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Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT); Bekämpfung der Asiatischen Hornisse. Objektkredit 2027–2030

2026.WEU.1744 · Regierungsrat des Kantons Bern

Du 12 août 2026

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-be/regierungsrat/2026-weu-1744/de/amt-fur-landwirtschaft-und-natur-lanat-bekampfung-der-asiatischen-hornisse-objektkredit-2027-2030

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Berne
  3. Conseil-exécutif du canton de Berne
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

2026.WEU.1744

Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT); Bekämpfung der Asiatischen Hornisse. Objektkredit 2027–2030

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 836/2026 Datum RR-Sitzung: 12. August 2026 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Geschäftsnummer: 2026.WEU.1744 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT); Bekämpfung der Asiatischen Hornisse; Objektkredit 2027 - 2030

Erwägungen

1. Gegenstand

Die Asiatische Hornisse (Vespa velutina nigrithorax) ist eine invasive gebietsfremde Insektenart aus Südostasien, die sich in den letzten Jahren in Europa und auch in der Schweiz stark ausgebreitet hat. Dieses Insekt bildet Nester, die je nach Jahreszeit und Entwicklungsstadium an Gebäuden (z. B. unter Dachvorsprüngen), in Sträuchern oder hoch oben in Baumkronen angelegt werden.

Die Motion 241-2023 «Bekämpfung der Asiatischen Hornisse (Vespa velutina nigrithorax)» wurde vom Grossen Rat in der Frühlingssession 2024 angenommen. Damit wurde der Regierungsrat mit der Bekämpfung der Asiatischen Hornisse und zur Entwicklung einer entsprechenden Strategie beauftragt.

Das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) hat in den letzten Jahren die Asiatische Hornisse bekämpft und auf der Grundlage der damit einhergehenden Erfahrungen eine kantonale Strategie zum Umgang mit der Asiatischen Hornisse entwickelt. Zur Umsetzung dieser Strategie wird für die Jahre 2027 bis 2030 ein Objektkredit von insgesamt 2 Mio. Franken beantragt.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Art. 52 der Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV; SR 814.911) ‒ Art. 22 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 16. Juni 1997 (KLwG; BSG 910.1) ‒ Art. 21 der Verordnung vom 5. November 1997 über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV; BSG 910.112) ‒ Art. 1 Abs. 1 Bst. d, Art. 8 Abs. 1 Bst. d1, d2 und k der Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion vom 18. Oktober 1995 (OrV WEU; BSG 152.221.111) ‒ Art. 21 ff des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0) ‒ Art. 21 ff der Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1)

3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Verpflichtungskredit in Form eines Objektkredites (Art. 32 und Art. 33 FHG). Gestützt auf Art. 27 und Art. 30 FHG handelt es sich um eine einmalige und neue Ausgabe.

4. Massgebende Kreditsumme

Massgebende Kreditsumme CHF 2 730 010

Davon bereits bewilligt 2023 CHF 11 247 2024 CHF 73 244 2025 CHF 245 519 2026 CHF 400 000

Davon voraussichtlich (Gegenstand des vorliegenden Objektkredits) 2027 CHF 500 000 2028 CHF 500 000 2029 CHF 500 000 2030 CHF 500 000

5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Kreditart: Objektkredit Rechnungsjahre: 2027 - 2030 Betrag: CHF 2 000 000 Sachkonto: 313000000 Übrige Dienstleistungen Dritte Produktgruppe: 4431020000 Inforama Bildung und Beratung Produkt: 4431022000 WEU Beratung

Die Mittel sind im vom Regierungsrat verabschiedeten Budget 2027 sowie im Aufgaben- und Finanzplan 2028 - 2030 eingestellt.

6. Begründung

Die Asiatische Hornisse kann zu Schäden in verschiedenen Bereichen führen. So kann sie bei starkem Beflug Bienenvölker schwächen oder Schäden im Obst- und Rebbau verursachen. Vom Spätsommer bis Spätherbst kann der direkte Beflug und die Jagd der Asiatischen Hornisse an Bienenstöcken beobachtet werden. Weiter kann sie durch Stiche die menschliche Gesundheit gefährden und durch ihr gehäuftes Auftreten die Biodiversität beeinträchtigen.

Der Grosse Rat des Kantons Bern hat in der Frühlingssession 2024 die Motion 241-2023 «Bekämpfung der Asiatischen Hornisse (Vespa velutina nigrithorax)» behandelt und mit grossem Mehr angenommen. Das vorliegende Kreditgeschäft beinhaltet die Umsetzung dieser Motion, indem es den Finanzbedarf für die erarbeitete Strategie zum Umgang mit der Asiatische Hornisse aufzeigt. Seine Einschätzung der Lage und Entwicklung sowie die Grundzüge der Strategie (Priorisierung, Set von Massnahmen) hat der Regierungsrat in seiner Antwort auf die dringliche Interpellation 017-2026 «Die asiatische Hornisse auf dem Vormarsch: Wie weiter?» dargelegt (traktandiert in der Sommersession 2026).

Zusammengefasst lässt sich die Strategie wie folgt erläutern: Die verfügbaren Mittel werden vor allem dort eingesetzt, wo die menschliche Gesundheit gefährdet ist oder erhebliche Einbussen in der Landwirtschaft oder bei Bienenständen drohen. Damit sollen die schwerwiegendsten Folgen der Asiatischen Hornisse gemildert und die Bevölkerung schrittweise auf die Koexistenz vorbereitet werden. Diesem Nutzen stehen Kosten von maximal 2 Mio. Franken (Kostendach) entgegen. Solange diese Strategie eingehalten wird, besteht nach Ansicht des Regierungsrats ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis.

7. Finanzreferendum

Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung und ist im Amtsblatt des Kantons zu veröffentlichen.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ‒ Grosser Rat

Beilagen ‒ Vortrag ‒ Strategie Asiatische Hornisse