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Amt für Wald und Naturgefahren: Rundholztransporte im Staatsforstbetrieb. Objektkredit 2026–2030

2024.WEU.3848 · Regierungsrat des Kantons Bern

Du 30 avr. 2025

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-be/regierungsrat/2024-weu-3848/de/amt-fur-wald-und-naturgefahren-rundholztransporte-im-staatsforstbetrieb-objektkredit-2026-2030

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Berne
  3. Conseil-exécutif du canton de Berne
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

2024.WEU.3848

Amt für Wald und Naturgefahren: Rundholztransporte im Staatsforstbetrieb. Objektkredit 2026–2030

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 434/2025 Datum RR-Sitzung: 30. April 2025 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Geschäftsnummer: 2024.WEU.3848 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Amt für Wald und Naturgefahren: Rundholztransporte im Staatsforstbetrieb; Objektkredit 2026 - 2030

Erwägungen

1. Gegenstand

Der Staatsforstbetrieb (SFB) bewirtschaftet 12 700 Hektaren Wald, die dem Kanton Bern gehören. Die Parzellen sind über das Kantonsgebiet verteilt. Jährlich werden rund 80 000 Kubikmeter Holz genutzt. Davon wird rund ein Viertel als sogenanntes Industrieholz verkauft. Bei diesem Sortiment ist es erforderlich, dass der Verkäufer „frei Werk“ liefert und somit die Transportkosten bis zum Käufer übernimmt.

Die jährlichen Transportkosten belaufen sich auf rund 0.5 Millionen Franken. Der vorliegende Objektkredit mit Gesamtkosten von 2.2 Millionen Franken und einer Laufzeit von vier Vertragsjahren (01.07.2026 – 30.06.2030) umfasst die Ausgaben des Staatsforstbetriebs für die geplanten Rundholztransporte frei Werk im entsprechenden Zeitraum inklusive einer Reserve von zehn Prozent. Die Ausgaben sind durch die entsprechenden Holzerlöse gedeckt.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Kantonales Waldgesetz vom 05. Mai 1997 (KWaG; BSG 921.11): Art. 41 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff

3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

‒ Gestützt auf Art. 28 und Art. 30 Abs. 1 FHG handelt es sich um eine wiederkehrende, neue Ausgabe.

4. Massgebende Kreditsumme

Jährlich geschätztes Transportvolumen frei Werk m3 20 000

Durchschnittliche Transportkosten pro m 3 CHF 25

Jährliche Transportkosten - Für die Ausgabenbefugnis massgebende Kreditsumme gemäss Art. 28 FHG und Art. 27 FHaV Jahr 2026 (Monate Juli bis Dezember) CHF 250 000 10% Reserve 2026 CHF 25 000 Jahre 2027 – 2029 pro Jahr CHF 500 000 10% Reserve 2027 – 2029 pro Jahr CHF 50 000 Jahr 2030 (Monate Januar – Juni) CHF 250 000 10% Reserve 2030 CHF 25 000

Summe CHF 2 200 000

5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Der genehmigte Verpflichtungskredit (Objektkredit) wird voraussichtlich durch folgende Zahlungen abgelöst:

Rechnungsjahr: 2026 CHF 275 000 2027 – 2029 jährlich CHF 550 000 2030 CHF 275 000

Gesamtsumme CHF 2 200 000 Konto: 313000000 Dienstleistungen Dritte Produktgruppe: Wald und Naturgefahren (4435000001) Teilprodukt: Bewirtschaftung Staatswald (4435030000)

Die Beiträge sind im Budget 2026 und im Aufgaben-/Finanzplan enthalten.

6. Begründung

Der vorliegende Beschluss ermöglicht die Weiterführung einer zeitgemässen und sehr effizienten Lösung zur Ausführung der Rundholztransporte des Staatsforstbetriebes unter Einhaltung der beschaffungsrechtlichen Bestimmungen.

Um die nachhaltige Pflege und Bewirtschaftung des Staatswaldes nach unternehmerischen Grundsätzen sicherzustellen, ist das genutzte Rundholz optimal zu vermarkten. Der nachwachsende Rohstoff Holz wird damit dem bestmöglichen Verwendungszweck zugeführt. Das Industrieholz wird „frei Werk“ verkauft. Der Forstbetrieb hat die Transportkosten zu tragen, die im Verkaufspreis mitberücksichtigt sind.

Der SFB führt die Holztransporte nicht mit eigenen Mitteln aus, sondern setzt dafür spezialisierte private Unternehmen ein. Er bündelt die Aufträge in sieben Regionen über jeweils vier

Jahre. Die Leistungen werden öffentlich ausgeschrieben und mit mehrjährigen Rahmenverträgen an geeignete Transporteure vergeben. Die Transportunternehmen profitieren von der grösseren Planungssicherheit, die Kunden schätzen die verlässliche Anlieferung des Holzes. Weil die aktuellen Rahmenverträge im Jahr 2026 auslaufen, sind ein neuer Beschluss und eine neuerliche Ausschreibung notwendig.

Ohne die Genehmigung des Objektkredites müsste der Staatsforstbetrieb auf die regionalen Mehrjahresverträge verzichten und wieder die frühere, wesentlich ineffizientere Vergabe pro Holzschlag anwenden. Alternativ wäre auf die Holzlieferungen zu verzichten, was sowohl die nachhaltige Waldpflege als auch die Versorgung der entsprechenden Werke mit dem Rohstoff Holz beeinträchtigen würde.

Es handelt sich um eine neue, wiederkehrende Ausgabe. Aus diesem Grund fällt die Ausgabenbewilligung in die Kompetenz des Grossen Rates. Der Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Grosser Rat ‒ Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Beilagen ‒ Vortrag