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Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Sicherheitsdirektion

145.111 · Basel-Landschaft Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-bl/sgs/145-111/de/reglement-uber-die-zustandigkeiten-fur-ausgabenbewilligungen-in-der-sicherheitsdirektion

Consulté le 4 sept. 2026

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  3. Législation Bâle-Campagne
Source

145.111

Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Sicherheitsdirektion

Vom 08.02.2018 (Stand 01.03.2025)

Der Vorsteher der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 48 Abs. 1 der Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) vom 14. November 20171,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SGS 310.11

Art. 1 Allgemeine Zuständigkeiten (§ 38 Abs. 1 Vo FHG)

Die Dienststellenleiter und Dienststellenleiterinnen der Sicherheitsdirektion sind zuständig für die Bewilligung von:

  1. einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 100‘000.– bis CHF 300‘000.–;

  2. wiederkehrenden Ausgaben von mehr als CHF 75‘000.– bis CHF 100‘000.–.

Art. 2 Zuständigkeit innerhalb des Generalsekretariats

Die Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen des Generalsekretariats sind zuständig für die Bewilligung von:

  1. einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 20‘000.– bis CHF 100‘000.–;

  2. wiederkehrenden Ausgaben von mehr als CHF 20‘000.– bis CHF 75‘000.–.

Art. 3 Zuständigkeit innerhalb des Rechtsdiensts von Regierungsrat und Landrat

Der Dienststellenleiter oder die Dienststellenleiterin des Rechtsdiensts von Regierungsrat und Landrat ist zusätzlich zu § 1 zuständig für die Bewilligung von:

  1. einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 20‘000.– bis CHF 100‘000.–;

  2. wiederkehrenden Ausgaben von mehr als CHF 20‘000.– bis CHF 75‘000.–.

Art. 4 Zuständigkeit innerhalb der Zivilrechtsverwaltung

Der Dienststellenleiter oder die Dienststellenleiterin der Zivilrechtsverwaltung ist zusätzlich zu § 1 zuständig für die Bewilligung von:

  1. einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 20‘000.– bis CHF 100‘000.–;

  2. wiederkehrenden Ausgaben von mehr als CHF 20‘000.– bis CHF 75'000.–.

Art. 5 Zuständigkeit innerhalb der Polizei Basel-Landschaft

Der Leiter oder die Leiterin Vizekommando und die Hauptabteilungsleiter und Hauptabteilungsleiterinnen der Polizei Basel-Landschaft sind je zuständig für die Bewilligung von:

  1. einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 20‘000.– bis CHF 100‘000.–;

  2. wiederkehrenden Ausgaben von mehr als CHF 20‘000.– bis CHF 75‘000.–.

Art. 6 Zuständigkeit innerhalb des Amts für Migration, Integration und Bürgerrecht

Die stellvertretende Dienststellenleiterin oder der stellvertretende Dienststellenleiter, die Leiterin oder der Leiter des Stabsbereichs sowie die Leiterin oder der Leiter und dessen bzw. deren stellvertretende Person der Abteilung Asyl und Rückkehr des Amts für Migration, Integration und Bürgerrecht sind je zuständig für die Bewilligung von:

  1. einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 20‘000.– bis CHF 100‘000.–;

  2. wiederkehrenden Ausgaben von mehr als CHF 20‘000.– bis CHF 75‘000.–.

Art. 7 Zuständigkeit innerhalb des Amts für Militär und Bevölkerungsschutz

Die Hauptabteilungsleiter und Hauptabteilungsleiterinnen des Amts für Militär und Bevölkerungsschutz sind zuständig für die Bewilligung von:

  1. einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 20‘000.– bis CHF 100‘000.–;

  2. wiederkehrenden Ausgaben von mehr als CHF 20‘000.– bis CHF 75‘000.–.

Art. 8 Zuständigkeit innerhalb der Motorfahrzeugkontrolle

Der Dienststellenleiter oder die Dienststellenleiterin der Motorfahrzeugkontrolle ist zusätzlich zu § 1 zuständig für die Bewilligung von:

  1. einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 20‘000.– bis CHF 100‘000.–;

  2. wiederkehrenden Ausgaben von mehr als CHF 20‘000.– bis CHF 75‘000.–.

Art. 8a Zuständigkeit innerhalb des Amts für Justizvollzug

Die Hauptabteilungsleiter und Hauptabteilungsleiterinnen sowie zusätzlich zu § 1 der Dienststellenleiter oder die Dienststellenleiterin des Amts für Justizvollzug sind zuständig für die Bewilligung von:

  1. einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 20‘000.– bis CHF 100‘000.–;

  2. wiederkehrenden Ausgaben von mehr als CHF 20‘000.– bis CHF 75‘000.–.

Art. 9 Zuständigkeit innerhalb der Jugendanwaltschaft

Der Dienststellenleiter oder die Dienststellenleiterin der Jugendanwaltschaft ist zusätzlich zu § 1 zuständig für die Bewilligung von:

  1. einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 20‘000.– bis CHF 100‘000.–;

  2. wiederkehrenden Ausgaben von mehr als CHF 20‘000.– bis CHF 75‘000.–.

Art. 10 …

Art. 11 Zuständigkeit innerhalb der Staatsanwaltschaft

Der Dienststellenleiter oder die Dienststellenleiterin der Staatsanwaltschaft ist zusätzlich zu § 1 zuständig für die Bewilligung von:

  1. einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 20‘000.– bis CHF 100‘000.–;

  2. wiederkehrenden Ausgaben von mehr als CHF 20‘000.– bis CHF 75‘000.–.

Art. 12 Zahlungsanweisungen (§ 41 Vo FHG)

Die Ausgabenbewilligung erfolgt innerhalb der besonderen Zuständigkeit der Direktion gemäss § 39 Abs. 4 Vo FHG als Zahlungsanweisung für:

  1. Ausgaben für den straf- und jugendstrafrechtlichen Massnahmenvollzug;

  2. Ausgaben für die Strafverfolgung (z. B. Entschädigung Dolmetscher, Gutachten, Kosten für Beweiserhebungen u. a.);

  3. Ausgaben für Personen in Obhut.

Als Rechtsentscheide gemäss § 41 Abs. 1 Bst. c Vo FHG gelten für den Bereich der Staatsanwaltschaft insbesondere:

  1. Einstellungsverfügungen;

  2. Strafbefehle;

  3. Nicht-Anhandnahme-Verfügungen;

  4. Verfügungen betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidiger und der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft;

  5. Verfügungen betreffend Parteientschädigungen, Genugtuung und Entschädigungsansprüchen.

Art. 13 Stellvertretung

Bei Abwesenheit der in den §§ 1–11 aufgeführten Personen sind die Stellvertretungen für die entsprechenden Ausgabenbewilligungen zuständig.

Art. 14 Unzulässige Weiterdelegation

Die Weiterdelegation der Zuständigkeiten gemäss den §§ 1–11 ist unzulässig.

Art. 15 Aufbewahrung und Nachweisbarkeit (§ 41 Vo FHG)

Die Dienststellen sorgen für die dezentrale Aufbewahrung der Ausgabenbewilligungen in ihrem Bereich.

Art. 16 Abrechnung (§ 48 Abs. 2 Bst. b Vo FHG)

Es erfolgt keine Abrechnung der Ausgabenbewilligungen, die gestützt auf dieses Reglement ergehen.

Art. 17 Publikation (§ 48 Abs. 3 Vo FHG)

Dieses Reglement sowie dessen Änderungen sind in den Gesetzessammlungen zu publizieren.

GS 2018.017