2025.WEU.2025
Vernehmlassung des Bundes: 21.470 n Pa. Iv. Roduit. Die Nichteinhaltung der obligatorischen Arbeitsbedingungen stellt einen qualifizierten unlauteren Wettbewerb dar und muss strafrechtlich verfolgt werden. Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
Kanton Bern Canton de Berne
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RRB Nr.: 765/2025 13. August 2025 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: 21.470 n Pa. Iv. Roduit. Die Nichteinhaltung der obligatorischen Arbeitsbedingungen stellt einen qualifizierten unlauteren Wettbewerb dar und muss strafrechtlich verfolgt werden Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat bedankt sich für die Möglichkeit, zur Parlamentarischen Initiative Roduit Stellung nehmen zu können.
Erwägungen
1. Grundsätzliches
Dem Regierungsrat erscheint die Notwendigkeit dieser strafrechtlichen Regelung nicht ohne weiteres erkennbar. Einerseits ist die Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen mindestens teilweise bereits anderweitig unter Strafe gestellt, andererseits wird im Bericht nicht näher darauf eingegangen, welcher zusätzliche Nutzen mit Art. 7a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Vergleich zu den bereits heute geltenden Strafbestimmungen angestrebt wird.
2. Antrag
Der Regierungsrat beantragt, auf die Schaffung einer zusätzlichen Strafnorm für die Nichteinhaltung der Arbeitsbedingungen im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu verzichten.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 02.05.2025 I Version: 2 I Dok.-Nm.: 307447 I Geschäftsnummer: 2025.VVEU.2025 1/3
Kanton Bern Canton de Berne
3. Begründung
Die Notwendigkeit dieser strafrechtlichen Regelung erscheint dem Regierungsrat des Kantons Bern nicht ohne weiteres erkennbar. Im erläuternden Bericht werden mit Blick auf Art. 7 UWG eine Reihe von Bestimmungen (aus dem ArG, VUV; AIG etc.) erwähnt, die die Arbeitsbedingungen im Sinne von Art. 7 UWG konkretisieren. In der Folge werden relevante Strafbestimmungen aus diesen und weiteren Erlassen aufgeführt. Mit anderen Worten ist die Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen mindestens teilweise bereits anderweitig unter Strafe gestellt. Im Bericht wird sodann nicht näher darauf eingegangen, welcher zusätzliche Nutzen (bspw. höheres Strafmass, Stellung des konkurrierenden Unternehmens als Verfahrenspartei im Strafverfahren etc.) mit Art. 7a UWG im Vergleich zu den bereits heute geltenden Strafbestimmungen angestrebt wird. In der Praxis würde sich zudem die Frage der Konkurrenz zwischen den bereits vorhandenen Strafbestimmungen und dem neu zu schaffenden Art. 7a UWG (i.V.m. Art. 23 UWG) stellen.
Sodann ist die Bestimmung Art. 7a UWG eher allgemein formuliert. Insbesondere ist nicht klar, was mit der Formulierung, dass unlauter handle, wer Löhne und/oder Lohnzuschläge nicht bezahle, konkret unter Strafe gestellt werden soll. Art. 7 UWG statuiert, dass wer Arbeitsbedingungen nicht einhält, die durch Rechtssatz oder Vertrag auch dem Mitbewerber auferlegt, oder berufs- oder ortsüblich sind, unlauter handelt. Im erläuternden Bericht wird weiter festgehalten, dass der Verweis in Art. 7 UWG auf orts- oder branchenübliche Arbeitsbedingungen einen erheblichen Unsicherheitsfaktor beinhalte. Welches Verhalten hinsichtlich Nichtbezahlung von Löhnen und Lohnzuschlägen gemäss Art. 7a UWG konkret unter Strafe gestellt werden soll, bleibt aber letzten Endes unklar.
Was die erhoffte Verfahrensbeschleunigung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass gerade auch bezüglich des Sozialversicherungsbetrugs (Erläuternder Bericht, Ziff. 1.1, S. 4) aufgrund der nachgelagerten Abrechnungs- und Revisionsverfahren nicht mit einer rascheren Verfolgbarkeit zu rechnen wäre.
Sodann versprechen sich die lnitiantinnen und Initianten von der Strafbestimmung offenbar vor allem, dass die Strafbehörden vor den Zivilgerichten, welche gemäss den lnitiantinnen und Initianten nur zurückhaltend vorsorgliche Massnahmen ergreifen und deren Verfahren lange dauern würden, entscheiden würden. Diesbezüglich ist aber Art. 314 StPO zu erwähnen, welcher es der Staatsanwaltschaft ermöglicht, die Strafuntersuchung zu sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Wie auch im erläuternden Bericht aufgeführt wird, ist die Einleitung eines zivilrechtlichen Verfahrens weiterhin möglich; in solchen Fällen von parallel eingeleiteten Straf- und Zivilverfahren zum identischen Sachverhalt sind Sistierungen nach Art. 314 StPO denkbar bzw. allenfalls sogar angezeigt.
Die Haltung des Regierungsrates zu dieser Vorlage ist nicht so zu deuten, dass nicht weiter nach wirksamen Methoden zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, insbesondere auch des Sozialversicherungsbetrugs gesucht werden soll, wie zum Beispiel mittels vorgängiger provisorischer Sozialversicherungsdeklarationen verbunden mit entsprechenden Zahlungsrückbehalten, Sicherheitsleistungen oder Bankgarantien etc.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 02.05.2025 I Version: 17 I Dok.-Nr.: 1371735 I Geschäftsnummer: 2025.VVEU.2025 2/3
Kanton Bern Canton de Berne
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
Verteiler — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion — Finanzdirektion
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 02.05.2025 I Version' 17 I Dok.-Nr.: 1371735 I Geschäftsnummer: 2025.VVEU.2025 3/3