146.56
Dienstordnung der Schul- und Büromaterialverwaltung und des Verlags des Kantons Basel-Landschaft
Vom 09.09.2003 (Stand 03.03.2015)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 8 des Gesetzes vom 6. Juni 1983 über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsorganisationsgesetz) und § 6 des Dekrets vom 6. Juni 1983 zum Verwaltungsorganisationsgesetz,
beschliesst:
Art. 1 Unterstellung
Die Schul- und Büromaterialverwaltung mit dem Verlag des Kantons Basel-Landschaft (kurz: SBMV) ist eine Dienststelle der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (kurz: Direktion) und untersteht deren Vorsteherin oder Vorsteher.
…
Art. 2 Aufgaben
Die SBMV besorgt die Aufgaben, die der Direktion auf den Gebieten der Beschaffung von Lehrmitteln und Schulmaterialien und der Landeskanzlei für die Beschaffung von Bürogeräten, Büromaterial und Drucksachen übertragen sind.
Der Geschäftskreis der SBMV umfasst namentlich:
den Einkauf, die Lagerung und die Abgabe der Lehrmittel, der Schulmaterialien und der Büroartikel;
den Einkauf und den Unterhalt der Bürogeräte;
die Vergabe von Drucksachen und Buchbindereiarbeiten;
das Betreiben der Hausdruckerei;
die Betreuung der Kopierzentralen der Verwaltung, der Spitäler und der Schulen;
die Herausgabe von Büchern und Lehrmitteln im Verlag des Kantons Basel-Landschaft;
die Herausgabe der Schulnachrichten;
das Rechnungswesen über die mit den oben aufgeführten Aufgaben verbundenen Budgetpositionen;
die Kontrolle und die Überwachung der Voranschläge der Schulen;
die Leitung der Budgetkommission für die Sekundarstufe I;
die Beratung und Protokollführung in den Lehrmittelkommissionen.
Art. 3 Dienststellenleitung
Die SBMV wird gemäss den Führungsrichtlinien der Direktion geleitet.
Die Stellvertretung der Dienststellenleitung wird von einem Ressortleiter oder einer Ressortleiterin wahrgenommen. Er oder sie übernimmt bei Abwesenheit der Dienststellenleitung deren Aufgaben mit allen dazu gehörenden Rechten und Pflichten.
Art. 4 Organisation
Die SBMV gliedert sich in folgende Ressorts:
Schulen,
Büromaterial und Empfang,
Drucksachen und Bürogeräte,
Lager und Spedition,
Finanzen.
Art. 5 Organigramm
Das Organigramm gemäss Anhang ist Bestandteil dieser Dienstordnung.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Dienstordnung vom 14. August 1990 der Schul- und Büromaterialverwaltung wird aufgehoben.
Art. 7 In-Kraft-Treten
Diese Dienstordnung tritt rückwirkend auf den 1. August 2003 in Kraft.
GS 34.1190