310
Finanzhaushaltsgesetz
Vom 18.06.1987 (Stand 01.01.2015)
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 135 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841,
beschliesst:2
1 Geltungsbereich und Grundsätze der Haushaltführung
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Führung des Finanzhaushaltes.
Es gilt für den Landrat, den Regierungsrat, die kantonale Verwaltung, die Gerichte und die unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten.
Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen gilt dieses Gesetz sinngemäss für die Beteiligung des Kantons an der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel und der Ingenieurschule beider Basel sowie für die Stiftung Kirchen- und Schulgut.
Der Landrat regelt die Anwendung dieses Gesetzes auf Anstalten, die neu geschaffen werden, an denen sich der Kanton neu beteiligt oder deren Organisationsform verändert wird.
Art. 2 Grundsätze der Haushaltführung
Die Haushaltführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltgleichgewichtes, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Dringlichkeit der Aufgaben. Die Haushaltführung begrenzt die Höhe der Schulden im Hinblick auf eine tragbare Zinsbelastung.
Die Grundsätze sind durch dauernden Vergleich zwischen Ist- und Soll-Zustand sowie durch notwendige Korrekturen umzusetzen.
Art. 3 Rechtsgrundlage
Alle Ausgaben bedürfen einer rechtlichen Grundlage.
Eine rechtliche Grundlage liegt insbesondere vor, wenn eine Ausgabe
die Folge der Anwendung zwingender Vorschriften des Bundes ist;
die unmittelbare oder voraussehbare Folge der Anwendung kantonaler Gesetze ist;
die Folge eines Gerichtsentscheides ist;
der Beschaffung der für die Verwaltungstätigkeit erforderlichen Mittel und deren Erneuerung dient, vorbehältlich der Neubauten;
die Folge eines Beschlusses des für die Ausgabenbewilligung zuständigen Organes ist.
Das Dekret definiert die Begriffe der gebundenen und der neuen Ausgabe.
Art. 4 Sparsamkeit, Dringlichkeit, Wirtschaftlichkeit
Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit zu prüfen. Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit vorzunehmen.
Für jedes Vorhaben ist die wirtschaftlich günstigste Lösung zu suchen.
Art. 5 Verursacherfinanzierung, Kostenbeteiligung und Vorteilsabgeltung
Wer besondere staatliche Leistungen in Anspruch nimmt oder verursacht, hat in der Regel die Kosten zu tragen.
Die Nutzniesser besonderer wirtschaftlicher Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen sind zur Leistung zumutbarer Beiträge an die Kosten heranzuziehen.
Der Regierungsrat ist für den Erlass von Tarifen zuständig, sofern keine anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen bestehen.
Art. 6 Subventionen
Subventionen sind geldwerte, zweckgerichtete Hilfen des Staates, mit denen eine im öffentlichen Interesse liegende, freiwillig erbrachte Tätigkeit Dritter gefördert oder erhalten wird.
Ein allgemeiner Anspruch auf Subventionen besteht nicht. Subventionen dürfen nur gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
rechtliche Grundlage;
Nachweis eines öffentlichen Interesses an der Aufgabenerfüllung;
Nachweis, dass eine Aufgabe ohne die Subvention nicht oder nicht hinreichend erfüllt werden kann;
Gewährleistung der sachgerechten Aufgabenerfüllung durch den Subventionsempfänger;
Nachweis angemessener Eigenleistungen des Subventionsempfängers und Nutzung seiner Ertragsmöglichkeiten.
Die Gewährung von Subventionen kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Subventionsverhältnisse sind so zu gestalten, dass die Aufgabe mit einem Mindestmass an öffentlichen Mitteln und Verwaltungsaufwand erfüllt wird.
Soll der laufende Aufwand eines Betriebes subventioniert werden, hat die zuständige Behörde für angemessene Mitsprache- und Einsichtsrechte zu sorgen.
Eine Subventionsverfügung darf auf höchstens 4 Jahre erlassen werden und wird in der Regel nicht indexiert.
Der Regierungsrat kann den Zeitpunkt von Subventionsauszahlungen der Finanz- und Liquiditätssituation des Kantons anpassen.
Die zuständige Direktion hat die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen und die richtige Erfüllung der subventionierten Aufgabe zu überwachen. Allenfalls trifft sie die erforderlichen Massnahmen.
