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Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt, vertreten durch das Erziehungsdepartement Basel-Stadt und die Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft, über die Abgeltung von Fortbildungsleistungen des Instituts für Unterrichtsfragen und Lehrer/-innenfortbildung (ULEF) zugunsten des Kantons Basel-Landschaft

365.512 · Basel-Landschaft Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-bl/sgs/365-512/de/vereinbarung-zwischen-den-kantonen-basel-landschaft-und-basel-stadt-vertreten-durch-das-erziehungsdepartement-basel-stadt-und-die-erziehungs-und-kulturdirektion-des-kantons-basel-landschaft-uber-die-abgeltung-von-fortbildungsleistungen-des-instituts-fur-unterrichtsfragen-und-lehrer-innenfortbildung-ulef-zugunsten-des-kantons-basel-landschaft

Consulté le 4 sept. 2026

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  3. Législation Bâle-Campagne
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Ce texte n’est plus en vigueur.

365.512

Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt, vertreten durch das Erziehungsdepartement Basel-Stadt und die Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft, über die Abgeltung von Fortbildungsleistungen des Instituts für Unterrichtsfragen und Lehrer/-innenfortbildung (ULEF) zugunsten des Kantons Basel-Landschaft

Vom 05.01.1994 (Stand 01.01.1994)

Die beiden oben erwähnten Parteien vereinbaren:

Art. 1 Zweck

Die Vereinbarung regelt die Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft an den Kosten für die Lehrerinnen- und Lehrerfortbildung des Kantons Basel-Stadt, um der Lehrerschaft des Kantons Basel-Landschaft den Zugang zum Fortbildungsangebot des Instituts für Unterrichtsfragen und Lehrer/-innenfortbildung (ULEF) zu ermöglichen.

Art. 2 Beteiligte Stellen

Ansprech- und Verhandlungspartner bezüglich der in dieser Vereinbarung festgehaltenen Bestimmungen sind die Lehrerinnen- und Lehrerfortbildung Basel-Landschaft (LFBL) einerseits sowie das Institut für Unterrichtsfragen und Lehrer/innenfortbildung Basel-Stadt andererseits.

Art. 3 Leistungen

Die fortbildungsbezogenen Dienstleistungen umfassen:

  1. Das Öffnen der Fortbildungsveranstaltungen für die Lehrkräfte des Kantons Basel-Landschaft mit Ausnahme derjenigen ausgewiesenen Kurse, welche speziell auf die baselstädtischen Verhältnisse zugeschnitten sind.

  2. Die LFBL hält Gegenrecht gemäss Ziffer 3 Absatz 1.

  3. Das ULEF übernimmt alle mit dem Druck des gemeinsamen Programmes entstehenden administrativen Aufgaben und Kosten. Das Layout wird jeweils durch die LFBL erstellt.

Die LFBL hält Gegenrecht gemäss Ziffer 3 Absatz 1.

Das ULEF übernimmt alle mit dem Druck des gemeinsamen Programmes entstehenden administrativen Aufgaben und Kosten. Das Layout wird jeweils durch die LFBL erstellt.

Art. 4 Kursgelder und Gebühren

Für Kurse werden Kursgelder als Nutzerbeteiligung erhoben. Diese gehen zu Lasten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

Die Kursgeld-Regelung gilt gegenseitig.

Art. 5 Beitrag des Kantons Basel-Landschaft

Für die Zentrumsleistungen des Kantons Basel-Stadt in der Fortbildung der Lehrkräfte stellt der Kanton Basel-Landschaft jährlich einen Sockelbeitrag von 100'000 Fr. zur Verfügung. Darin enthalten sind Abgeltungen für die hohen Teilnehmerzahlen aus dem Kanton Basel-Landschaft in Basel-Stadt und die Kosten für das gemeinsame Programmheft.

Der Beitrag ist jeweilen aufgrund der Rechnungsstellung von Basel-Stadt per 30. Juni fällig.

Art. 6 Koordination und Mitsprache

Zur Koordination und Mitsprache bei der Gestaltung des Fortbildungsprogrammes lädt das ULEF die LFBL jährlich zu einer Planungssitzung ein.

Der Kanton Basel-Landschaft ist mit einem Sitz in der ULEF-Kommission vertreten.

Art. 7 Geltungsdauer/Kündigung

Die Vereinbarung wird bis 31. Dezember 1994 abgeschlossen. Nach diesem Zeitpunkt wird sie jeweilen um ein Jahr stillschweigend verlängert. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr jeweils auf Ende des Kalenderjahres.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Die stillschweigende Verlängerung des Vertrags ab 1. Januar 1995 erfolgt jeweils unter Vorbehalt der Budgetgenehmigung durch den Landrat des Kantons Basel-Landschaft.

GS 31.627