2025.BVD.2879
Gemeinde Aarberg; Sanierung Knoten Bärenplatz; 430.10567; Investitionsrahmenkredit Strasse 2022–2025, GRB vom 8. September 2021 sowie Verpflichtungskredit für Lärmschutzmassnahmen
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 850/2025 Datum RR-Sitzung: 20. August 2025 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2025.BVD.2879 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Gemeinde Aarberg; Sanierung Knoten Bärenplatz; 430.10567; Investitionsrahmenkredit Strasse 2022-2025, GRB vom 8. September 2021 sowie Verpflichtungskredit für Lärmschutzmassnahmen
Erwägungen
1. Gegenstand
Mit dem Ausführungsbeschluss zum Investitionsrahmenkredit Strasse von CHF 2 180 000 (Gesamtkosten zulasten Kanton von CHF 1 860 000 abzüglich der bereits bewilligten Projektierungskosten von CHF 320 000) soll der bestehende, testweise eingeführte Minikreisel auf dem Knoten Bärenplatz Murten-, Bahnhofstrasse (Kantonsstrassen Nr. 22) und Kappelenstrasse (Gemeindestrasse) für eine langfristige Nutzung ausgebaut werden. Zudem bewilligt der Regierungsrat einen Objektkredit in der Höhe von CHF 50 000 für den Einbau von Lärmschutzfenstern in den angrenzenden Liegenschaften.
2. Rechtsgrundlage
‒ Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11), Art. 38 ff. ‒ Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1), Art. 17 ff. ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff. ‒ Strassennetzplan 2022–2037, genehmigt mit RRB 702/2021 vom 9. Juni 2021 (2020.BVD.3739) ‒ Investitionsrahmenkredit Strasse 2022–2025, GRB vom 8. September 2021 (2021.BVD.3200) ‒ Strassenplan vom 20. März 2025
3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe / Zuständigkeit gemäss Rahmenkredit
Es handelt sich um einmalige, neue Ausgaben gemäss Art. 27 und 30 Abs. 1 FHG, die über Rahmenkredite finanziert werden. Soweit sie für den baulichen Unterhalt anfallen, sind die Ausführungsbeschlüsse gemäss Art. 57 SG in der delegierten Ausgabenkompetenz der Bau- und Verkehrsdirektion. Gemäss Art. 54 SG ist der Regierungsrat für die Ausführungsbeschlüsse zu den Investitionsrahmenkrediten Strasse zuständig.
Praxisgemäss werden die gesamten Kosten für ein Strassenbauprojekt nur einem Rahmenkredit entnommen. Das vorliegende Projekt wird aus dem Investitionsrahmenkredit Strasse finanziert, weil mehr als CHF 500 000 der Ausgaben Neuinvestitionen betreffen.
3.1 Strassenbau, Ausführungsbeschluss zum IRK Strasse 2022–2025
Preisbasis Januar 2023; Produktionskostenindex (PKI) des Schweizerischen Baumeisterverbandes - Vertragsteuerung; Schweizerischer Baupreisindex des Bundesamtes für Statistik – Indexteuerung
Gesamtkosten CHF 2 180 000 ./. zugesicherte Beiträge Dritter CHF 0 Kosten zulasten Kanton CHF 2 180 000 ./. bereits bewilligte Projektierungskosten – CHF 320 000 Total zu bewilligende Ausgaben CHF 1 860 000 Die Kosten zulasten Kanton entfallen auf: ‒ Baulichen Unterhalt gemäss Art. 56 SG CHF 420 000 Beläge, Markierung, Signalisation, Beleuchtung ‒ Neuinvestitionen gemäss Art. 52 SG CHF 1 760 000 Erstellung des Kreisels, Betonfahrbahn anstelle von Walzasphalt Für die Ausgabenbefugnis massgebende Ausgaben CHF 2 180 000 (gemäss Art. 34 und in analoger Anwendung von Art. 26 Abs. 2 FHaV)
3.2 Verpflichtungskredit für Lärmschutzmassnahmen
Lärmschutzfenster gemäss Art. 10 LSV CHF 50 000 Zu bewilligende Ausgaben für Lärmschutz CHF 50 000
Es handelt sich um einmalige, neue Ausgaben gemäss Art. 27 und 30 Abs. 1 FHG, die nicht dem Investitionsrahmenkredit Strasse belastet werden, weil es sich nicht um aktivierbare Ausgaben handelt.
Die Bewilligung fällt in analoger Anwendung von Art. 26 Abs. 1und 2 FHaV in die Ausgabenkompetenz des Regierungsrats unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Materie.
Da die Neuinvestitionen CHF 2 Mio. nicht übersteigen, kann das Vorhaben aus dem Investitionsrahmenkredit Strasse 2022-2025 finanziert werden, ohne dass es im Strassennetzplan 2022–2037 aufgeführt sein muss.
