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Vernehmlassung des Bundes: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025. Stellungnahme des Kantons Bern

2025.WEU.460 · Regierungsrat des Kantons Bern

Du 23 avr. 2025

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-be/regierungsrat/2025-weu-460/de/vernehmlassung-des-bundes-landwirtschaftliches-verordnungspaket-2025-stellungnahme-des-kantons-bern

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Berne
  3. Conseil-exécutif du canton de Berne
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

2025.WEU.460

Vernehmlassung des Bundes: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025. Stellungnahme des Kantons Bern

Rubrum

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (VVBF)

Per E-Mail an : gever©blw.admin.ch

RRB Nr.: 363/2025 23. April 2025 Direktion: VVirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren

Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme, obwohl im Vorfeld angekündigt wurde, dass im Jahr 2025 aus Gründen der Kontinuität und Verlässlichkeit auf ein Landwirtschaftliches Verordnungspaket verzichtet werden soll. Wir stimmen den Änderungen inhaltlich mehrheitlich zu, weisen jedoch mit Nachdruck darauf hin, dass die angestrebten Änderungen im Pflanzenschutzbereich — insbesondere die Umsetzung der neuen Verordnung über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganisnnen der Kulturpflanzen — einen erheblichen Mehraufwand bei den vollzugsverantwortlichen Kantonen auslösen wird. Deshalb erwarten wir, dass die rechtlichen Vollzugsvorgaben verwaltungsökonomisch ausgestaltet werden und dass sich der Bund angemessen am Zusatzaufwand beteiligen wird. Gerne weisen wir Sie nachfolgend auf weitere wichtige Elemente hin.

Erwägungen

1. Plattform Consultation

Die Plattform Consultation erschwert die Meinungsbildung innerhalb eines Kantons. Die Plattform ist lediglich auf die Auswertung der eingereichten Stellungnahmen ausgerichtet. Sie sieht keine «Entwurfsphase» vor, in welcher eine Vielzahl von Personen und ohne Einsicht von unbeteiligten Dritten an einem Entwurf arbeiten können. Die Plattform Consultation kann nicht für den organisations- oder kantonsinternen Entscheidungsweg genutzt werden. Im Kanton Bern gibt es einen vertraulichen Mitberichtsprozess, der innerhalb dieses Tools nicht abgewickelt werden kann. Es können keine Versionen einer Stellungnahme herausgezogen werden. Auch ist die Unveränderbarkeit einer Stellungnahme nicht gegeben, beispielsweise nach Verabschiedung durch das zuständige Gremium.

Ein digitales Tool wie die Plattform Consultation sollte die Teilnahme an einer Vernehmlassung

erleichtern und effizienter gestalten, nicht aber die Meinungsbildung erschweren. Wir reichen deshalb unsere Stellungnahme als Word-Dokument in Tabellenform ein.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 10.04.2025 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 302746 I Geschäftsnummer: 2025.WEU.460 1/3

Kanton Bern Canton de Berne

2. Beurteilung der Auswirkungen auf die Kantone

Die Einschätzung des Bundesrates, wonach die vorgeschlagenen Änderungen generell und auch im Bereich der Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV, SR 916.20) keine nennenswerten finanziellen und personellen Auswirkungen hätten, teilen wir nicht. Die Folgenabschätzung ist sehr knapp gehalten und für uns nicht ausreichend nachvollziehbar. Wir erwarten vom Bund künftig vertieftere Abklärung in Bezug auf die Auswirkungen der Vorlage auf die Kantone.

Die Kantone sind zuständig für die Umsetzung der neuen Verordnung über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen. Dies führt zu einem zusätzlichen und nicht zu unterschätzenden personellen und finanziellen Mehraufwand. Die Kantone müssen sicherstellen, dass Massnahmen wie Meldepflicht, Reinigung von Maschinen, Einhaltung von Bewirtschaftungseinschränkungen, Registrierung von Parzellen, Überwachung der Gebiete, Koordination von Bekämpfungsmassnahmen usw. von den Betroffenen wahrgenommen und umgesetzt werden (Umfang abhängig vom Schadorganismus). Diese verschiedenen Vollzugsmassnahmen wie beispielsweise auch die Kontrolle der verfügten Massnahmen, die Abklärung des Sachverhaltes bei Anzeigen von Dritten oder die Sanktionen bei VViderhandlung gegen die Verordnung führen zu einem deutlichen Mehraufwand für die Kantone. Die Aussage des Bundes, dass sich die Zusatzkosten für die Kantone in Grenzen halten werden, ist deshalb für uns nicht nachvollziehbar. Ohne zusätzliche Ressourcen werden die Kantone die neue Verordnung fachlich und rechtlich nicht adäquat umsetzen können. Deshalb ist — ähnlich wie bei der PGesV — eine finanzielle Unterstützung des Vollzugaufwands der Kantone durch den Bund einzuführen.

3. Landwirtschaftsberatungsverordnung

Der Kanton Bern teilt die von der Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektorinnen und -direktoren (LDK) am 30. Januar 2025 beschlossene Ablehnung dieser Neuregelung. Es ist an der bisherigen Regelung festzuhalten. Die Unterstützung der landwirtschaftlichen Beratungszentrale AGRIDEA durch den Bund ist eine Verpflichtung des Nationalen Finanzausgleichs (siehe zweite Botschaft zum Nationalen Finanzausgleich). Sie ist somit weiterhin und ohne Erbringung einer finanziellen Eigenleistung geschuldet und mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zu regeln.

4. Spezifische Anträge zu den einzelnen Verordnungen

Unsere detaillierten Anträge finden Sie in beiliegendem Antwortformular.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 10.04.2025 I Version: 14 I Dok.-Nr 1294225 I Geschäftsnummer: 2025.WEU.460 2/3

Kanton Bern Canton de Berne

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

/ (1 (i, vi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber

Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion — Finanzdirektion - Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Beilage — Antwortformular

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 10.04,2025 I Version: 14 I Dok.-Nr.: 1294225 I Geschäftsnummer: 2025.VVEU.460 3/3