257.815
Verordnung betreffend die Einführung der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten
Vom 21. September 2010 (Stand 1. Januar 2011)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) vom 2. April 20091,
beschliesst:
Art. 1
Die Staatsanwaltschaft ist für den Informationsaustausch mit den Aussenstellen und der Zentralstelle zuständig (Art. 5 Abs. 3 ViCLAS-Konkordat).
Art. 2
Das Strafgericht ist die zuständige richterliche Behörde nach Art. 13 Abs. 1 Bst. b ViCLAS-Konkordat.
Art. 3
Die Staatsanwaltschaft meldet Verfahrenseinstellungen und Freisprüche (Art. 13 Abs. 3 ViCLAS-Konkordat).
Die Abteilung Strafvollzug des Amts für Justizvollzug meldet der Staatsanwaltschaft Beginn und Ende des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder stationären Massnahme (Art. 13 Abs. 3 ViCLAS-Konkordat). Die Staatsanwaltschaft lässt dazu der Abteilung Strafvollzug die Personalien von in ViCLAS erfassten und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme rechtskräftig verurteilten Personen zukommen.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird mit dem Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum ViCLAS-Konkordat wirksam2.
KB 25.09.2010