Gebühren für Tierschutzkontrolle und Tiertransport; Kosten des Verwaltungsverfahrens (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 22. Mai 2026; T2025-025)
Rubrum
DAM/STS/MSC
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 10. Juli 2026
Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Straub
Beschwerdeführerin
gegen
Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8
betreffend Gebühren für Tierschutzkontrolle und Tiertransport; Kosten des Verwaltungsverfahrens (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 22. Mai 2026; T2025-025)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2026, Nr. 100.2026.217U,
Sachverhalt und Erwägungen:
1.
1.1 Aufgrund einer Tierschutzmeldung, wonach in der stark vernachlässigten Wohnung von B.________, dem Sohn von A.________, mehrere Katzen leben würden, nahm das Amt für Veterinärwesen des Kantons Bern (AVET) am 18. Juni 2025 eine unangemeldete Kontrolle vor. Angesichts der angetroffenen Zustände beschlagnahmte das AVET mit Verfügung vom 19. Juni 2025 vorsorglich die in der Wohnung vorgefundene Mutterkatze mit ihren vier Welpen sowie zwei Landschildkröten und ordnete für B.________ und A.________ je ein vorsorgliches Tierhalteverbot an. Die Gebühr für die amtlichen Verrichtungen von insgesamt Fr. 800.-- auferlegte das AVET im Umfang von Fr. 400.-- A.________. Gegen diese Kostenauferlegung gelangte A.________ am 19. Juli 2025 an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU), welche die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Mai 2026 abwies, soweit sie darauf eintrat. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auferlegte sie A.________.
1.2 Hiergegen hat A.________ am 24. Juni 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und von der Auferlegung der (im Verhältnis zu ihrem Sohn hälftigen) Gebühr in der Höhe von Fr. 400.-- sei abzusehen. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unter amtlicher Beiordnung ihres vormaligen Rechtsvertreters. Das Verwaltungsgericht hat die vollständigen vorinstanzlichen Akten ediert.
2.
2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
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(Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.2 Da der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht erreicht, fällt die vorliegende Streitsache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
2.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Es auferlegt sich eine gewisse Zurückhaltung, soweit für die Beurteilung besondere Sach- oder Fachkenntnisse erforderlich sind, über die es nicht gleichermassen verfügt wie die Verwaltungsbehörde mit ihren Fachleuten und -stellen (BVR 2016 S. 507 E. 1.4; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 14 und 19 f.).
3.
Strittig ist die Auferlegung der Gebühr von Fr. 400.-- für die amtlichen Verrichtungen des AVET.
3.1 Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) sind die Kantone ermächtigt, Gebühren zu erheben für Bewilligungen und Verfügungen (Bst. a), Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben (Bst. b), und besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht (Bst. c). Die Höhe dieser Gebühren bemisst sich nach dem Zeitaufwand (Art. 41 Abs. 3 TSchG i.V.m. Art. 219 Bst. a-c der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]; im Kanton Bern: Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang 2I [Gebührentarif AVET] der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21]), wobei für Bewilligungen und Verfügungen ein Rahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 5'000.-- vorgegeben ist (Art. 219 Bst. a TSchV). Die in Art. 41 Abs. 2 TSchG vorgesehenen Gebühren stellen Verwaltungsgebühren dar; sie sind Ausdruck des Verursacherprinzips, wonach, wer Aufwand
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3.2 Der tierschutzrechtliche Vollzug ist grundsätzlich gebührenfrei (Art. 41 Abs. 1 TSchG). Gebühren zur Abgeltung des für eine tierschutzrechtliche Kontrolle erforderlichen Zeitaufwands setzen daher individuelle Zurechenbarkeit bzw. Individualäquivalenz voraus. Sie können mit anderen Worten gestützt auf das Verursacherprinzip nur dann erhoben werden, wenn die Kontrolle zu einer Beanstandung geführt hat (vgl. Art. 41 Abs. 2 Bst. b TSchG; BVR 2022 S. 416 E. 2.2 mit Hinweisen). Die (rechtmässige) Beanstandung ist damit materielle Voraussetzung für die Auferlegung von Gebühren für tierschutzrechtliche Kontrollen. Sie ist ausreichend, um Privaten Kosten aufzuerlegen; nicht erforderlich ist hingegen, dass die Behörde (zusätzlich) Tierschutzmassnahmen im Sinn von Art. 23 f. TSchG anordnet oder androht (vgl. BVR 2022 S. 416 E. 2.3; zum Ganzen VGE 2024/331 vom 25.2.2025 E. 2.2 f.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die bei der Kontrolle angetroffene Situation (Unordnung, schlechte Luftqualität, Fliegen, Maden, verwesende Lebensmittel und Unrat in der Wohnung und im Treppenhaus, abgemagerte Mutterkatze und verdreckte Landschildkröten) eine behördliche Tierschutzmassnahme rechtfertigte. Dass eine (rechtmässige) Beanstandung vorliegt, die grundsätzlich eine Gebührenauflage erlaubt, ist damit nicht strittig. Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, die Katzen hätten gar nicht in der kontrollierten Wohnung ihres Sohnes gewohnt, sondern seien dort nur während einiger Tage zu Besuch gewesen, weil sie sie nicht habe allein lassen wollen. Sie habe angeboten, die Katzen sofort in ihre eigene Wohnung zurückzubringen. Dies sei ihr jedoch nicht gestattet worden. Da sie lediglich eine Besucherin gewesen sei, dürften ihr keine behördlichen Kontrollgebühren «für den ordnungs- und hygienerechtlichen Zustand einer fremden Wohnung» auferlegt werden (Beschwerde S. 3).