2 Grundsätze und Aufbau des Rechnungswesens
Art. 7 Grundsätze
Die Rechnungsführung vermittelt eine klare, vollständige und wahrheitsgetreue Übersicht über den Haushalt und die Vermögenslage. Zu diesem Zweck werden die Erfolgs- und die Investitionsrechnung sowie die Bilanz geführt. Als Führungs- und Kontrollinstrumente dienen der Finanzplan, das Investitionsprogramm, der Voranschlag, die Verpflichtungskreditkontrolle sowie die Finanz- und Steuerstatistik.
Die Rechnungsführung folgt den Grundsätzen der Jährlichkeit, Vollständigkeit, Bilanzwahrheit, Bruttodarstellung, Periodenabgrenzung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit.
Ausserdem gelten für die Rechnungsführung die qualitative, quantitative und zeitliche Bindung an die im Voranschlag eingestellten Beträge.
Art. 8 Bilanz
Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögenswerte, auf der Passivseite das Fremd- und Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag.
Die Aktivseite wird in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.
Art. 9 …
Art. 10 Erfolgsrechnung
Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjahres. Der Saldo verändert das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag.
Die Erfolgsrechnung weist aus:
das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit
das Ergebnis aus Finanzierung
das ausserordentliche Ergebnis
das Gesamtergebnis.
Art. 11 Investitionsrechnung
Die Investitionsrechnung enthält jene Ausgaben und Einnahmen eines Rechnungsjahres, die Vermögenswerte mit mehrjähriger Nutzung schaffen.
Ausgaben für Investitionen sind vorbehältlich § 15 Absatz 3 ab 300'000 Fr. je Objekt der Investitionsrechnung, solche unter 300'000 Fr. der Erfolgsrechnung zu belasten. Der Regierungsrat kann diesen Betrag der Teuerung anpassen.
Die Investitionsrechnung weist die Brutto- und die Nettoinvestition aus.
...
Art. 11a Selbstfinanzierung und Finanzierungssaldo
Die Selbstfinanzierung setzt sich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung, den Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen und den Einlagen und Entnahmen aus Fonds und Eigenkapital.
Der Finanzierungssaldo ergibt sich aus der Selbstfinanzierung abzüglich der Nettoinvestitionen.
Die Selbstfinanzierung und der Finanzierungssaldo sind auszuweisen.
Art. 12 Verwaltungsvermögen
Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar und dauernd der Erfüllung öffentlich-rechtlich festgelegter Verwaltungsaufgaben dienen.
Wertschriften und Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmungen sind insbesondere dann dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen, wenn damit eine dauernde Einflussnahme im unmittelbaren kantonalen Interesse verbunden ist.
Art. 13 Finanzvermögen
Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der Erfüllung öffentlicher Verwaltungsaufgaben jederzeit veräussert werden können.
Die Finanzkommission legt aufgrund eines Berichtes des Regierungsrates jährlich den Rahmen für den Erwerb von Aktien im Finanzvermögen fest.
Der Erwerb von Wertschriften im Finanzvermögen hat ausschliesslich der Kapitalanlage zu dienen.
Der Regierungsrat achtet bei den Anlagen im Finanzvermögen auf eine angemessene Risikostreuung und auf eine marktübliche Rendite. Er erlässt Richtlinien.
Art. 14 Übertragung von Vermögenswerten
Wird Finanzvermögen in das Verwaltungsvermögen übertragen, darf der Übertragungswert den Verkehrswert nicht übersteigen. Bei der Übertragung unbeweglicher Werte gilt der Verkehrswert.
Wertschriften und Beteiligungen an Unternehmungen, die vorsorglich über das Finanzvermögen für das Verwaltungsvermögen erworben wurden, sind auf Ende des Rechnungsjahres vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen zu übertragen. Der Regierungsrat beantragt diese Übertragung einmal jährlich dem Landrat mit besonderer Vorlage. Die fakultative Volksabstimmung bleibt vorbehalten.
Vermögenswerte, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht mehr benötigt werden, sind zum Restbuchwert in das Finanzvermögen zurückzuübertragen.
Veräusserungen von Vermögenswerten an Dritte erfolgen zum Verkehrswert. Werden mit der Veräusserung öffentliche Interessen verfolgt, kann der Verkehrswert unterschritten werden. Die Unterschreitungen sind auszuweisen.
