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Vernehmlassung des Bundes: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026. Stellungnahme des Kantons Bern

2025.BVD.3865 · Regierungsrat des Kantons Bern

Du 15 oct. 2025

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-be/regierungsrat/2025-bvd-3865/de/vernehmlassung-des-bundes-verordnungspaket-umwelt-fruhling-2026-stellungnahme-des-kantons-bern

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Berne
  3. Conseil-exécutif du canton de Berne
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

2025.BVD.3865

Vernehmlassung des Bundes: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026. Stellungnahme des Kantons Bern

QQp Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundeshaus Nord 3003 Bern

Per E-Mail an: polg@bafu.admin.ch

RRB Nr.: 1043/2025 15. Oktober 2025 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Frau Direktorin Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat des Kantons Bern bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme. Er begrüsst das vorliegende Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 grundsätzlich.

Die in der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) vorgesehenen Anpassungen leisten einen wichtigen Beitrag zur kreislaufgerechten Abfallwirtschaft. Insbesondere die Priorisierung der stofflichen vor der energetischen Verwertung unterstützt die Berner Strategie zur Entwicklung in Richtung Kreislaufwirtschaft. Ausserdem klärt die Zuteilung von Verbrennungsrückständen aus Anlagen zur thermischen Behandlung zur Kategorie der Siedlungsabfälle diverse wettbewerbsrechtliche Fragen in Bezug auf die Behandlung von Rückständen aus Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) im Inland. Ebenso wird der Fokus auf eine Fremdstoffausschleusung und Ausweitung der Separatsammlung auf biogene Abfälle aus Industrie und Gewerbe als dringend notwendig erachtet. Schliesslich ist eine Erweiterung der Litteringbussen auf Mengen bis 110 Liter in der Ordnungsbussenverordnung des Kantons Bern bereits seit Jahren festgelegt und hat sich mit Blick auf die dadurch mögliche Reduktion des administrativen Aufwandes bewährt.

Darüber hinaus hat die Streichung der Mengenschwelle in Artikel 34 der VVEA grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Vollzug. Die Ergänzung mit dem Fremdstoffgehalt bzgl. der Eignung ist allerdings sehr wertvoll, insbesondere um auf den Anlagen Annahmekriterien zu definieren bzw. ungeeignete Abfälle zurückzuweisen. Die damit implizierte verursachergerechte Weiterverrechnung von Aufwendungen hilft den Verwertungsanlagen. Die Erweiterung um den Begriff «Kennzeichnung» in Artikel 34 Absatz 3 bei den verpackten biogenen Abfällen nimmt ferner die Abgeberinnen und Abgeber sowie Produzentinnen und Produzenten in die Pflicht.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: I Version: 2 I Dok.-Nr.: 310323 I Geschäftsnummer: 2025.BVD.3865 1/2

Kanton Bern Canton de Berne

Kritisch beurteilt der Regierungsrat, dass bei bestehenden thermischen Verwertungsanlagen gemäss Artikel 32 Buchstabe a die Nutzung von CO2 aus Rauchgas neu nicht mehr als Energienutzung ausserhalb der Anlagen gelten soll. Die Ausweitung des Begriffs Verwertungsverfahren auf Prüfung und Reinigung von Gegenständen führt zudem zu einem nicht absehbaren Mehraufwand für die Kantone im Vollzug, ohne dass ein umweltrelevanter Nutzen daraus ersichtlich würde. Schliesslich werden Begriffe innerhalb der VVEA teilweise nicht einheitlich verwendet (vgl. u.a. Artikel 10 und Artikel 13 Absatz 1 VVEA). Beispielsweise wird sowohl der Begriff «energetische» als auch «thermische» Verwertung verwendet.

Hinsichtlich der zwei Varianten betreffend Artikel 3 Buchstabe a Ziffer 4 der VVEA bevorzugt der Berner Regierungsrat die Variante 1. Ein gut umsetzbarer Vollzug ist nur bei der Variante 1 gewährleistet. Die Zuordnung der Anteile aus der Schlacke zu Siedlungsabfall und Marktkehricht ist nicht eindeutig und je nach Einzugsgebiet und Preispolitik der KVA variabel. Zudem sinkt die Umweltleistung, sollte ein Teil der Filterasche weiterhin im Ausland behandelt werden.

Der Regierungsrat des Kantons Bern begrüsst im Grundsatz des Weiteren die Totalrevision der Verordnung über Verpackungen (Verpackungsverordnung, VerpV). Dabei unterstützt er insbesondere die Entwicklung hin zu einer generellen Verpackungsverordnung. Die Verordnung stellt erstmals grundlegende Anforderungen an die Herstellung von Verpackungsmaterialien und den Einsatz von Rezyklaten in neuen Verpackungen und legt ein Augenmerk auf die Rezyklierbarkeit. Mit der VerpV wird flächendeckend und somit einheitlich die Rücknahmepflicht und Verwertung von Einwegverpackungen aus Kunststoffen und Getränkekartons geregelt.

Der Ausbau der vorgezogenen Entsorgungsgebühr bei Glas ist dringend notwendig, um die Gemeinden finanziell zu entlasten. Die Mitteilungspflicht beim lnverkehrbringen, der Rücknahme und der Verwertung von Verpackungen ist zu begrüssen. Diese Pflicht ist aus Sicht des Regierungsrats jedoch unzureichend, um die Transparenz der Stoffströme zu gewährleisten. Die Verwertungsquote für rücknahmepflichtige Einwegverpackungen aus Kunststoff soll mit einem Zielpfad versehen und bis 2040 kontinuierlich erhöht werden. Dies gewährleistet, dass auch im Bereich der Produktion das Design4Recycling besser berücksichtigt und umgesetzt werden muss.

Konkrete Anträge zu den einzelnen Artikeln und detaillierte Begründungen entnehmen Sie bitte dem Anhang.

Der Berner Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion — VVirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Beilagen — Antwortformular

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: I Version: 20 I Dok.-Nr.: 3991385 I Geschäftsnummer: 2025.BVD.3865 2/2