838.11
Verordnung zum Einführungsgesetz vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
Vom 01.12.2009 (Stand 01.01.2010)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841 sowie auf § 13 Absatz 4, § 14 Absatz 4, § 19 Absatz 3, § 23 Absatz 5, § 26 Absatz 4, § 27 Absatz 6 und § 29 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 20092 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, beschliesst:
Art. 1 Fälligkeit und Auszahlung durch die Arbeitgebenden
Die Familienzulagen werden jeweils am Monatsende fällig.
Die Ausrichtung von Familienzulagen darf keine Herabsetzung des Lohnes zur Folge haben. Sie sind in der Lohnabrechnung gesondert aufzuführen.
Werden sie nicht zusammen mit dem Lohn ausgerichtet, so sind sie den Berechtigten spesenfrei auszubezahlen.
Art. 2 Auszahlung durch die Familienausgleichskassen
Für Arbeitgebende, Selbständigerwerbende und Arbeitnehmende mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht bestimmen die Familienausgleichskassen den Auszahlungszeitpunkt innerhalb des Kalenderjahres.
Nichterwerbstätigen werden die Familienzulagen monatlich ausgerichtet.
Art. 3 Melde- und Auskunftspflicht
Wer Familienzulagen beansprucht, hat der oder dem Arbeitgebenden oder der zuständigen Familienausgleichskasse über alle für die Ausrichtung der Familienzulagen massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, ihnen jede Veränderung unverzüglich anzuzeigen und den Anspruch auf Verlangen durch entsprechende Dokumente zu belegen.
Art. 4 Anerkennungsgesuche von beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen
Gründerverbände, welche eine Familienausgleichskasse gemäss § 12 Buchstabe a des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 20093 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen anerkennen lassen wollen, haben mit dem entsprechenden Gesuch einzureichen:
den Nachweis, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind;
das Kassenreglement;
eine Liste aller Arbeitgebenden, Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht im Kanton Basel-Landschaft, welche der Familienausgleichskasse im Zeitpunkt der Anerkennung angeschlossen sein werden;
eine Bürgschaftsurkunde über eine Solidarbürgschaft von 100'000 Franken.
Das Gesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bis zum 31. März des der Zulassung vorausgehenden Jahres einzureichen.
Art. 5 Anmeldung der von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen
Die von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskassen gemäss § 12 Buchstabe c des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 20094 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen haben mit der Anmeldung die folgenden Unterlagen einzureichen:
das Kassenreglement;
eine Liste aller Arbeitgebenden, Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht im Kanton Basel-Landschaft, welche der Familienausgleichskasse per Beginn der Tätigkeit angeschlossen sein werden.
Art. 6 Inhalt des Kassenreglements
Das Kassenreglement muss Bestimmungen enthalten über:
den Sitz und den Zweck der Familienausgleichskasse;
die Zusammensetzung und Wahl des Kassenvorstandes;
die Aufgaben und Befugnisse des Kassenvorstandes;
die interne Kassenorganisation;
die Kassenrevision;
das Liquidationsverfahren;
allfällige weitere Aufgaben und Leistungen.
Art. 7 Zeitpunkt der Zulassung
Die Zulassung erfolgt jeweils auf Jahresbeginn.
Art. 8 Zulassung nach dem Zusammenschluss von Familienausgleichskassen
Die aus einem Zusammenschluss zugelassener Familienausgleichskassen hervorgegangene neue Familienausgleichskasse gilt als provisorisch zugelassen bis zum Abschluss des Anerkennungs- resp. Zulassungsverfahrens gemäss §§ 4-7.
Art. 9 Änderungen nach erfolgter Zulassung
Die genehmigungspflichtigen Sachverhalte gemäss Einführungsgesetz vom 7. Mai 20095 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen sind der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion innert Monatsfrist zu unterbreiten.
Das Gesuch um Genehmigung muss bei beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen durch die Gründerverbände, bei von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen durch die Familienausgleichskasse eingereicht werden.
Art. 10 Verzicht auf die Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft
Auf die weitere Zulassung einer Familienausgleichskasse im Kanton Basel-Landschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion bis zum 31. März auf Ende des Jahres verzichtet werden.
Für anerkannte Familienausgleichskassen ist die Verzichtserklärung von den Gründerverbänden einzureichen; sie hat den Widerruf der Anerkennung zur Folge.
Für die von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskassen ist die Verzichtserklärung von diesen einzureichen.
Art. 11 Liquidation und Teilliquidation
Wird die Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft eingestellt, so muss die Familienausgleichskasse ganz oder teilweise liquidiert werden.