Die Abgabe von Baurechten an Dritte erfolgt zu marktüblichen Baurechtszinsen, die während der Vertragsdauer anzupassen sind. Werden mit der Abgabe von Baurechten an Dritte öffentliche Interessen verfolgt, kann der marktübliche Baurechtszins unterschritten werden. Die Unterschreitungen sind auszuweisen.
Der Regierungsrat regelt die Grundsätze für die Abgabe von Baurechten.
Art. 15 Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens
Aktiven im Verwaltungsvermögen werden zum Beschaffungswert bilanziert. Der Buchwert darf den Verkehrswert nicht übersteigen.
Die Entwertung der Aktiven im Verwaltungsvermögen durch Nutzung wird durch Abschreibungen über die angenommene Nutzungsdauer berücksichtigt.
Der Regierungsrat kann für Grundstücke abweichende Regelungen beschliessen.
Informatik (Hard- und Software), Mobilien, Fahrzeuge und Maschinen werden nicht aktiviert.
Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
Bei der Abnahme der Staatsrechnung kann der Landrat zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen genehmigen.
Werden bei gemeinsamen Betrieben mit anderen Kantonen oder Institutionen separate Kostenrechnungen geführt, sind die Vermögenswerte nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen abzuschreiben.
...
Art. 16 Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens
Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.
Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Aktivierung zum Anschaffungswert bewertet. Erfolgt der Zugang ohne Kosten, wird zum Verkehrswert zum Zeitpunkt des Zugangs bewertet.
Wertschriften im Finanzvermögen werden jährlich per Bilanzstichtag zum eidg. Steuerwert bewertet.
Die übrigen Anlagen im Finanzvermögen werden periodisch neu bewertet.
Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauernde Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
Art. 16a Abschreibung des Bilanzfehlbetrages
Ein Bilanzfehlbetrag ist innerhalb von 5 Jahren linear abzuschreiben.
Art. 17 Zweckvermögen (Fonds, Legate, Stiftungen)
Für rechtlich nicht verselbständigte, ausgeschiedene Vermögen mit besonderer Zweckbindung (Fonds, Legate, Stiftungen) werden separate Rechnungen geführt.
Die Bildung von Zweckvermögen aus öffentlichen Mitteln bedarf der Grundlage in einem Gesetz oder einem interkantonalen Vertrag.
Dem Regierungsrat steht das Verfügungsrecht über die Zweckvermögen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung zu, sofern nicht ausdrücklich andere Organe mit dem Vollzug beauftragt sind. Umschreiben die vorhandenen Rechtsgrundlagen die Mittelverwendung zu wenig genau, erlässt das Vollzugsorgan weitere Bestimmungen.
Vorhaben, für die der Landrat das Kreditbegehren nicht bewilligt hat, dürfen nicht nachträglich aus Zweckvermögen finanziert werden, es sei denn, der Landrat ermächtige den Regierungsrat dazu.
Art. 18 Ausgaben und Einnahmen
Als Ausgabe gilt die Verwendung von Mitteln für die Erfüllung öffentlicher Verwaltungsaufgaben.
Einnahmen sind Verwertung von Verwaltungsvermögen, Leistungen Dritter an die Schaffung von Verwaltungsvermögen, sowie jene Finanzvorfälle, welche das Eigenkapital vermehren oder den Bilanzfehlbetrag vermindern.
Art. 19 Bruttoverbuchung, Sollprinzip
Aufwand und Ertrag bzw. Ausgaben und Einnahmen dürfen nicht verrechnet werden. Vorbehalten bleibt § 32 Absatz 7.
Aufwand bzw. Ausgaben und Erträge bzw. Einnahmen sind in der Erfolgs- und in der Investitionsrechnung zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges oder der Leistungserbringung zu erfassen.
Geschuldete, aber noch nicht in Rechnung gestellte Staatssteuern sind möglichst genau und nachvollziehbar zu ermitteln. Über die effektiven Mehr- und Mindererträge gegenüber den geschätzten Staatssteuern ist eine Mehrjahresstatistik zuhanden der Finanzkommission zu führen.
Beiträge müssen als Ertrag verbucht werden, wenn eine rechtsgültige Zusicherung des Beitragsschuldners vorliegt.
Art. 20 Interne Verrechnungen
Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Dienststellen.
Interne Verrechnungen sind vorzunehmen, wenn sie für die Ermittlung der Leistungsentgelte, für die Sicherstellung der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung oder für die Vergleichbarkeit der Rechnungen erforderlich sind.
