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Verordnung zur Steuerung der Finanzstruktur

310.13 · Basel-Landschaft Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-bl/sgs/310-13/de/verordnung-zur-steuerung-der-finanzstruktur

Consulté le 4 sept. 2026

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310.13

Verordnung zur Steuerung der Finanzstruktur

Vom 31.03.2009 (Stand 01.04.2009)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 und § 75 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 und auf § 35 Absatz 2 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 18. Juni 1987, beschliesst:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung legt die Grundsätze, Richtlinien, Aufgaben und Kompetenzen fest, die bei der Steuerung des Finanzvermögens und der Schuldenstruktur (Finanzstruktur) des Kantons Basel-Landschaft zu beachten sind.

Art. 2 Abgrenzung

Diese Verordnung bezieht sich nur auf flüssige Mittel, kurzfristige Geldanlagen, kurzfristige Finanzanlagen und Finanzanlagen des Finanzvermögens sowie auf kurz- und langfristige Finanzverbindlichkeiten des Fremdkapitals.

Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der Erfüllung öffentlicher Verwaltungsaufgaben jederzeit veräussert werden können (§ 13 Absatz 1 Finanzhaushaltsgesetz, FHG).

Art. 3 Grundsatz der Verschuldenspraxis

Der Regierungsrat ist bestrebt, eine Verschuldungspraxis zu führen, die eine Lastenabwälzung auf zukünftige Generationen verhindert.

Art. 4 Grundsätze der Steuerung der Finanzstruktur

Die Steuerung der Finanzstruktur erfolgt im Interesse des Kantons und seiner Einwohnerschaft sowie der Kapitalgeber.

Es wird ein ökonomischer, effizienter und effektiver Einsatz der Mittel und Ressourcen angestrebt.

Die Finanzstruktursteuerung erfolgt im Einklang mit der gegenwärtigen und der erwarteten finanziellen Entwicklung des Kantons und der finanzpolitischen Zielsetzungen des Regierungsrats.

Die Zielsetzungen für die Verwendungen freier Vermögensteile sind:

  1. Jederzeitige Gewährleistung der laufenden Liquidität des Kantons.

  2. Milderung der finanziellen Auswirkungen der Schwankungen des Staatshaushalts.

  3. Sicherstellung der Finanzierung von geplanten Investitionen.

  4. Rückzahlung bestehender Schulden gemäss Finanzplanung.

  5. Bildung zweckmässiger Vermögensanlagen (§ 6).

Art. 5 Schuldaufnahmen

Schuldaufnahmen sind:

  1. Öffentliche Anleihen (Obligationen- und Optionsanleihen);

  2. Kassenscheine;

  3. Schuldscheindarlehen.

Bei der Wahl der Emissionsbank sind die Faktoren Reputation und Platzierungskraft gebührend zu berücksichtigen.

Bei Schuldaufnahmen zur Finanzierung von Investitionen orientiert sich die Laufzeit der Schuldaufnahme an der Nutzungsdauer sowie an der angestrebten Amortisation der zugrundeliegenden Investition.

Bei Schuldaufnahmen zum Ausgleich von Jahresrechnungen werden der Zeitpunkt der Ausgabe und die Laufzeit aufgrund der erwarteten Jahresrechnungsentwicklung und der Marktverhältnisse festgelegt.

Zwecks Risikominimierung wird eine zeitliche Diversifikation der Fälligkeitstermine angestrebt.

Volumenmässige Konzentrationen von Fälligkeiten sind zu vermindern.

Für jede Schuldaufnahme wird ein Rückzahldatum festgelegt. Dieses definiert die Laufzeit.

Sofern es die Marktgegebenheiten zulassen, sind bei Schuldaufnahmen eine wahlweise vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit des Kantons vorzusehen. Etwaige Kündigungskosten sind vorgängig transparent und marktkonform zu vereinbaren.

Art. 6 Vermögensanlagen

Bei den Anlagen im Finanzvermögen ist auf eine angemessene Risikostreuung und eine marktkonforme Gesamtrendite zu achten (§ 13 Absatz 4 FHG). Abhängigkeitsrisiken sind zu vermeiden.

Das Vermögen wird schwergewichtig liquid, gut handelbar und zum Zeitpunkt des Erwerbs qualitativ hochstehend angelegt.

