212.350
Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1978 über die fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 397a ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches)
Fürsorgerische Freiheitsentziehung: V 212.350 Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1978 über die fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 397a ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) Vom 16. Dezember 19801)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 397a ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie Art. 52 Abs. 2 Schlusstitel (SchlT) ZGB2), erlässt folgende Verordnung:
Generelle Zuständigkeit3)
Art. 1 .3) Die für den Entscheid gemäss Art. 397b Abs. 1 ZGB zuständige
vormundschaftliche Behörde ist ein Dreierausschuss des Vormundschafts-, Jugend- und Fürsorgerates für alle fürsorgerischen Freiheitsentziehungen im Sinne von Art. 397a ZGB.
Der Dreierausschuss des Vormundschafts-, Jugend- und Fürsorgerates entscheidet auf Antrag der Vormundschaftsbehörde, des Vormundes oder der Vormundin oder in den Fällen Suchtkranker auf Antrag der zuständigen Behörde gemäss § 15 des Alkohol- und Drogengesetzes vom 19. Februar 1976.
Gefahr im Verzuge4)
Art. 2 .4) Ist gemäss Art. 397b Abs. 2 ZGB Gefahr im Verzuge, so sind zur
Einweisung ausserdem die Ärztinnen und Ärzte der Gesundheitsdienste zuständig. Der Regierungsrat kann auch Privatärztinnen und -ärzte für zuständig erklären.
Psychisch kranke Personen5)
Art. 3 .5) Handelt es sich jedoch um eine psychisch kranke Person, so
richtet sich die Zuständigkeit im Sinne von Art. 397b Abs. 2 ZGB ausserdem nach den Bestimmungen des Gesetzes über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz) vom 18. September 1996.
Für die Einweisung sind die Ärztinnen und Ärzte der Gesundheitsdienste zuständig. Der Regierungsrat kann auch Privatärztinnen und -ärzte für zuständig erklären.
1) Vom BR genehmigt am 31. 12. 1980. 2) SR 210. 3)
Art. 1 : Titel beigefügt durch RRB vom 4. 2. 2003 (wirksam seit 1. 6. 2003); Abs. 1
geändert und Abs. 2 beigefügt durch denselben RRB. 4) §§ 2, 4 und 5 jeweils samt Titel in der Fassung des RRB vom 4. 2. 2003 (wirksam seit 1. 6. 2003). 5)
Art. 3 : Titel beigefügt durch RRB vom 4. 2. 2003 (wirksam seit 1. 6. 2003); Abs. 1 in
der Fassung von § 10 der Psychiatrieverordnung vom 8. 4. 1997 (wirksam seit 1. 5. 1997, SG 323.110): Abs. 2 in der Fassung des erstgenannten RRB vom 4. 2. 2003.
1. 10. 2003 65 212.350 Personen- und Familienrecht Rechtsmittelinstanz6)
Art. 4 .6) Richter im Sinne von Art. 397d ZGB ist das Verwaltungsgericht
gemäss den §§ 31ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 14. Juni 1928.
Bei Einweisung durch Ärztinnen und Ärzte gemäss Art. 397b Abs. 2 ZGB sowie wegen psychischer Erkrankung durch den Vormund oder die Vormundin gemäss Art. 405a und 406 ZGB ist die zuständige Rechtsmittelinstanz die Psychiatrie-Rekurskommission.
Vollzug7)
Art. 5 .7) Der Vollzug der fürsorgerischen Freiheitsentziehung obliegt
der antragstellenden Instanz.
Art. 6 . Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die fürsorgerische
Freiheitsentziehung sind folgende damit in Widerspruch stehende kantonale Erlasse nicht mehr anwendbar: – § 14 des Gesetzes über die Hospitalisierung seelisch kranker Personen vom 21. Dezember 1961. – § 5 Abs. 1 Ziff. 3 und Ziff. 4 des Gesetzes über die Vormundschaftsbehörde und den behördlichen Jugendschutz vom 13. April 1944. – Das Gesetz betreffend Versorgung in Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten vom 21. Februar 1901.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Publikation in Kraft.8) 6)
Art. 4 samt Titel: Siehe Fussnote 4.
7)
Art. 5 samt Titel: Siehe Fussnote 4.
8) Publiziert am 31. 1. 1981.
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