Art. 12 Zentralregister
Die Führung des Zentralregisters beinhaltet insbesondere:
die Erfassung aller dem Gesetz unterstellten Arbeitgebenden, Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht;
die Registrierung der von den zugelassenen Kassen gemeldeten Mutationen;
die Auskunftserteilung über die Kassenzugehörigkeit.
Der Kanton entrichtet der Familienausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft für die Führung des Zentralregisters eine Pauschale von 20'000 Franken pro Jahr.
Art. 13 Kassenübertritt
Beim Übertritt eines Arbeitgebenden, Selbständigerwerbenden oder Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtigen Arbeitgebenden in eine andere zugelassene Familienausgleichskasse hat die ehemalige Kasse der neuen Kasse ohne besondere Aufforderung Kopien der im Zeitpunkt des Übertritts massgebenden Familienzulagenverfügungen auszuhändigen.
Art. 14 Übernahme weiterer Aufgaben
Eine Familienausgleichskasse, die weitere Aufgaben und Leistungen gemäss § 21 des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 20096 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen übernimmt, muss über die Familienzulagen separat Buch führen und die entsprechenden Schwankungsreserven und Verwaltungskosten separat ausweisen.
Art. 15 Lastenausgleich
Für die Ermittlung des Lastenausgleichssatzes melden die zugelassenen Familienausgleichskassen der Familienausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft (nachstehend Durchführungsstelle genannt) bis zum 31. Mai des Folgejahres die Summen der gemäss gesetzlichem Ansatz im Ausgleichsjahr ausgerichteten Kinder- bzw. Ausbildungszulagen sowie die erhobenen Beiträge und den Beitragssatz zur Berechnung der beitragspflichtigen Einkommenssumme.
Die Revisionsstellen der Familienausgleichskassen haben die Richtigkeit der gemeldeten Zahlen gegenüber der Durchführungsstelle schriftlich zu bestätigen.
Die Durchführungsstelle berechnet den individuellen Risikosatz für jede Familienausgleichskasse sowie den Lastenausgleichssatz für die Gesamtheit aller zugelassenen Familienausgleichskassen. Diese werden in Prozenten ausgedrückt und ergeben sich, indem die Summe der ausgerichteten Zulagen durch die beitragspflichtige Einkommenssumme dividiert wird. Aus der Differenz vom individuellen Risikosatz zum Lastenausgleichssatz berechnet die Durchführungsstelle die Ausgleichszahlung, die jede einzelne Familienausgleichskasse erhält bzw. zu erbringen hat.
Aufgrund der Ausgleichsrechnung nimmt die Durchführungsstelle den Ausgleich unter den Familienausgleichskassen vor. Die Einzahlungen müssen innert 30 Tagen ab Zustellung der Abrechnung erfolgen. Die Auszahlung der Guthaben erfolgt innert 30 Tagen ab Eingang der letzten Einzahlung.
Erfolgt eine Einzahlung nicht innert 30 Tagen, setzt die Durchführungsstelle der betreffenden Familienausgleichskasse eine Nachfrist. Verstreicht diese ungenutzt, ist ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. Die Verzugszinspflicht beginnt mit Ablauf der Nachfrist.
Art. 16 Kostenvergütung
Die Durchführungsstelle erhält für die Abwicklung des Lastenausgleichsverfahrens eine Pauschale von 20'000 Franken pro Jahr.
Die Kosten werden den zugelassenen Familienausgleichskassen zu gleichen Teilen anlässlich der Abrechnung über den Lastenausgleich in Rechnung gestellt.
Art. 17 Rechenschafts- und Revisionsbericht
Die zugelassenen Familienausgleichskassen haben der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion jährlich bis zum 30. September das Verzeichnis der verantwortlichen Organe, den Jahresbericht, die Jahresrechnung und den Revisionsbericht des Vorjahres zuzustellen.
In der Jahresrechnung sind die im Kanton Basel-Landschaft erhobenen Beiträge für die Kinder- und Ausbildungszulagen, die ausbezahlten Kinder- und Ausbildungszulagen sowie die für die Kinder- und Ausbildungszulagen geäufneten Schwankungsreserven und die Verwaltungskosten gesondert auszuweisen.
Der Revisionsbericht hat zu bestätigen, dass
sich die Prüfung auf die Geschäftsführung und Buchhaltung erstreckt hat;
das Reglement der Familienausgleichskasse nur Bestimmungen enthält, welche genehmigt worden sind;
alle Mutationen im Revisionsjahr dem Zentralregister gemeldet worden sind.
Art. 18 Statistische Angaben
Die zugelassenen Familienausgleichskassen haben der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion jährlich bis zum 30. Juni sämtliche für den Gesetzesvollzug notwendigen statistischen Angaben des Vorjahres einzureichen.
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 13. Dezember 20057 zum Familienzulagengesetz wird aufgehoben.
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
GS 36.1265