Zwecks Diversifikation wird das Vermögen auf verschiedene Anlagekategorien, Märkte, Währungen, Branchen und Sektoren verteilt (siehe Anhänge 1 und 2).

Der Kreditwürdigkeit und Reputation von externen Finanzdienstleistern und Schuldnern ist besondere Beachtung zu schenken.

Art. 7 Bewertungsgrundsätze

Es gelten die Bewertungsgrundsätze des Finanzhaushaltsgesetzes (§ 15 FHG).

Art. 8 Geheimhaltung und Vermeidung von Interessenkonflikten

Alle Angelegenheiten, welche die Umsetzung der vorliegenden Verordnung betreffen, sind geheim zu halten, sofern sie nicht ihrer Natur nach, gemäss besonderer Vorschrift oder Beschluss des Regierungsrates öffentlich sind.

Alle mit der Umsetzung der vorliegenden Verordnung betrauten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, haben Vorteile für sich oder andere abzulehnen (§§ 37 und 38 Personalgesetz). Insbesondere ist es verboten, jegliche Formen von Retrozessionen, Kickbacks und Ähnlichem entgegenzunehmen.

Die mit der Umsetzung der vorliegenden Verordnung betrauten Personen sind verpflichtet, Interessenskonflikte zu vermeiden. Sie haben einen entsprechenden Verhaltenskodex zu unterzeichnen.

Art. 9 Organisation

An der Steuerung der Finanzstruktur sind beteiligt:

  1. die Finanzkommission;

  2. der Regierungsrat;

  3. die Vorsteherin resp. der Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion;

  4. die Finanzstrukturkommission;

  5. die Finanzverwaltung;

  6. der Vermögensverwalter und die Depotstelle.

Art. 10 Die Finanzkommission

Die Finanzkommission legt aufgrund eines Berichtes des Regierungsrates jährlich den Rahmen für den Erwerb von Aktien im Finanzvermögen fest (§ 13 Absatz 2 FHG).

Art. 11 Der Regierungsrat

Der Regierungsrat

  1. verfügt über das Finanzvermögen (§ 75 Absatz 2 Kantonsverfassung);

  2. entscheidet über die Aufnahme von Staatsanleihen im Rahmen von Finanzplan und Voranschlag (§ 35 Absatz 1 Buchstabe f FHG);

  3. erstellt den Finanzplan (§ 31 Absatz 1 FHG) und das Investitionsprogramm als Vorgabe für die langfristig anzustrebende Finanzstruktur;

  4. übt die Aufsicht über die Steuerung der Finanzstruktur aus;

  5. legt die Grundsätze und Ziele der Steuerung der Finanzstruktur fest; dazu gehören die strategische Finanzstruktur und die Anlagerichtlinien für Wertschriftenanlagen (Anhänge 1 und 2);

  6. beauftragt die Finanz- und Kirchendirektion mit der Umsetzung vorliegender Verordnung;

  7. wird jährlich über die Entwicklung der Finanzstruktur orientiert;

  8. unterbreitet der Finanzkommission jährlich einen Bericht über den Rahmen für den Erwerb von Aktien;

  9. wählt auf Vorschlag der Finanz- und Kirchendirektion zwei bis vier unabhängige externe Expertinnen oder Experten in die Finanzstrukturkommission.

Art. 12 Die Vorsteherin resp. der Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion

Die Vorsteherin resp. der Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion

  1. sorgt für die optimale Steuerung der Finanzstruktur im Einklang mit den Vorgaben des Regierungsrats;

  2. stellt die Umsetzung der langfristigen Finanzstrukturvorgaben sicher;

  3. sorgt für die mittelfristige Optimierung der Finanzstruktur durch Mittelaufnahme, -rückzahlung, -anlage und Rebalancing;

  4. entscheidet über die Zulässigkeit und den Umfang der Wertschriftenleihe (Securities Lending);

  5. entscheidet über die Ausübung der Aktionärsstimmrechte von gehaltenen Aktien;

  6. beantragt dem Regierungsrat zuhanden der Finanzkommission den Rahmen für den Erwerb von Aktien;

  7. beauftragt die Depotstelle und den Vermögensverwalter und erlässt hierfür Pflichtenhefte.