Art. 20a Kostenrechnung
Es werden Kostenrechnungen geführt.
Der Landrat bestimmt das Nähere im Dekret.
Art. 21 Besondere Kostenrechnungen
Sofern es zur Ermittlung der Leistungsentgelte oder für die wirtschaftliche Aufgabenerfüllung erforderlich ist, werden besondere Kostenrechnungen geführt. Kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen sind mitzuberücksichtigen.
3 Kredite
Art. 22 Kredithöhe
Alle Kredite sind aufgrund sorgfältiger Ermittlung des voraussichtlichen Finanzbedarfs festzusetzen.
Art. 23 Voranschlagskredite
Der Voranschlagskredit ist die Ermächtigung, die Erfolgs- und die Investitionsrechnung für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten. Vorbehalten bleibt § 29.
Voraussehbare Ausgaben, für die bei der Beschlussfassung über den Voranschlag die erforderliche Rechtsgrundlage noch fehlt, können in den Voranschlag aufgenommen werden. Sie gelten erst als bewilligt, wenn die Rechtsgrundlage in Kraft ist. Die Aufnahme in den Voranschlag ist zwingend, wenn die entsprechende Vorlage bei der Beschlussfassung über den Voranschlag bereits beim Landrat liegt.
Die Ausgaben gemäss Absatz 2 sind im Voranschlag besonders zu bezeichnen und mit der entsprechenden Nummer im Regierungs- und im Jahresprogramm zu ergänzen bzw. zu versehen.
Art. 24 Nachtragskreditbegehren zum Voranschlag
Enthält der Voranschlag für eine Aufgabe keinen Kredit oder reicht ein solcher nicht aus, ist unter Vorbehalt von § 25 beim Landrat ein Nachtragskredit einzuholen.
Vor Bewilligung des Nachtragskredites durch den Landrat dürfen für die betreffende Aufgabe über den Voranschlagskredit hinaus keine Ausgaben getätigt und keine Verpflichtungen eingegangen werden.
Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat die Nachtragskreditbegehren rechtzeitig und in der Regel in einer Sammelvorlage. Gleichzeitig informiert er über die voraussichtliche Entwicklung der Einnahmen, der Minderausgaben und der zwingend vorgeschriebenen Ausgaben. Die Nachtragskreditbegehren müssen spätestens bis Mitte Jahr im Landrat behandelt werden.
Art. 25 Ausgaben ausserhalb des Voranschlages, Überschreitung von Voranschlagskrediten
Nachtragskredite brauchen nicht eingeholt zu werden:
bei zeitlicher Dringlichkeit;
für Ausgaben, die nach Grundsatz und Höhe durch einen Rechtssatz vorgeschrieben sind;
für Ausgaben, die der Regierungsrat im Rahmen seiner Ausgabenkompetenz beschliesst;
...
für Ausgaben, welche die Folge unvorhergesehener und betriebsnotwendiger organisatorischer Umstellungen sind;
für Überschreitungen der Jahresquoten von Verpflichtungskrediten im Rahmen des für das betreffende Vorhaben bewilligten Gesamtkredites. Das Gesamtvolumen der Jahresquoten darf dabei nicht überschritten werden.
Über Ausgaben gemäss Absatz 1 Buchstabe a entscheidet der Regierungsrat.
Die Finanzkommission ist über Ausgaben gemäss Absatz 1 Buchstabe a sofort zu informieren.
Art. 26 Verpflichtungskredite
Sollen für Investitionen Verpflichtungen eingegangen werden, die Ausgaben über das Jahr des Voranschlages hinaus zur Folge haben, ist beim Landrat ein Verpflichtungskredit einzuholen.
Verpflichtungskredite sind ausserdem einzuholen für wiederkehrende Ausgaben, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen.
Die jährlichen Fälligkeiten (Jahresquoten) sind im Voranschlag brutto einzustellen.
Ein Verpflichtungskredit kann als Sammelkredit mehrere einzelne Vorhaben umfassen. Der Regierungsrat ist für die Aufteilung des Sammelkredites zuständig, sofern der Landrat im Einzelfall nichts anderes bestimmt.
Das Dekret regelt die Einzelheiten.
Der Landrat kann einen Verpflichtungskredit kürzen oder aufheben. Wurde der Verpflichtungskredit dem fakultativen Referendum unterstellt, so ist auch der Kürzungs- bzw. Aufhebungsbeschluss dem fakultativen Referendum zu unterstellen.
