145.36
Verordnung über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle
Vom 07.12.2004 (Stand 01.08.2020)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 20131 über die Motorfahrzeugsteuer sowie § 14 des Strassenverkehrsgesetzes Basel-Landschaft (SVG BL) vom 3. Mai 20122,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zuständigkeit
Die Motorfahrzeugkontrolle ist zuständig für die Erhebung der Gebühren gemäss dem Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer3 sowie der besonderen Abgaben gemäss § 14 des Strassenverkehrsgesetzes Basel-Landschaft (SVG BL) vom 3. Mai 2012 4.
2 Gebühren und besondere Abgaben für Fahrzeugzulassungen
Art. 2 Fahrzeugausweise
Die Gebühren betragen für:
Fahrzeugausweise aller Kategorien CHF 45.–;
Fahrzeugausweise für Ersatzfahrzeuge CHF 45.–;
Fahrzeugausweise für Motorfahrräder (einschliesslich Kontrollschild) CHF 35.–;
Tagesausweise (ohne Versicherungsprämie) CHF 55.–;
Duplikate eines Fahrzeugausweises CHF 30.–;
Duplikate eines Fahrzeugausweises für Motorfahrräder CHF 30.–.
Art. 3 Kontrollschilder
Die Gebühren und die besondere Abgabe für die Übertragung von Kontrollschildern betragen für:
a. die leihweise Abgabe einzelner Kontrollschilder für Motorfahrzeuge, Motorräder, Kleinmotorräder, landwirtschaftliche Fahrzeuge und Anhänger CHF 30.–;
b. die leihweise Abgabe eines Kontrollschilderpaars für Motorfahrzeuge CHF 35.–;
c. den Verkauf einzelner befristeter Kontrollschilder für Motorfahrzeuge, Motorräder, Kleinmotorräder, landwirtschaftliche Fahrzeuge und Anhänger CHF 35.–;
d. den Verkauf eines befristeten Kontrollschilderpaars CHF 55.–;
e. die Wiedereinlösung deponierter Kontrollschilder (pro Schild) CHF 20.–;
ebis. die Wiedereinlösung von Kontrollschildern, die zwischen dem 16. März 2020 und der Beendigung der besonderen Lage oder ausserordentlichen Lage im Sinn des Epidemiengesetzes5 zur Deponierung abgegeben wurden und innert 1 Jahr seit der Beendigung wieder eingelöst werden CHF 0.– (kostenlos);
f. die Verlängerung der Deponierungsdauer von Kontrollschildern um ein weiteres Jahr CHF 40.–;
g. die Reservierung von Kontrollschilderserien (pro Jahr und pro Schild) CHF 40.–;
h. die Abgabe gefundener Kontrollschilder (pro Schild) CHF 40.–;
i. die Übertragung von Kontrollschildern (besondere Abgabe gemäss § 14 des Strassenverkehrsgesetzes Basel-Landschaft vom 3. Mai 20126) CHF 140.–;
j. die Übertragung von Mofaschildern CHF 40.–;
k. die Anordnung des polizeilichen Entzugs von Kontrollschildern (ohne besonderen Aufwand) CHF 330.–.
Art. 4 Wunschkontrollschilder
Die besonderen Abgaben gemäss § 14 des Strassenverkehrsgesetzes Basel-Landschaft vom 3. Mai 20127 betragen:
a. Motorwagen:
1. BL 1 - 9 CHF 4'000.–;
2. BL 10 - 99 CHF 3'000.–;
3. BL 100 - 999 CHF 2'000.–;
4. BL 1'000 - 9'999 CHF 1'000.–;
5. BL 10'000 - 99'999 CHF 240.–;
6. Zuteilung von 6-stelligen Wunschkontrollschildern CHF 200.–.
b. Motorräder:
1. BL 1 - 9 CHF 2'000.–;
2. BL 10 - 99 CHF 1'500.–;
3. BL 100 - 999 CHF 500.–;
4. BL 1'000 - 9'999 CHF 200.–;
5. Zuteilung eines 5-stelligen Wunschkontrollschilds: CHF 200.–.
In den Ansätzen gemäss Abs. 1 sind die Gebühren für den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder eingeschlossen.
