2025.WEU.4779
Kantonsbeitrag zur Finanzierung der Feuerwehr-Sonderstützpunkte für Personenrettung bei Unfällen. Objektkredit 2027–2030
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 475/2026 Datum RR-Sitzung: 6. Mai 2026 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Geschäftsnummer: 2025.WEU.4779 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Kantonsbeitrag zur Finanzierung der Feuerwehr-Sonderstützpunkte für Personenrettung bei Unfällen; Objektkredit 2027–2030
Erwägungen
1. Gegenstand
Die Leistungen der Gebäudeversicherung Bern (GVB) für die Aufrechterhaltung der Feuerwehr- Sonderstützpunkte für die Personenrettung sowie deren Materialbeschaffungen werden mit einem jährlichen Kantonsbeitrag abgegolten. Die der GVB übertragenen kantonalen Aufgaben und deren Finanzierung sind in der Leistungsvereinbarung zwischen der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (WEU) und der GVB geregelt. Im Bereich Personenrettung bei Unfällen beschafft die GVB für alle Sonderstützpunkte das entsprechende Spezialmaterial einheitlich, unter Berücksichtigung des heutigen Stands der Technik sowie einsatztechnischer und -taktischer Erkenntnisse. Für die mit der kantonalen Aufgabe verbundenen Betriebskosten erhalten die als Sonderstützpunkte bestimmten Gemeindefeuerwehren eine Pauschalentschädigung.
2. Rechtsgrundlagen
‒ Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG; BSG 871.11), Art. 17, Art. 18 Abs. 1 und 2, Art. 44 Abs. 3 ‒ Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung vom 11. Mai 1994 (FFV; BSG 871.111), Art. 38 Abs. 3 ‒ Gebäudeversicherungsgesetz vom 9. Juni 2010 (GVG; BSG 873.11), Art. 5 Abs. 1 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff ‒ Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV; SR 742.162), Art. 10 und 13 ‒ Geschäftsordnung vom 4. Juni 2013 des Grossen Rates (GO; BSG 151.211), Art. 118 ‒ RRB 1694/2010 vom 24. November 2010 zu den Feuerwehrsonderstützpunkten im Kanton Bern
3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe
Verpflichtungskredit (Objektkredit) für wiederkehrende Ausgaben (Art. 28 FHG). Bei den Betriebskosten der Sonderstützpunkte, deren Höhe sich aus Art. 18 FFG i.V.m. Art. 38 Abs. 3 FFV ergibt, handelt es sich um gebundene Ausgaben (Art. 30 Abs. 2 FHG). Bei den übrigen Kosten
handelt es sich um neue Ausgaben (Art. 30 Abs. 1 FHG).
4. Massgebende Kreditsumme
Voraussichtliche Zahlungen pro Jahr für den Zeitraum 2027–2030:
Gebundene wiederkehrende Ausgaben Kompetenz Regierungsrat - Betriebskostenpauschalen an Gemeinden CHF 767'000.00 Total jährlich (Kompetenz Regierungsrat) CHF 767'000.00
Neue wiederkehrende Ausgaben Kompetenz Grosser Rat mit fakultativem Referendum
Pauschale Verwaltungskostenentschädigung an GVB CHF 170'000.00
Material CHF 244'050.00
Ausbildung CHF 226'500.00
Bahn / Wasser CHF 23'000.00
Unvorhergesehenes / nicht einbringbare Kosten / Zinsen CHF 50'000.00 Total jährlich 2027–2030 (Kompetenz Grosser Rat mit fakultativem Referendum) CHF 713’550.00
Gesamttotal jährliche Ausgaben 2027–2030 CHF 1'480’550.00
Gesamttotal 2027–2030 Kompetenz Regierungsrat CHF 3'068'000.00 Gesamttotal 2027–2030 Kompetenz Grosser Rat mit fakultativem Referendum CHF 2'854'200.00 Gesamttotal vorliegender Kredit 2027–2030 CHF 5'922'200.00
5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr
Es handelt sich um einen Objektkredit für die Jahre 2027–2030. Produktgruppe: 4430000001 Führungsunterstützung Konto: 363400000 Beiträge an öffentliche Unternehmen Die nötigen Mittel sind im Aufgaben- und Finanzplan 2027–2029 eingestellt.
6. Begründung
Der Kanton hat der GVB die folgenden kantonalen Aufgaben im Zusammenhang mit der Personenrettung bei Unfällen übertragen: ‒ Leitung und Koordination der Ausbildung der Einsatzorganisationen der Feuerwehr für Unfälle auf Strassen, Bahnanlagen, Schiffen und in Tunneln; ‒ Koordination der Ausrüstungsbeschaffung und Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Sonderstützpunkte; ‒ Aufsicht über die Sonderstützpunkte; ‒ Erstellung der Beitragsabrechnung und Ausrichtung der Beiträge an die Gemeinden mit Sonderstützpunkten; ‒ Rückforderung der Einsatzkosten von Sonderstützpunkten in Zusammenarbeit mit den Trägergemeinden nach Artikel 32 FFG; ‒ Beratung und Unterstützung des Kantons bei Verhandlungen mit anderen Kantonen be-treffend die Schadenwehren und die Rettung auf Nationalstrassen; ‒ Erledigung weiterer mit den genannten Aufgaben verbundener organisatorischer und administrativer Aufgaben.
Die Aufgaben der kantonalen Sonderstützpunkte werden von Gemeindefeuerwehren erfüllt, die der Regierungsrat damit betraut hat (Art. 17 FFG; RRB 1694/2010 vom 24. November 2010).
7. Finanzreferendum
Der Beschluss des Grossen Rates für neue Ausgaben unterliegt der fakultativen Volksabstimmung und ist im Amtsblatt des Kantons Bern zu veröffentlichen.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ‒ Grosser Rat
Beilage ‒ Vortrag