Art. 26a Zusatzkredite
Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Projektes, dass der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht, ist ein Zusatzkredit vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen.
Ist das Einholen eines Zusatzkredites vor dem Eingehen der Verpflichtungen nur mit bedeutenden nachteiligen Folgen möglich, hat der Regierungsrat den Landrat unverzüglich über die Mehrausgaben zu unterrichten.
Art. 27 Kreditbewilligung
Voranschlagskredite, welche der fakultativen Volksabstimmung unterliegen, sowie Verpflichtungskredite beschliesst der Landrat separat.
...
Art. 28 Kreditverwendung, Kreditkontrolle, Kreditausweis
Die Kredite sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
Über die getätigten Ausgaben und über die eingegangenen und die zur Vollendung des Vorhabens voraussichtlich noch erforderlichen Verpflichtungen ist Kontrolle zu führen.
Die Abrechnung eines Verpflichtungskredites ist in der Regel innert 2 Jahren nach Abschluss des Vorhabens oder der Inbetriebnahme des Werkes dem Landrat zur Genehmigung vorzulegen.
Der Stand der Verpflichtungskredite ist im Voranschlag und in der Staatsrechnung gesondert auszuweisen.
Art. 29 Kreditverschiebung
Kredite sind grundsätzlich für den umschriebenen Zweck zu verwenden.
Der Regierungsrat kann in der Investitionsrechnung im Rahmen des bewilligten gesamten Investitionsvolumens zwischen den einzelnen Objekten und in der Laufenden Rechnung im Rahmen des gesamten Lohnkredites Kreditverschiebungen vornehmen.
Das Dekret bestimmt die Voraussetzungen, unter denen der Regierungsrat innerhalb von Dienststellen oder Gruppen von Dienststellen Kreditverschiebungen in der Laufenden Rechnung vornehmen kann.
Vom Landrat beschlossene Budgetanträge sind verbindlich. Der Landrat kann zudem einzelne Positionen im Voranschlag als verbindlich erklären.
Die Kreditverschiebungen sind auszuweisen.
Art. 30 Kreditverfall, Kreditübertragung
Nicht verwendete Voranschlags- oder Nachtragskredite verfallen am Ende des Rechnungsjahres. Vorbehalten bleibt Absatz 1bis.
Die Direktionen dürfen den nicht verwendeten Teil des Personal- und Sachkredits, höchstens aber 10% auf das neue Rechnungsjahr übertragen. Die Kreditübertragungen sind in der Staatsrechnung und sofern möglich im Voranschlag auszuweisen.
Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erreicht ist oder das Vorhaben aufgegeben wird. Der Landrat kürzt oder hebt Verpflichtungskredite für wesentlich reduzierte oder aufgegebene Vorhaben auf.
Art. 30a …
4 Finanzplan, Voranschlag und Staatsrechnung
Art. 31 Finanzplan
Der Regierungsrat erstellt jährlich einen Finanzplan.
Der Finanzplan enthält insbesondere:
einen Überblick über die voraussichtliche Entwicklung von Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung,
eine Übersicht über die geplanten Investitionen,
eine Schätzung des Finanzbedarfes und einen Überblick über die Entwicklung der Schulden,
einen Überblick über die voraussichtliche Mittelbeschaffung.
...
Art. 32 Voranschlag
Der Voranschlag enthält die den allgemeinen Staatshaushalt betreffenden Ausgaben und Aufwendungen sowie die geschätzten Einnahmen und Erträge eines Rechnungsjahres.
Der Voranschlag wird gemäss dem organisatorischen Aufbau der Verwaltung und nach den Grundsätzen des geltenden Rechnungsmodells gegliedert.
Das Dekret bestimmt den Anhang zum Voranschlag.
Wesentliche Abweichungen vom Voranschlag des Vorjahres sind zu begründen.
Neu in den Voranschlag aufgenommene Beträge sind als solche zu bezeichnen.
Der Bericht des Regierungsrates weist die Höhe der beabsichtigten Mittelaufnahmen aus.
Wird für einen verwaltungsinternen Betrieb ein separater Voranschlag erstellt, ist sein Saldo in den Voranschlag für den allgemeinen Staatshaushalt einzustellen.