3.3 Gesamtausgaben
Baulicher Unterhalt Kantonsstrassen gemäss Art. 56 SG CHF 420 000 Neuinvestitionen Kantonsstrassen gemäss Art. 52 SG CHF 1 760 000 Lärmschutzmassnahmen gemäss Art. 10 LSV CHF 50 000 Total Ausgaben Kanton CHF 2 230 000
Teuerungsbedingte Mehrkosten werden mit diesem Beschluss mitbewilligt (Art. 29 FHaV).
4. Stand des Investitionsrahmenkredits Strasse 2022–2025
Bewilligte Rahmenkreditsumme CHF 280 000 000 bereits beansprucht (Stand 18. Juni 2025)* – CHF 112 222 755 noch offene Kreditsumme CHF 167 777 245 Investitionsbetrag des vorliegenden Kredits – CHF 1 860 000 Stand Rahmenkredit neu CHF 165 917 245
* Dabei handelt es sich um eine Momentaufnahme, da die Mittel des Rahmenkredits laufend von verschiedenen gemäss Ziffer
5 des Rahmenkredits zuständigen Organen abgelöst wird.
5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr
Produktgruppe: Infrastrukturen
Ausführungsbeschluss gemäss Art. 28 FHaV zu Rahmenkredit gemäss Art. 34 FHG der voraussichtlich mit folgenden Zahlungen abgelöst wird, die im Budget und in der Finanzplanung enthalten sind:
Konto Budgetrubrik Jahr Betrag 501000000 Bau von Kantonsstrassen Bis 2025 CHF 320 000 2026 CHF 1 650 000 2027 CHF 200 000 314000002 Baulicher Unterhalt von Kantonsstrassen 2026 CHF 50 000 Total CHF 2 230 000
6. Angaben zu den Investitionen
6.1 Art der Investitionsausgabe
Total Investitionsausgaben Davon wertvermehrend Davon werterhaltend Reserve in % 2 180 000 1 760 00 420 000
6.2 Bezug zur gesamtkantonalen Investitionsplanung
(Jahrestranchen ohne Reserven. Allfällige Beiträge Dritter bereits abgezogen)
In Mio. CHF Total 2024 2025 2026 2027 2028 Folgejahre Nettoinvestitionen aktuell 2.18 0.28 0.05 1.65 0.2 - In der GKIP 2025 eingestellt
Das Projekt 430.10567 wird in der gesamtkantonalen Investitionsplanung unter der Sammelposition «Sammelvorhaben Neu- und Ausbau Kantonsstrassen» geführt.
6.3 Abschreibungsaufwand
Betrag in Anlageklasse Nutzungsdauer Jährliche Abschreibung CHF Unter – und Oberbau, Strassenentwässerung 2 155 000 40 53 875
Deckbelag, Markierung, Strassenbeleuchtung 125 000 12 10 416
Die zu ersetzenden Bauteile sind abgeschrieben und verursachen keinen ausserordentlichen Abschreibungsaufwand.
7. Begründung
Der Knoten Bärenplatz war bis ins Jahr 2015 ein Unfallschwerpunkt, weil in kurzer Distanz die Kappelen- und die Bahnhofstrasse in die Murtenstrasse einmünden. Beide einmündenden Strassen waren seinerzeit nicht vortrittsberechtigt.
Situationsplan: Knoten Bärenplatz rot eingekreist
Als Verkehrsversuch wurde im Jahr 2015 der Knoten auf dem Bärenplatz als vierarmiger Minikreisel mit einem Durchmesser von 20 m und einer Fahrspurbreite von 4.5 m gestaltet. Der Kreisel verbindet die Murten- (inkl. Teil bis zur Holzbrücke), die Bahnhof- und die Kappelenstrasse. Die Murten- und Bahnhofstrasse sind Teil der Kantonsstrasse Nr. 22. Der Minikreisel hat sich bewährt. Die Kapazität und die Verkehrssicherheit konnten deutlich verbessert werden. Daher soll der Kreisel für eine langfristige Nutzung ausgebaut werden. Weil viele Lastwagen über den Kreisel verkehren, wird er aus Beton gebaut und eine Oberfläche mit Waschbeton zur Lärmminderung angebracht.
In einem Gutachten wurde die Lärmbelastung der angrenzenden Liegenschaften beurteilt. In drei Liegenschaften müssen Schallschutzfenster eingebaut werden. Die Kosten von CHF 50 000, die nicht aktivierbar sind und zulasten der Erfolgsrechnung gehen.
Die Einwohnergemeinde Aarberg trägt ihre eigenen Kosten von insgesamt rund CHF 0.138 Mio. für die Gemeindestrasse (Kappelenstrasse). Diese Kosten werden der Gemeinde von den Unternehmen direkt in Rechnung gestellt. Die Kostentragungsvereinbarung ist unterzeichnet. Entsprechend richtet sich die Ausgabenbefugnis gemäss Art. 26 Abs. 1 FHG nach den Nettokosten zulasten des Kantons.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber Verteiler ‒ Bau- und Verkehrsdirektion