230.500
Gesetz betreffend Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Ehrenfolgen von Konkurs und Auspfändung
Vom 10. Juni 1915 (Stand 10. Juni 1915)
Der Grosse Rat,
in Ausführung von § 3 der Kantonsverfassung vom 2. Dezember 1889
beschliesst was folgt:
Art. 1
Die fruchtlose Pfändung und der Konkurs als solche ziehen, abweichende gesetzliche Einzelbestimmungen vorbehalten, keine Stillstellung in der Ausübung bürgerlicher Rechte nach sich.
Diese Bestimmung gilt im hiesigen Gebiet auch für die auswärts wegen Auspfändung und Konkurs erfolgten Stillstellungen in der Ausübung der bürgerlichen Rechte.
Sie gilt ferner vom Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes an auch für die Fälle von Auspfändung und Konkurs, die vordem eingetreten oder beurteilt worden sind.
Art. 2. - 6
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.
KB 12.06.1915