2024.WEU.4192
Swiss Football Home in Thun; Investitionsbeitrag an den Schweizerischen Fussballverband. Objektkredit 2028–2030
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 822/2025 Datum RR-Sitzung: 13. August 2025 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Geschäftsnummer: 2024.WEU.4192 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Swiss Football Home in Thun; Investitionsbeitrag an den Schweizerischen Fussballverband; Objektkredit 2028–2030
Erwägungen
1. Gegenstand
Investitionsbeitrag in der Höhe von 7,5 Millionen Franken an den Schweizerischen Fussballverband (SFV) für die Erstellung des Swiss Football Home in Thun.
2. Rechtsgrundlagen
‒ Die Rechtsgrundlage für den Beitrag des Kantons an den SFV wird gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. b FHG mit dem vorliegenden referendumsfähigen Beschluss geschaffen. ‒ Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG, BSG 641.1) ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0): Art. 21 ff ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1): Art. 21 ff
3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe
Es handelt sich um eine einmalige und neue Ausgabe (Art. 27 und Art. 30 Abs. 1 FHG).
Die Rechtsgrundlage wird mit dem vorliegenden referendumsfähigen Beschluss geschaffen, da der Investitionsbeitrag nur teilweise der Zielsetzung und der Vollzugspraxis gemäss Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG, BSG 901.1) entspricht.
4. Massgebende Kreditsumme
Investitionsbeitrag CHF 7 500 000 Zinsloses NRP-Darlehen (noch nicht zugesichert, CHF 7 500 000 abschliessende Kompetenz des Regierungsrates)
Kantonaler Beitrag insgesamt CHF 15 000 000
Zu bewilligender Kredit / massgebende Kreditsumme CHF 7 500 000
5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr
Verpflichtungskredit in Form eines Objektkredits (Art. 33 FHG) in der Produktegruppe 4437000001 Wirtschaftsentwicklung und -aufsicht. Der Objektkredit gelangt voraussichtlich wie folgt zur Auszahlung:
Jahr 2028 2029 2030
Konto 565000000 CHF 3 000 000 CHF 3 000 000 CHF 1 500 000
Die ergänzenden Angaben zu den Investitionen befinden sich unter Ziffer 4.2 des Vortrags.
6. Auflagen und Bedingungen
Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion wird mit dem Vollzug beauftragt. Die Unterstützung ist an folgende Auflagen geknüpft:
‒ Die Gesamtfinanzierung für das Swiss Football Home ist sichergestellt und für den SFV finanziell tragbar. ‒ Die Stadt Thun leistet ihrerseits einen Investitionsbeitrag von 4 Millionen Franken. ‒ Der Beitrag stellt einen Maximalbeitrag dar. Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden. ‒ Die Mittel sind zweckbestimmt zu verwenden. Andernfalls können sie zurückgefordert werden. ‒ Die Beitragszusicherung ist auf fünf Jahre befristet. Wird das Swiss Football Home aus Gründen, welche der SFV nicht selbst zu verantworten hat (z.B. Einsprachen, Beschwerden, welche auf dem Gerichtsweg geklärt werden müssen) verzögert, wird die gesetzte Frist von fünf Jahren entsprechend unterbrochen. ‒ Sollte der Bau des Swiss Football Home nur teilweise ausgeführt werden, wird der Kantonsbeitrag anteilsmässig gekürzt. Ebenfalls erfolgt eine anteilsmässige Kürzung, wenn die Gesamtkosten für den Bau des Swiss Football Home unterschritten werden. ‒ Teilzahlungen sind anteilsmässig im Ausmass der effektiv getätigten Investitionen bis zu 80 Prozent des abgerechneten Beitrags möglich. 20 Prozent des Investitionsbeitrags werden bis zum Bauabschluss zurückbehalten bzw. erst nach der Prüfung und Freigabe der definitiven Bauabrechnung durch einen unabhängigen Bautreuhänder ausbezahlt. ‒ Der SFV wird Flächen auf dem Campus exklusiv nutzen. Auf der restlichen Fläche wird eine möglichst multifunktionale und öffentliche Nutzung des Raums angestrebt. Die Sportplätze sollen der Öffentlichkeit bzw. den lokalen Vereinen zur Verfügung stehen, wenn diese nicht vom SFV beansprucht werden. Die für den SFV insbesondere bei Anwesenheit der A-Nationalteams der Männer und Frauen teilweise notwendigen Schliessungen des Areals sind räumlich und zeitlich soweit möglich zu reduzieren. Eine Durchwegung des Gesamtareals (via «Boulevard») muss jederzeit möglich sein. ‒ Der SFV verpflichtet sich, seinen Sitz während mindestens 20 Jahren am Swiss Football Home in Thun zu belassen. ‒ Der Kantonsbeitrag wird ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn innert 20 Jahren die Anlage veräussert, dem Zweck entfremdet oder die Auflagen nicht eingehalten werden. ‒ Das Amt für Wirtschaft ist umgehend über geplante, wesentliche Änderungen bei der Nutzung des Swiss Football Home zu informieren.
‒ Dem Amt für Wirtschaft sind auf Verlangen alle zur Überprüfung und Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
‒ Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann weitere Auflagen und Bedingungen verfügen.
Die Auflagen und Bedingungen zur Gewährung der Beiträge werden zum gegebenen Zeitpunkt in einem Leistungsvertrag zwischen der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion und dem SFV festgelegt.
7. Begründung
Das Projekt Swiss Football Home in Thun hat ein geplantes Investitionsvolumen von 45 Millionen Franken (ohne Hotel) und bedeutet den Erhalt von rund 150 Arbeitsplätzen des SFV im Kanton Bern. Zusätzlich zu den direkten und indirekten Wertschöpfungseffekten ist damit ein grosser positiver Reputationsgewinn für den Standort Thun bzw. den Kanton Bern auf nationaler und internationaler Ebene verbunden.
8. Finanzreferendum
Diese Ausgabenbewilligung untersteht der fakultativen Volksabstimmung und ist im Amtsblatt zu publizieren.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Grosser Rat ‒ Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion