2024.WEU.1178
Vollzug der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr und zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Objektkredit 2025–2026
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1084/2024 Datum RR-Sitzung: 30. Oktober 2024 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Geschäftsnummer: 2024.WEU.1178 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vollzug der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr und zur Bekämpfung der Schwarzarbeit; Objektkredit 2025–2026
Erwägungen
1. Gegenstand
Jährlicher Beitrag an den Verein Arbeitsmarktkontrolle Bern AMKBE zum Vollzug der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr und zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.
2. Rechtsgrundlagen
‒ Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG, SR 823.20) ‒ Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.201) ‒ Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (BGSA, SR 822.41): Art. 4 ‒ Arbeitsmarktgesetz vom 23. Juni 2003 (AMG, BSG 836.11): Art. 9, Art. 34 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG, BSG 620.0): Art. 28, Art. 30 Abs. 2, Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV, BSG 621.1): Art. 25, Art. 27, Art. 36 und Art. 39
3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe
Die Ausgabe von CHF 650 000 ist als gebunden und wiederkehrend zu qualifizieren. Gemäss Art. 36 Anhang 1 FHaV begründet vorliegend die Höhe der gebundenen, wiederkehrenden Ausgabe die Zuständigkeit des Regierungsrates.
4. Massgebende Kreditsumme
Verpflichtungskredit von insgesamt CHF 1,3 Millionen bzw. CHF 650 000 pro Jahr. Die Ausgabe ist im Budget und im Finanzplan enthalten.
5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr
Verpflichtungskredit in Form eines Objektkredits in der Produktgruppe 4437000001 Wirtschaftsentwicklung und -aufsicht. Die Auszahlungen erfolgen über das Konto 363500000.
Die Auszahlung erfolgt in den Jahren 2025 und 2026.
6. Vollzug
Das Amt für Wirtschaft schliesst die Leistungsvereinbarung mit AMKBE ab und nimmt die Auszahlungen vor. Ihm sind die für den Vollzug nötigen Auskünfte zu erteilen und Einblick in die Geschäftsunterlagen zu geben.
Der Beschluss ist gemäss Art. 30 Abs. 4 FHG im Amtsblatt zu publizieren.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ‒ Finanzdirektion ‒ Finanzkommission ‒ Finanzkontrolle