257.135
Verordnung über dauernd bestellte und amtliche Sachverständige im Strafverfahren
Vom 2. November 2010 (Stand 1. Januar 2011)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf Art. 183 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 20071 sowie § 30 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) vom 13. Oktober 20102,
beschliesst:
Art. 1 Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel
Die wissenschaftlichen Mitarbeitenden des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel sind amtliche Sachverständige für die Bereiche der forensischen Medizin, der forensischen Genetik, der forensischen Chemie und Toxikologie sowie der forensischen Molekularbiologie, namentlich für:
die Untersuchung und Spurensicherung an lebenden und verstorbenen Personen und die Rekonstruktion von Tatabläufen;
die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrads von Stoffen und den Nachweis von Betäubungsmitteln, Giften und Medikamenten;
die Erstellung und die Interpretation von DNA-Profilen.
Art. 2 Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel
Die wissenschaftlichen Mitarbeitenden der forensisch-psychiatrischen Abteilung der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel sind amtliche Sachverständige für forensisch-psychiatrische Untersuchungen und Begutachtungen.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2011 wirksam.
KB 10.11.2010