Art. 32a Ertragsüberschuss, Steuerfuss
Weist der Voranschlag der Erfolgsrechnung einen Ertragsüberschuss auf, kann der Landrat den kantonalen Einkommenssteuerfuss für das Voranschlagsjahr (kurz: Steuerfuss) tiefer als 100%, jedoch nicht tiefer als 95% festlegen.
Der Steuerfuss kann gesenkt werden, wenn das Eigenkapital 250 Mio. Fr. übersteigt.
Der Steuerfuss darf nicht unter 100% gesenkt werden, wenn der Selbstfinanzierungsgrad den Wert von 75% unterschreitet.
Art. 32b Aufwandüberschuss, Steuerfuss
Ein Aufwandüberschuss im Voranschlag der Erfolgsrechnung ist in einem ersten Schritt durch Massnahmen auf der Aufwandseite auszugleichen. Der Regierungsrat weist in der Vorlage zum Budget nach, dass der Handlungsspielraum auf der Aufwandseite ausgeschöpft ist.
Ein Aufwandüberschuss im Voranschlag der Erfolgsrechnung ist durch Eigenkapital zu decken, soweit dieses 100 Millionen Franken übersteigt. Der Bilanzfehlbetrag, der durch die im Jahr 2013 beschlossene Reform der beruflichen Vorsorge für den Kanton Basel-Landschaft entsteht, wird im Eigenkapital ausserhalb der Defizitbremse ausgewiesen. § 16a findet darauf keine Anwendung.
Reicht das gemäss Absatz 2 verfügbare Eigenkapital zur Deckung aus, muss der Landrat den Steuerfuss bei 100% festlegen.
Reicht das gemäss Absatz 2 verfügbare Eigenkapital zur Deckung nicht aus, muss der Landrat den Steuerfuss wie folgt festlegen:
bei 100%, wenn der verbleibende Aufwandüberschuss weniger als 3% der budgetierten Erträge aus der Einkommenssteuer beträgt;
bei 103%, wenn der verbleibende Aufwandüberschuss 3% oder mehr, jedoch weniger als 4% der budgetierten Erträge aus der Einkommenssteuer beträgt;
bei 104%, wenn der verbleibende Aufwandüberschuss 4% oder mehr, jedoch weniger als 5% der budgetierten Erträge aus der Einkommenssteuer beträgt;
bei 105%, wenn der verbleibende Aufwandüberschuss 5% oder mehr der budgetierten Erträge aus der Einkommenssteuer beträgt.
Die Budgetierung der Erträge aus der Einkommenssteuer basiert auf anerkannten Prognosemodellen.
Art. 33 Staatsrechnung
Die Staatsrechnung weist die den allgemeinen Staatshaushalt betreffenden Aufwendungen und Erträge (Erfolgsrechnung) und die Ausgaben und Einnahmen (Investitionsrechnung) eines Rechnungsjahres, sowie den Stand und die Zusammensetzung des Vermögens und der Schulden (Bilanz) aus.
Das Dekret bestimmt den Anhang zur Staatsrechnung.
Für die Erfolgs- und Investitionsrechnung gelten sinngemäss die Vorschriften über den Voranschlag und seine Ergänzungen. Wesentliche Abweichungen vom Voranschlag sind zu begründen.
Art. 33a Ertrags- und Aufwandüberschuss in der Staatsrechnung
Ein Ertragsüberschuss in der Erfolgsrechnung der Staatsrechnung ist zur Bildung von Eigenkapital oder zur Abschreibung eines allfälligen Bilanzfehlbetrags zu verwenden.
Ein Aufwandüberschuss in der Erfolgsrechnung der Staatsrechnung ist mindestens zu einem Fünftel dem übernächsten Voranschlag zu belasten, soweit er nicht durch Eigenkapital gedeckt werden kann.
Art. 33b Geltungsbereich
Die §§ 33c - 33f gelten für den Zahlungsverkehr zwischen dem Kanton und den Einwohnergemeinden im Bereich unübertragbarer Aufgaben (kurz: allgemeiner Zahlungsverkehr).
Sie gelten nicht für Zahlungen zur Abgeltung übertragener Aufgaben wie Steuerveranlagung oder Steuerbezug.
Art. 33c Konto
Jede Einwohnergemeinde unterhält auf eigene Kosten ein Konto bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank für die Abwicklung des allgemeinen Zahlungsverkehrs zwischen ihr und dem Kanton (kurz: Zahlungsverkehrskonto).
Der Kanton hat das Recht, das Zahlungsverkehrskonto zu belasten.
Art. 33d Zahlungen
Der Kanton leistet seine Zahlungen an die Einwohnergemeinden durch Gutschrift auf das Zahlungsverkehrskonto.
Der Kanton vereinnahmt die Zahlungen der Einwohnergemeinden an den Kanton durch Belastung des Zahlungsverkehrskontos.
Art. 33e Verfügung, Anzeige, Überblick
Der Kanton zeigt den Einwohnergemeinden einmalige sowie jährlich einmalige Belastungen 30 Tage vorher durch Verfügung an.
Er zeigt die übrigen wiederkehrenden Belastungen den betroffenen Einwohnergemeinden nachvollziehbar dargestellt an.
Er übermittelt den Einwohnergemeinden sowie der Kantonalbank zu Beginn des Jahres einen Überblick über die geplanten Zeitpunkte und die ungefähren Gesamthöhen der Gutschriften und Belastungen auf den Zahlungsverkehrskonten.
Art. 33f Widerspruch
Jede Einwohnergemeinde kann gegen eine Belastung des Zahlungsverkehrskontos innerhalb von 30 Tagen schriftlich Widerspruch bei der Kantonalbank erheben.
Erhebt eine Einwohnergemeinde Widerspruch, macht die Kantonalbank die Belastung rückgängig und teilt dies dem Kanton mit.
Erachtet der Kanton den Widerspruch als unbegründet, erlässt er gegenüber der Einwohnergemeinde nach erfolglosem Einigungsversuch eine anfechtbare Verfügung. Ist bereits eine Verfügung ergangen und in Rechtskraft erwachsen, setzt der Kanton die Forderung in Betreibung.
6 Organe und Kompetenzen
Art. 34 Landrat
Dem Landrat obliegt:
die Bewilligung neuer Ausgaben, unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Volkes und des Regierungsrates;
die Genehmigung des Finanzplanes, die Festsetzung des Voranschlages und die Abnahme der Staatsrechnung;
die Bewilligung der Verpflichtungs-, Nachtrags- und Zusatzkredite;
die Kürzung oder Aufhebung von Verpflichtungskrediten;
die Genehmigung der Abrechnung der Verpflichtungskredite;
die Zuordnung der Vermögenswerte zum Finanz- oder Verwaltungsvermögen entsprechend ihrer Zweckbestimmung (Widmung und Entwidmung).
Folgende Beschlüsse des Landrates bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder:
Beschlüsse über neue oder zusätzliche einmalige Ausgaben von mehr als 2'000'000 Fr.;
Beschlüsse über neue oder zusätzliche jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 500'000 Fr.;
Beschlüsse, die eine jährlich wiederkehrende Einnahmenminderung von mehr als 500'000 Fr. zu Folge haben.
Art. 35 Regierungsrat
Der Regierungsrat entscheidet insbesondere über:
den Entwurf des Finanzplanes, des Voranschlages, der Nachtragskredite und der Staatsrechnung zuhanden des Landrates;
Ausgaben im Rahmen seiner Ausgabenkompetenz von 50'000 Fr.;
dringliche Ausgaben gemäss § 25 Absatz 1 Buchstabe a;
das Finanzvermögen;
die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern damit keine bedeutenden baulichen Massnahmen verbunden sind;
die Aufnahme von Staatsanleihen im Rahmen von Finanzplan und Voranschlag;
...
die Abgabe von Baurechten.
den endgültigen Abschluss von Programm- und Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Bundesstellen.
Der Regierungsrat kann seine Befugnisse von Absatz 1 Buchstabe f ganz oder teilweise der Finanz- und Kirchendirektion übertragen.
Der Regierungsrat regelt die Organisation der Finanzverwaltung und den Anweisungs- und Zahlungsverkehr. Die Funktionen des Anweisungsberechtigten und des mit der Zahlung Beauftragten sind voneinander zu trennen.
Der Regierungsrat gibt in finanzwirksamen Vorlagen an:
die Mehrausgaben oder die Mindereinahmen bzw. die Minderausgaben oder die Mehreinnahmen,
die unmittelbaren und mittelbaren Folgekosten bzw. Einsparungen,
die Finanzierungsart im Falle von Ausgaben,
die Auswirkungen auf die Staatsverschuldung.
die Aspekte der Gesetzmässigkeit, Sparsamkeit, Dringlichkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit.
