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Lotteriefonds: Wiederkehrende Beiträge an Erhalt und Pflege für die Instandhaltung von herausragenden Baudenkmälern sowie Rahmenkredit für deren Instandsetzung für die Jahre 2025 bis 2028

2024.SIDGS.51 · Regierungsrat des Kantons Bern

Du 21 août 2024

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-be/regierungsrat/2024-sidgs-51/de/lotteriefonds-wiederkehrende-beitrage-an-erhalt-und-pflege-fur-die-instandhaltung-von-herausragenden-baudenkmalern-sowie-rahmenkredit-fur-deren-instandsetzung-fur-die-jahre-2025-bis-2028

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Berne
  3. Conseil-exécutif du canton de Berne
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Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

2024.SIDGS.51

Lotteriefonds: Wiederkehrende Beiträge an Erhalt und Pflege für die Instandhaltung von herausragenden Baudenkmälern sowie Rahmenkredit für deren Instandsetzung für die Jahre 2025 bis 2028

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 829/2024 Datum RR-Sitzung: 21. August 2024 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2024.SIDGS.51 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Lotteriefonds: Wiederkehrende Beiträge an Erhalt und Pflege für die Instandhaltung von herausragenden Baudenkmälern sowie Rahmenkredit für deren Instandsetzung für die Jahre 2025 bis 2028

Erwägungen

1. Gegenstand

Mit dieser Vorlage bewilligt der Grosse Rat für die Jahre 2025-2028 die Ausgaben für wiederkehrende Beiträge (WiBe) aus dem Lotteriefonds für Erhalt und Pflege (Instandhaltung) der nachstehend bezeichneten herausragenden Baudenkmäler und bisherigen Leistungsbezüger: Berner Münster, Schloss Burgdorf, Schloss Holligen, Schloss Hünegg, Schloss Jegenstorf, Schloss Landshut, Schloss Laupen, Schloss Oberhofen, Schloss Schwarzenburg, Schloss Spiez, Schloss Thunstetten, Schloss Wyl, von Rütte-Gut, Rebbaumuseum Hof, Rebhaus Wingreis, Bauernmuseum Althuus, Maison du Banneret Wisard und Kulturmühle Lützelflüh.

Des Weiteren wird ein Rahmenkredit für einmalige Beiträge für die Instandsetzung 1 für die Empfängerinnen und Empfänger gemäss Ziffer 3.2 nachfolgend vorgesehen.

Das Neue Schloss Thun (ohne Donjon) wurde 2022 rechtskräftig vom Erhalt der Beiträge ausgeschlossen, da es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllte. Die Schlossberg Thun AG hat anfangs 2023 wiederum einen Antrag auf WiBe für das Neue Schloss Thun (ohne Donjon) für die Beitragsperiode 2025-2028 gestellt. Das Verfahren ist pendent. Je nach Ausgang wird unter Berücksichtigung der festgelegten Kriterien ein allfälliger Beitrag berechnet und dem finanzkompetenten Organ zum Beschluss vorgelegt.

Die Sicherheitsdirektion wird mit den Beitragsempfängerinnen entsprechende Leistungsvereinbarungen für die anstehende neue Vierjahresperiode abschliessen. Diese stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung des vorliegenden Ausgaberahmens durch den Grossen Rat.

Der jährliche Kredit für die wiederkehrenden Beiträge aus dem Lotteriefonds für die Instandhaltung an Erhalt und Pflege von herausragenden Baudenkmälern für die Jahre 2025-2028 beträgt CHF 4‘422‘000.

Der Rahmenkredit für die geplanten und beitragsberechtigten Instandsetzungsmassnahmen für die unter Ziffer 3.2 nachfolgend genannten Objekte (inkl. Unterhaltskonzepte für das Schloss Hünegg, das Schloss Landshut und das Rebhaus Wingreis) für die Jahre 2025-2028 beträgt CHF 14'178'122.

Dem Grossen Rat wird beantragt, diese Ausgaben zu bewilligen.