Die Ansätze gemäss Abs. 1 verstehen sich vorbehältlich einer Versteigerung der Kontrollschilder.
Art. 5 Gesuchsbehandlungen
Die Gebühren betragen für:
die erstmalige Abgabe eines Kollektiv-Fahrzeugausweises CHF 320.–;
die Abgabe eines zweiten oder weiteren Kollektiv-Fahrzeugausweises CHF 110.–;
die Bewilligung gelber Gefahrenlichter CHF 40.–;
die Bewilligung blauer Gefahrenlichter und eines Wechselklanghorns CHF 40.–.
Art. 6 Sonstige Gebühren
Weitere Gebühren betragen für:
a. generelle Ersatzfahrzeugbewilligungen CHF 40.–;
b. Nachträge und Ergänzungen im Fahrzeugausweis CHF 30.–;
c. Versicherungswechsel CHF 30.–;
d. …
e. …
f. Jahresvignetten für Motorfahrräder (ohne Versicherungsprämie) CHF 25.–;
fbis. Mofa-Ersatzvignettte (Verlust eines Vignettenteils) CHF 10.–;
fter. Mofa-Ersatzvignettte (Verlust beider Vignettenteile) CHF 25.–;
g. die Einleitung des Fahrzeugausweis- und Kontrollschilderentzugsverfahrens aufgrund von Versicherungskündigungen CHF 40.–;
h. die Ausschreibung von Kontrollschildern im Fahndungsregister des Bundes (RIPOL) aufgrund von Versicherungskündigungen, Nichtvorführung von Fahrzeugen, missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern und Fahrzeugausweisen sowie Nichtbezahlung der Verkehrsabgaben und/oder der Gebühren der MFK CHF 55.–;
i. die schriftliche Auskunftserteilung auf Gesuch hin von Angaben aus dem Fahrzeugausweis CHF 30.–.
3 Gebühren für Führerzulassungen
Art. 7 Lernfahrausweise
Die Gebühren betragen für:
Lernfahrausweise aller Kategorien CHF 25.–;
Duplikate eines Lernfahrausweises CHF 25.–;
Nachträge und Ergänzungen in Lernfahrausweisen CHF 25.–.
Die Gebühren betragen für:
a. die Gesuchsbehandlung um Erteilung eines Lernfahr- und Führerausweises aller Kategorien CHF 25.–;
a.bis …
b. …
c. die Gesuchsbehandlung um Erteilung einer Ausbildungsbewilligung für LKW-Lehrlinge CHF 35.–.
Art. 8 Führerausweise
Die Gebühren betragen für:
die Ausstellung eines Führerausweises im Kreditkartenformat sowie Nachträge und / oder Ergänzungen eines Führerausweises im Kreditkartenformat (FAK) CHF 35.–;
…
…
internationale Führerausweise CHF 35.–.
…
Die Gebühren betragen für:
Gesuche um Umschrieb eines ausländischen Führerausweises in einen schweizerischen CHF 45.–;
…
…
Gesuche für die Fahrlehrerweiterbildung CHF 70.–;
…
Gesuche um Erteilung einer Parkierungsbewilligung für Gehbehinderte CHF 25.–.
4 Weitere Gebühren
Art. 9 Besondere Gebühren
Die Gebühren betragen für:
Bestätigungen, Bewilligungen und Ersatzformulare CHF 25.–;
die Bewilligung der ausserkantonalen Vorführung CHF 30.–;
die Verlängerung befristeter Ausweise und Bewilligungen CHF 30.–;
die Parkierungsbewilligung für Gehbehinderte und Behindertentransporte CHF 0.– (kostenlos);
die Aufforderung zur Änderung der Adressen in Ausweisen CHF 30.–;
die polizeiliche Zustellung von Verfügungen CHF 370.–;
Fotokopien (bis 3 Stück) CHF 3.–;
die schriftliche Abgabe von 1 bis 5 Adressen CHF 5.–;
die schriftliche Abgabe von 6 und mehr Adressen (pro Adresse) CHF 0.50;
Telefon- und Faxspesen CHF 6.–;
die Einleitung des Betreibungsverfahrens wegen Nichtbezahlung von Verkehrsabgaben und/oder Gebühren der MFK CHF 55.–;
den Versand einer Mahnung CHF 20.–;
die Auslandsüberweisung CHF 15.–;
…
…
eine 1. zulässige Verschiebung der periodischen Prüfung, die nicht online verschoben werden kann CHF 0.– (kostenlos);
eine zulässige Verschiebung der periodischen Prüfung, die Kunden online verschieben könnten und von der Motorfahrzeugkontrolle verschoben wird, pro Fahrzeug CHF 10.–;
jede weitere zulässige Verschiebung der periodischen Prüfung, pro Fahrzeug CHF 10.–;
die Briefzustellung per A- oder B-Post CHF 0.– (kostenlos);
die Briefzustellung per A-Post-Plus CHF 5.–;
die Briefzustellung per Einschreiben CHF 10.–;
die Paketzustellung bis 1000 Gramm CHF 15.–;
die Paketzustellung per Einschreiben gemäss Auslagen;
anfallende Sondergebühren für die Zustellung, z.B. Express gemäss Auslagen;
Überprüfung und Bestätigung der Personalien in Zusammenhang mit der Gesuchsbehandlung für Lehrfahr-/Führerausweise CHF 10.–.
Bei der Abgabe von Tagesausweisen kann eine Kaution von bis zu CHF 500.– erhoben werden.
Die Kosten für ärztliche, psychologische und andere Untersuchungen gehen zulasten der Ausweisbewerberin / des Ausweisbewerbers oder der Ausweisinhaberin / des Ausweisinhabers.
Art. 10 Gebühren für den Erlass von Verfügungen
Verfügungen über den Entzug der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises aufgrund:
Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (Verfahren gemäss Art. 16 Abs. 1 und 4 SVG8) CHF 140.–;
Annullation ohne Ausserverkehrsetzung (Verfahren gemäss Art. 74 Abs. 5 VZV9) CHF 140.–;
Verlust von Kontrollschildern (Verfahren gemäss Art. 87 Abs. 2 VZV10) CHF 140.–;
Aufforderung zur Fahrzeugvorführung (Verfahren gemäss Art. 106 VZV11) CHF 140.–;
Versicherungskündigung (Verfahren gemäss Art. 7 VVV12) CHF 140.–;
Nichterfüllung der Bedingungen betreffend Tagesausweise (Verfahren gemäss Art. 20 Abs. 6 VVV13) CHF 140.–.
Weitere Verfügungen:
Verfügungen über den Entzug von Kollektiv-Fahrzeugausweisen (Art. 23a Abs. 1 und 2 VVV14) CHF 140.–;
Verfügungen über die Verweigerung des Umschriebs eines ungültigen ausländischen Führerausweises in einen schweizerischen (Art. 45 VZV15) CHF 140.–;
berufliche Weiterbildung der Fahrlehrer (Verfügungen gemäss Art. 27 FV16) CHF 140.–;
Verfügungen auf Verlangen (Feststellungsverfügungen) CHF 200–400.–;
Ausnahmebewilligung für Weiterbildungskurse (Verfügung gemäss Art. 150 Abs. 6 VZV17) CHF 140.–.
Wird an Stelle einer Verfügung gemäss den Absätzen 1 und 2 eine Verwarnung ausgesprochen, beträgt die Gebühr CHF 40.
Art. 11 Gebühren nach Aufwand
Gebühren nach Aufwand werden erhoben für:
eine Grosszahl von Fotokopien,
besonderen Aufwand für den polizeilichen Einzug von Kontrollschildern,
Versicherungsprämien,
besondere Leistungen der Motorfahrzeugkontrolle.
Für die Weiterverrechnung gilt ein Stundenansatz von CHF 160.–.
Art. 11a Zuständigkeit Gebührenerlass
Zuständig für den Gebührenerlass ist:
bis CHF 5'000.– die Motorfahrzeugkontrolle;
ab CHF 5'001.– der Regierungsrat.
5 Schlussbestimmungen
Art. 12 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 19. Juni 200118 über die Gebühren der Polizei Basel-Landschaft wird wie folgt geändert: ...19
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 18. März 200320 über die Gebühren der Motorfahrzeugkontrolle wird aufgehoben.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
GS 35.0356