeanpassungen (StBüV) wurde zwar im Jahre 2011 ausgearbeitet, jedoch nie vom Regierungsrat verabschiedet da beschlossen wurde, von der Möglichkeit gemäss Art. 60 KEnG vorläufig keinen Gebrauch zu machen und auf Finanzhilfen an privatrechtliche Bürgschaftsgenossenschaften einstweilen zu verzichten. Die Motion verlangt eine Gesetzesvorlage zur Anpassung von Artikel 60 KEnG, die ermöglicht, dass der Kanton auch bei der Finanzierung von energietechnischen Infrastrukturen einen Beitrag zum Beispiel in Form von Bürgschaften leisten kann. Der Regierungsrat teilt die Wahrnehmung der Motionäre, dass die Gemeinden bei der Finanzierung von energietechnischen Infrastrukturen vor neuen rechtlichen und finanziellen Herausforderungen stehen. Der Regierungsrat ist daher bereit zu prüfen, welche spezifischen energietechnischen Infrastrukturen (Produktion, Verteilung, Speicherung) für welche Projektphasen (Planung, Bau und/oder Betrieb) mit welchen Instrumenten (Bürgschaft, Darlehen, Förderbeiträge, etc.) an wen (Gemeinden, Bürgschaftsgenossenschaften, Investoren, Betreiber, etc.) unterstützt werden sollen.
Eine kantonale Gesetzesvorlage muss dabei zwingend in Abstimmung mit dem Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) erfolgen. Im KlG ist eine Absicherung von Risiken für Investitionen in öffentliche Infrastrukturbauten vorgesehen, die für die Erreichung des Netto-Null-Zieles notwendig sind (Art. 7). Im dazugehörigen Verordnungsentwurf ist unter anderem auch eine Risikoabsicherung bei thermischen Netzen und Speichern vorgesehen. Der Vollzug von Art. 60 KEnG würde zudem eine Konkretisierung der Ausführungsbestimmungen bedingen (vgl. Art. 44 KEnV).
Verteiler ‒ Grosser Rat