154.130
Verordnung betreffend das Arbeitsgericht
Vom 19. September 1989 (Stand 1. Juli 2016)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf § 23 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 20151,
beschliesst:
Art. 1
Zum Zweck der Aufstellung des Arbeitsgerichts werden folgende Berufsgruppen gebildet:
Gruppe 1 | Bau, Immobilien, Reinigung, Gewerbe und Industrie (soweit nicht anderweitig eingeteilt) |
Gruppe 2 | Gastgewerbe |
Gruppe 3 | Handel, Verwaltung, Verkauf, Elektronische Datenverarbeitung (EDV), Chemische Industrie |
Gruppe 4 | Transport, Autogewerbe |
Gruppe 5 | Gesundheit und Erziehung |
Gruppe 6 | Medien, Theater, Druck und Papier |
Art. 2
Angehörige von Berufsarten, welche in die unter § 1 aufgezählten Gruppen nicht eingereiht sind, werden vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts derjenigen Gruppe zugewiesen, welche der Natur des betreffenden Berufs entspricht. Dabei finden sowohl die Richtlinien des zuständigen Bundesamtes als auch die in Basel-Stadt bestehenden Gesamtarbeits- und Normalarbeitsverträge Berücksichtigung. Die Richterinnen und Richter können ausnahmsweise auch in anderen Gruppen eingesetzt werden.
Sämtliche Berufsbezeichnungen gelten für männliche und weibliche Berufsangehörige.
Art. 3
Für die Gruppen 1, 2 und 3 sind je fünf Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, für die übrigen Gruppen je drei Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Richterinnen und Richter zu wählen.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.2 Die Verordnung vom 13. November 1984 betreffend die Gewerblichen Schiedsgerichte wird aufgehoben.
KB 04.10.1989