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Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft an der Studien- und Studentenberatung Basel-Stadt

664.2 · Basel-Landschaft Gesetzessammlung

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Consulté le 4 sept. 2026

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Ce texte n’est plus en vigueur.

664.2

Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft an der Studien- und Studentenberatung Basel-Stadt

Vom 26.03.1990 (Stand 26.03.1990)

Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vereinbaren:

Art. 1 Zweck

Die Vereinbarung regelt die finanzielle Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft an der Studien- und Studentenberatung Basel-Stadt (kurz: ssb), um für ratsuchende Jugendliche, inbesondere Gymnasiasten und Gymnasiastinnen, und Erwachsene mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft eine umfassende Information und Orientierung über Hochschulstudien, ausseruniversitäre Ausbildungen im tertiären Bildungsbereich und über akademische Berufe zu gewährleisten.

Art. 2 Leistungen der ssb

Die Studien- und Studentenberatung Basel-Stadt führt eine studien- und berufskundliche Informations- und Dokumentationsabteilung und unterhält eine öffentlich zugängliche Präsenz- und Ausleihbibliothek (kurz: Infothek) mit studien- und berufskundlichen Unterlagen. Diese Infothek steht einzelnen Ratsuchenden (v.a. Mittelschülern und Mittelschülerinnen, Studenten und Studentinnen, Hochschulabsolventen und -absolventinnen und Erwachsenen auf dem zweiten Bildungsweg) sowie – nach Absprache – Schulklassen aus dem Kanton Basel-Landschaft zu den gleichen Bedingungen und im gleichen Umfang zur Verfügung wie solchen aus dem Kanton Basel-Stadt.

Die ssb informiert die Gymnasiasten und Gymnasiastinnen beider Kantone regelmässig durch Orientierungsveranstaltungen und Publikationen über die Möglichkeiten von Hochschulstudien und über entsprechende Berufe.

Die ssb unterstützt die Studien- und Berufsberatung (Akademische Berufsberatung) des Kantons Basel-Landschaft bei der kontinuierlichen Aktualisierung ihrer studien- und berufskundlichen Unterlagen.

Art. 3 Beitrag des Kantons Basel-Landschaft

Der Kanton Basel-Landschaft leistet an die Aufwendungen der ssb zum Zwecke des personellen Ausbaus der ssb ab 1990 einen jährlichen Beitrag in der Höhe von 110 000 Fr.

Der Beitrag gemäss Absatz 1 basiert auf dem Stand des schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise vom November 1989: 117,6 Punkten. Er ist jährlich dem Stand des Landesindex von Ende November des Vorjahres anzupassen und berücksichtigt gesetzliche Reallohnänderungen des Kantons Basel-Stadt.

Der Beitrag ist jeweilen per 1. Mai fällig.

Art. 4 Koordination mit der Studien- und Berufsberatung des Kantons Basel-Landschaft

Die ssb und die Studien- und Berufsberatung Baselland regeln die beidseits tangierenden Aufgaben wie Informationsaustausch, Informationsverarbeitung, Orientierungsveranstaltungen und Infotheksführungen in gemeinsamer Absprache.

Art. 5 Mitsprache

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft delegiert 1 Vertreter oder 1 Vertreterin des Kantons Basel-Landschaft in die Aufsichtskommission der ssb.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 26. März 1990 unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Landrat in Kraft. Der Beschluss des Landrates unterliegt dem fakultativen Finanzreferendum.

Art. 7 Geltungsdauer/Kündigung

Die Vereinbarung gilt fest für den Zeitraum bis 31. Dezember 1994 und verlängert sich automatisch um jeweils 1 Jahr, wenn sie nicht mindestens 1 Jahr im voraus gekündigt wird.

GS 30.532