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4.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, angesichts der desolaten Verhältnisse in der kontrollierten Wohnung und des Zustands der vorgefundenen Tiere sei das AVET zu Recht vom Vorliegen einer schwerwiegend tierschutzwidrigen Tierhaltung ausgegangen. Es seien daher sofortige behördliche Massnahmen nach Art. 23 und 24 TSchG notwendig gewesen; ein weiteres Zuwarten hätte dem Tierwohl geschadet. Die vorsorgliche Beschlagnahme der Tiere sei auch im Licht der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach diese die Situation als nicht besonders schlimm erachte, durchaus angezeigt gewesen. Dies unabhängig davon, ob die Tiere der Beschwerdeführerin oder ihrem Sohn gehörten (angefochtener Entscheid E. 5). – Die Beschwerdeführerin hält dem nichts Stichhaltiges entgegen. Es kann insofern auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Angesichts der erwähnten und in den Akten dokumentierten Umstände (vgl. Kontrollprotokoll und Checkliste Katzenhaltung inkl. Fotodokumentation [USB-Stick], Vorakten AVET [act. 4B] pag. 22 f.) erweist es sich als sachgerecht und geboten, dass die Behörde diese nicht nur beanstandete, sondern umgehend reagierte und die Tiere beschlagnahmte (vgl. zur Zurückhaltung bei der gerichtlichen Überprüfung auch vorne E. 2.3). Ebenso ist nachvollziehbar und rechtens, dass die Katzen, nachdem sie von der Beschwerdeführerin einer nicht tierschutzkonformen, das Tier gefährdenden Umgebung ausgesetzt worden waren, nicht ohne nähere Abklärungen an diese zurückgegeben wurden. Das Tierwohl gebot ein sofortiges Handeln. Es ist daher entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, dass die Eigentumsverhältnisse nicht umgehend genauer abgeklärt wurden. Der Vorinstanz kann insoweit keine fehlerhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen werden (vgl. Beschwerde S. 2). Dass gemäss Auffassung der Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit bestand, die Katzen in ihre Wohnung zurückzubringen, lässt die Massnahme nach dem Gesagten nicht als unverhältnismässig erscheinen (vgl. Beschwerde S. 2). Wenn sie vorbringt, für die Räumlichkeiten ihres Sohnes nicht verantwortlich zu sein, übersieht sie, dass ihr die (im Verhältnis zu ihrem Sohn hälftigen) Kosten auferlegt wurden, weil sie als Tierhalterin für das Wohl ihrer Katzen verantwortlich war und dieses gefährdete,
indem sie die Tiere in die Wohnung ihres Sohnes brachte. Dies rechtfertigt ohne Weiteres eine Kostenauferlegung, wie im Übrigen bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2, 5).
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Schliesslich ist sie darauf hinzuweisen, dass es in der hier zu beurteilenden Konstellation keine Rolle spielt, wer die tierschutzwidrige Haltung gemeldet hat (vgl. Beschwerde S. 3 f.): Die Kontrolle ergab klar, dass der Tierschutz bzw. das Tierwohl eine Massnahme notwendig machte. Eine allfällige Befangenheit der meldenden Person hatte auf die Beurteilung der Behörde keinen Einfluss. Hinsichtlich der angeblich befangenen, beim AVET angestellten Juristin finden sich entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 3) keinerlei Hinweise in den Akten, dass die genannte Person amtliche Handlungen vorgenommen hätte. Sofern sie überhaupt für das AVET arbeiten sollte, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sie mit dem hier zur Diskussion stehenden Fall in irgendeiner Weise in Kontakt gekommen ist, sodass die behauptete Befangenheit nicht weiter geprüft werden muss.
4.3 Der Entscheid der Vorinstanz hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VPRG). Sie hat aber um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres vormaligen Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht.
5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). – Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind offensichtlich nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen (vgl. vorne E. 4.2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre.
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5.3 Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird, sind die Kosten praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 17). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Dispositiv
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es werden keine Parteikosten gesprochen.
5.
Zu eröffnen:
Beschwerdeführerin
Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern
Eidgenössisches Departement des Innern
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss