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Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich HfH
Vom 02.11.2012 (Stand 01.08.2012)
Der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, und die Hochschule für Heilpädagogik HfH vereinbaren:
Art. 1 Gegenstand
Die Hochschule für Heilpädagogik Zürich HfH stellt dem Kanton Basel-Landschaft jährlich maximal 8 Studienplätze für Neuaufnahmen von Studierenden mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft in den folgenden Studiengängen zur Verfügung:
a. Gebärdensprachdolmetschen (Dauer 3 Jahre, Vollzeit, Beginn alle 3 Jahre)
b. Psychomotoriktherapie (Dauer 3 Jahre, Vollzeit, Beginn jährlich)
c. Schulische Heilpädagogik (Dauer 2,5 Jahre, berufsbegleitend, Beginn jährlich) nur folgende Studienschwerpunkte:
1. Pädagogik für Menschen mit geistiger Behinderung
2. Pädagogik für Schwerhörige und Gehörlose
3. Pädagogik für Sehbehinderte und Blinde
Art. 2 Aufnahme der Studierenden
Die Aufnahme der Studierenden erfolgt durch die HfH nach den für den jeweiligen Studiengang zu bestehenden Aufnahmeverfahren oder den geltenden Aufnahmekriterien. Die Interessentinnen und Interessenten mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft werden den Interessentinnen und Interessenten aus den Trägerkantonen gleichgestellt.
Art. 3 Zuteilung zu den einzelnen Studiengängen
Im Regelfall gilt die folgende jährliche Verteilung für Neuaufnahmen
Gebärdensprachdolmetschen: 1 Platz
Psychomotoriktherapie: 3 Plätze
Pädagogik für Menschen mit geistiger Behinderung: 2 Plätze
Pädagogik für Schwerhörige und Gehörlose: 1 Platz
Pädagogik für Sehbehinderte und Blinde: 1 Platz
Die HfH kann die in einem Studiengang infolge von fehlenden Anmeldungen nicht benötigten Studienplätze einem anderen Studiengang zuordnen, falls Bedarf besteht und es die Anmeldungen aus den Trägerkantonen der HfH zulassen.
Andererseits kann die HfH auf die Durchführung eines Studienganges verzichten bzw. einen Studiengang um ein Jahr verschieben, wenn die Anzahl der vom Kanton Basel-Landschaft und den übrigen Kantonen gemeldeten Studierenden eine wirtschaftliche Führung eines Studienganges nicht zulässt (§ 18 b Ziff 5 der Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich vom 21. September 1999).
Art. 4 Meldung der Studierenden
Die HfH meldet im Rahmen der üblichen Erhebungen und Meldungen von Studierenden an Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen der zuständigen Stelle der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Basel-Landschaft die notwendigen Daten über Studierende und allfällige Neuaufnahmen.
Art. 5 Ausbildungsorganisation / Abschlüsse
Für die Ausbildung sind die jeweils gültigen Studienordnungen und das Prüfungsreglement der HfH massgebend. Für die Qualität der Ausbildung und deren Sicherung ist die HfH zuständig.
Es werden sämtliche Studienleistungen und bestandenen Module mit ECTS-Punkten bewertet und entsprechend bestätigt. Die Studierenden erhalten bei bestandenem Abschluss ein Hochschuldiplom der HfH.
Die Bachelor-Abschlüsse in Logopädie und Psychomotoriktherapie sind durch die Kantone, die EDK und die Krankenkassen anerkannt.
Die Master-Abschlüsse in Schulischer Heilpädagogik sind EDK-anerkannt.
Art. 6 Ausbildungskosten
Die durch die HfH der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion verrechneten Leistungen decken gemäss § 33 der Trägerschaftsvereinbarung der HfH die Kosten inklusive Infrastruktur und Betriebskosten für die Studierenden des Kantons Basel-Landschaft.
in berufsbegleitenden Studiengängen: 8'500 Fr. pro Semester
in Vollzeitstudiengängen: 12'750 Fr. pro Semester
Die Kostenbeiträge werden durch den Hochschulrat gemäss § 18 lit. b Punkt 20 der Trägerschaftsvereinbarung der HfH alle drei Jahre neu verhandelt.
Art. 7 Rechnungsstellung
Die Kosten werden der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion jeweils in zwei Raten am 15. Oktober und am 15. April gemäss den FHV-Stichdaten für effektiv anwesende Studierende aus dem Kanton Basel-Landschaft in Rechnung gestellt. Unterbrüche oder Studienabbrüche der Studierenden während dem Studienjahr sind für das angefangene Studienjahr kostenpflichtig.
Art. 8 Kündigung
Diese Vereinbarung kann gegenseitig unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jährlich auf den Beginn eines Studienganges gekündigt werden. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bezahlt Studierenden, die vor der Kündigung ein Studium an der HfH begonnen haben, ihr Studium bis zum Erstabschluss. Die HfH stellt im Falle einer Kündigung Studienplätze bis zum Erstabschluss zur Verfügung oder sorgt für allfällige Ersatzlösungen.
Mit einer allfälligen Aufnahme der Studiengänge der HfH in die Interkantonale Fachhochschulvereinbarung FHV verliert diese Vereinbarung ihre Gültigkeit.
Die Auflösung der Vereinbarung ist im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit möglich.
Art. 9 Inkraftsetzung
Diese Vereinbarung tritt rückwirkend auf den 1. August 2012 in Kraft.
Art. 10 Anstände zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Hochschule für Heilpädagogik
Anstände werden gemäss Art. 45 der Interkantonalen Vereinbarung vom 21. September 1999 geregelt.
GS 37.1115