Inkl. einzelne Massnahmen zur Sicherung der öffentlichen Zugänglichkeit

2. Rechtsgrundlagen

‒ Artikel 125 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) ‒ Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe e der Kantonsverfassung vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) ‒ Artikel 26, Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 56, Artikel 60 bis 67 des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52) ‒ Artikel 31, Artikel 66 bis 68 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) ‒ Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 28 Absatz 2, Artikel 33 und 34 Absatz 1 und 2 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0) ‒ Artikel 25, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 27 und 28 der Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1)

3. Ausgaben

3.1 Wiederkehrende jährliche Beiträge für Erhalt und Pflege 2025-2028

Wiederkehrende Beiträge in CHF pro Jahr Objekt für die Instandhaltung (WiBe) 2025-2028 Schloss Burgdorf 400’000 Schloss Hünegg 350’000 Schloss Holligen 30’000 Schloss Jegenstorf 350’000 Schloss Landshut 350’000 Schloss Laupen 200’000 Schloss Oberhofen 640’000 Schloss Schwarzenburg 85’000 Schloss Spiez 520’000 Schloss Thunstetten 200’000 Schloss Wyl 280’000 Bauernmuseum Althuus 35’000 Maison du Banneret Wisard 10’000 Rebbaumuseum Hof 40’000 von Rütte-Gut 150’000 Rebhaus Wingreis 32’000 Kulturmühle Lützelflüh 50’000 Berner Münster 700’000 Total 4‘422‘000

3.2 Instandsetzungsrahmen für 2025-20282

Stiftung Instandsetzungsmassnahmen in CHF Schloss Burgdorf 855'000 Schloss Hünegg 920'000 Schloss Holligen 74'000 Schloss Jegenstorf 560'000 Schloss Landshut 1'610'000 Schloss Laupen 1'180'000 Schloss Oberhofen 2'090'000 Schloss Schwarzenburg 211'000 Schloss Spiez 803'250 Schloss Thunstetten 2'519'811 Schloss Wyl 668'000 Bauernmuseum Althuus 300'000 Maison du Banneret Wisard 141'016 Rebbaumuseum Hof 364'000 von Rütte-Gut 550'000 Rebhaus Wingreis 844'045 Kulturmühle Lützelflüh 338'000 Total Instandsetzungsmassnahmen 14'028'122 2025-2028 Ausgabenrahmen Unterhaltskonzepte 150'000 2025-2028 Total einmalige Kosten 2025-2028 14'178'122

4. Massgebende Kreditsumme

Zu bewilligender Objektkredit pro Jahr 2025-2028 CHF 4‘422‘000 Zu bewilligender Rahmenkredit 2025-2028 CHF 14'178'122

Die Mittel sind im Bestand des Lotteriefonds eingeplant.

5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Es handelt sich um wiederkehrende Ausgaben in der Form eines Objektkredits und um einmalige Ausgaben in der Form eines Rahmenkredits mit voraussichtlichen Auszahlungen in den Jahren 2025-2029. Konto 1299-23784-209100111 / Wiederkehrende Beiträge + Instandsetzungen.

6. Für die Verwendung und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer zuständiges Organ

Zuständig für die Mittelverwendung im Sinne von Art. 34 Abs.1 und 2 FHG ist der im Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion angesiedelte Lotteriefonds des Kantons Bern. Inkl. einzelne Massnahmen zur Sicherung der öffentlichen Zugänglichkeit

7. Ergänzende Beschlüsse und Bedingungen

  • Die Liste der Baudenkmäler gemäss Ziffer 3 ist für die Leistungsperiode 2025-2028 abschliessend, mit Ausnahme des pendenten Verfahrens um das «Neue Schloss Thun».

  • Die Sicherheitsdirektion schliesst mit den beitragsberechtigten Institutionen Leistungsvereinbarungen ab. Diese enthalten allgemeine sowie objektspezifische Bedingungen.

  • Die Beitragszusicherung erlischt nach Ablauf von vier Jahren ab dem Datum der Beschlussfassung. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung des Rahmenkredits gemäss Artikel 43 Absatz 2 und 3 KGSV müssen spätestens zwei Monate vor der Verjährung beim Lotteriefonds eingereicht werden.

  • Auf die Unterstützung durch den Lotteriefonds ist auf der Website hinzuweisen. Zusätzlich ist gut sichtbar im Eingangsbereich (Hauptportal), ein Schild in der Grösse von mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A4) mit dem Logo des Lotteriefonds anzubringen.

  • Weitere Bestimmungen und Bedingungen können in der Leistungsvereinbarung aufgenom - men werden.

8. Finanzreferendum

Dieser Beschluss untersteht gemäss Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Kantonsverfassung dem fakultativen Referendum und ist im Amtsblatt zu publizieren.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Grosser Rat ‒ Sicherheitsdirektion

Beilagen ‒ Vortrag