Der Regierungsrat gibt in finanzwirksamen Gesetzes- und Dekretsvorlagen sowie in Abstimmungsunterlagen die finanziellen Folgen für die Einwohnerinnen und Einwohner an.
Art. 36 Finanz- und Kirchendirektion
Der Finanz- und Kirchendirektion obliegt insbesondere:
die Organisation des gesamten Rechnungswesens, der Belegaufbewahrung und der Inventarisierung;
die Ausarbeitung der Jahresplanung mit Jahresprogramm und Voranschlag, des Jahresberichts mit Amtsbericht und Staatsrechnung, Nachtragskreditbegehren und Finanzplan zuhanden des Regierungsrates;
die Prüfung auf finanzielle und wirtschaftliche Tragweite aller Anträge an den Regierungsrat und Vorlagen an den Landrat, welche finanzielle Folgen auslösen können, sowie von Berichten betreffend Planungen;
die Rechnungsführung und der Zahlungsverkehr; sind andere Stellen damit beauftragt, nimmt die Finanz- und Kirchendirektion Koordinationsaufgaben wahr;
die Liquiditätsplanung;
die Beschaffung der finanziellen Mittel im Rahmen von Finanzplan und Voranschlag, mit Ausnahme der Staatsanleihen;
die Verwaltung des Staatsvermögens und der Zweckvermögen, soweit nicht andere Behörden zuständig sind;
die Beratung der übrigen Direktionen in Finanzfragen und in Fragen des Rechnungswesens.
Die Prüfung durch die Finanz- und Kirchendirektion:
erfolgt im Rahmen des Mitberichtsverfahrens vor der Beschlussfassung durch das zuständige Organ;
erstreckt sich auf die wesentlichen materiellen Grundsätze der Haushaltsführung sowie auf die Einhaltung der Kompetenzordnung und der Planungsprozesse.
Das Ergebnis der Prüfung auf Einhaltung der finanzrechtlichen Normen muss in der Vorlage festgehalten werden.
Investitionsvorhaben sind der Finanz- und Kirchendirektion sowohl bei einem Antrag auf Neuaufnahme eines Projektes in das Investitionsprogramm als auch beim Kreditantrag zur Prüfung vorzulegen.
Die Finanz- und Kirchendirektion kann in ihrem Aufgabenbereich Weisungen erlassen. Sie unterstützt die Finanzkontrolle bei der Durchsetzung ihrer Anforderungen.
Art. 37 Direktionen, Landeskanzlei und Gerichte
Den Direktionen, der Landeskanzlei und dem Kantonsgericht obliegt:
der Entscheid über den Vollzug der Ausgaben, sofern der Regierungsrat im Einzelfall nichts anderes bestimmt;
die Sicherstellung der vorschriftsgemässen, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung ihrer Kredite und der ihnen anvertrauten Vermögenswerte;
die Sicherstellung der vorschriftsgemässen Führung der Kreditkontrolle;
die Bereitstellung der Unterlagen für die Haushaltführung, insbesondere für Finanzplan, Voranschlag, Nachtrags- und Zusatzkreditbegehren sowie Staatsrechnung;
die Abrechnung und die Rechenschaftsablage über die abgeschlossenen Investitionsvorhaben;
die Geltendmachung finanzieller Ansprüche sowie der Entscheid über Gesuche um Stundung bis zu 6 Monaten.
7 Finanzkontrolle
Art. 38 …
Art. 39 …
Art. 40 …
Art. 41 …
Art. 43 …
Art. 44 …
Art. 45 …
8 Schlussbestimmungen
Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
§ 71 Absatz 1 Satz 3 des Beamtengesetzes vom 5. Juni 19783,
der Landratsbeschluss vom 18. März 19824 über die Fonds und Stiftungen,
der Regierungsratsbeschluss vom 9. Januar 19515 betreffend die Verwendung der Fondsgelder,
die Regierungsratsverordnung vom 16. Juni 19646 über die Dienstordnung der Finanzkontrolle.
Art. 47 Inkrafttreten
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten7 dieses Gesetzes.
Art. 48 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 25. Juni 2009
Im Jahr des Inkrafttretens wird die Bilanz nach alten und neuen Bewertungsrichtlinien ausgewiesen.
Die Bilanzbereinigungen werden im Anhang zur Staatsrechnung im Detail aufgeführt.
GS 29.492