  8. setzt das Reporting und Controlling zuhanden der Regierung ein.

Art. 13 Die Finanzstrukturkommission

Die Finanzstrukturkommission berät und unterstützt die Vorsteherin resp. der Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion.

Die Finanzstrukturkommission setzt sich wie folgt zusammen:

  1. die Vorsteherin resp. der Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion;

  2. die Leiterin resp. der Leiter der Finanzverwaltung;

  3. die Leiterin resp. der Leiter des Zentralen Finanz- und Rechnungswesens;

  4. zwei bis vier unabhängige externe Expertinnen oder Experten.

Die Vorsteherin resp. der Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion präsidiert die Kommission.

Die Kommission tagt mindestens zweimal jährlich.

Die Kommission wird auf dem Korrespondenzweg oder im Rahmen der Sitzungen mindestens vierteljährlich über die aktuelle Vermögens- und Schuldensituation orientiert.

Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Sie kann Änderungen der vorliegenden Verordnung der Vorsteherin resp. dem Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion vorschlagen.

  2. Sie beurteilt die vergangene und erwartete künftige Entwicklung der Finanzstruktur und des Finanzmarktes in Szenarien.

  3. Sie berät die Aufträge für Schuldaufnahmen mit einer Laufzeit von länger als einem Jahr.

  4. Sie unterstützt die Entscheidungsfindung der Vorsteherin resp. des Vorstehers der Finanz- und Kirchendirektion bei der Wahl externer Dienstleister.

  5. Sie berät die erzielten Anlageresultate, die Tätigkeit der externen Dienstleister und regt bei Bedarf Korrekturmassnahmen an.

Art. 14 Die Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung

  1. erarbeitet die Grundlagen für die periodische Optimierung der Finanzstruktur unter Berücksichtigung der erwarteten Finanzhaushaltsentwicklung;

  2. erarbeitet und unterhält die Prognosen und die Szenarien der Finanzstrukturentwicklung;

  3. sichert die kurzfristige Liquidität, optimiert die Liquiditätshaltung und prognostiziert die langfristige Liquiditätsentwicklung;

  4. setzt die Entscheide der Vorsteherin resp. des Vorstehers der Finanz- und Kirchendirektion um;

  5. ist Ansprechpartner für die Depotstelle und die Vermögensverwalter und ist verantwortlich für die laufende Überwachung der Anlagetätigkeit (Investment Controlling);

  6. erarbeitet die Berichte und Unterlagen für die Sitzungen von Regierungsrat und der Finanzstrukturkommission.

Art. 15 Vermögensverwalter und Depotstelle

Die Finanz- und Kirchendirektion beauftragt zur Vermögensverwaltung und zur Führung einer Depotstelle externe Dienstleister.

Die Finanz- und Kirchendirektion erlässt Pflichtenhefte.

Art. 16 Überwachung und Berichterstattung

Die Anlagen und deren Bewirtschaftung sind laufend zu überwachen. Über die verschiedenen Überwachungsinhalte ist periodisch und stufengerecht Bericht zu erstatten.

Die Berichterstattung hat sicherzustellen, dass die einzelnen Kompetenzebenen so informiert werden, dass sie die ihnen zugeordnete Führungsverantwortung wahrnehmen können.

Der Regierungsrat erlässt ein Informationskonzept (siehe Anhang 3).

Art. 17 Ausübung der Aktienstimmrechte

Die Aktienstimmrechte werden in der Regel ausgeübt.

Liegen keine besonderen Situationen vor, so wird das Stimmrecht durch die externe Depotstelle im Sinne der Anträge des Verwaltungsrats wahrgenommen.

Bei Vorliegen spezieller Situationen, insbesondere bei Übernahmen, Zusammenschlüssen, bedeutenden personellen Mutationen im Verwaltungsrat, Veränderungen der Kapitalstruktur, Veränderungen der Stimmrechtsstruktur, hat die Finanzverwaltung die Vorsteherin resp. den Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion vorgängig zu informieren und Weisung einzuholen.

Die Finanzverwaltung organisiert die Ausübung der Stimmrechte.

Der Regierungsrat hat ein Auskunftsrecht über die Ausübung der Stimmrechte.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft.

GS 36.1054