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Verordnung über das Untersuchungsgefängnis
Vom 14. November 2000 (Stand 1. Januar 2013)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf Art. 372 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, §§ 69ff. der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 und das Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006,
beschliesst:
I. Abschnitt
Art. 1 Organisation
Das Untersuchungsgefängnis des Kantons Basel-Stadt ist eine Abteilung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) im Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD).
Es wird von einer Gefängnisleiterin oder einem Gefängnisleiter geleitet.
II. Abschnitt: Insassenkategorien / Eintritt und Austritt
Art. 2 Untersuchungsgefängnis
Das Untersuchungsgefängnis nimmt folgende Personen auf:
über 18-jährige weibliche und männliche Untersuchungsinhaftierte aufgrund eines Haftbefehls der Haftrichterin bzw. des Haftrichters oder der Gerichtspräsidentin bzw. des Gerichtspräsidenten;
weibliche und männliche Jugendliche aufgrund eines Haftbefehls oder einer Anordnung der stationären Beobachtung oder Begutachtung der Jugendanwaltschaft oder der Gerichtspräsidentin bzw. des Gerichtspräsidenten;
weibliche und männliche Jugendliche aufgrund einer Anordnung des Vollzugs einer jugendstrafrechtlichen Sanktion durch die Vollzugsbehörde;
Personen, die sich zu Handen anderer Kantone vorübergehend im Kanton Basel-Stadt in Haft befinden, sowie Personen in Polizeigewahrsam;
durch die Militärjustiz eingewiesene Untersuchungshäftlinge;
Personen, die eine kurzfristige Freiheitsstrafe verbüssen, sowie Personen im vorläufigen Straf- und Massnahmenvollzug und verurteilte Personen im Straf- und Massnahmenvollzug vor der Platzierung in eine geeignete Vollzugsinstitution des Straf- und Massnahmenvollzugs;
Personen, die durch ein Divisionsgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden;
Personen, die wegen eines von den Strafverfolgungsbehörden des Bundes durchgeführten Strafverfahrens oder eines Auslieferungsverfahrens eingewiesen werden;
über 18-jährige Personen und – in Ausnahmefällen – Jugendliche, die wegen Fluchtgefahr oder unmittelbarer Gefährdung gestützt auf die Verfügung einer Administrativbehörde vorübergehend eingewiesen werden, weil eine andere Unterbringung unmöglich ist.
Ausnahmsweise werden Personen aufgenommen, die sich aufgrund einer Verfügung der Migrationsbehörde in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft befinden. Auf diese Inhaftierten finden ausschliesslich die Bestimmungen der Verordnung über das Ausschaffungsgefängnis Anwendung.
Jugendliche Inhaftierte werden in der Jugendabteilung des Untersuchungsgefängnisses untergebracht. Für sie gilt ein besonderes Haftregime. Das Nähere wird in der Hausordnung und den spezifischen Merkblättern geregelt.
Art. 3 Untersuchungsbehörde
Anordnungen der Verfahrensleitung im Rahmen eines Untersuchungsverfahrens gehen den Bestimmungen dieser Verordnung vor.
Art. 4 Strafanstalt
Art. 5 Eintritt
Der Eintritt in das Untersuchungsgefängnis erfolgt nach Anordnung der zuständigen Behörde über die Haftleitstelle der Kantonspolizei.
Die Inhaftierten werden bei Eintritt über die im Gefängnis geltende Hausordnung und die dazugehörigen Merkblätter informiert. Die Hausordnung und die Merkblätter sind, wenn immer möglich, in einer für sie verständlichen Sprache auszuhändigen.
Inhaftierten, denen die Hausordnung und die Merkblätter nicht in einer für sie verständlichen Sprache ausgehändigt werden können, dürfen dadurch keine Nachteile erwachsen; vorbehalten bleiben Handlungen und Unterlassungen, deren Rechts- und/oder Pflichtwidrigkeit für jedermann erkennbar sind (z. B. Drohungen, Tätlichkeiten, Nichtbefolgung der Personalanweisungen usw.)
Art. 6 Benachrichtigung der Angehörigen
Die Benachrichtigung der Angehörigen über den Eintritt einer Person in das Untersuchungsgefängnis erfolgt mit Einverständnis der eingewiesenen Person durch die Verfahrensleitung. Über ausserordentliche Ereignisse erfolgt die Benachrichtigung von Amtes wegen.
Bei Personen im Strafvollzug erfolgt die Benachrichtigung mit Einverständnis der eingewiesenen Person durch die Gefängnisleitung.
Art. 7 Medizinische Untersuchung
Jede neu eintretende Person kann zur Abklärung allfälliger Beeinträchtigungen der Gesundheit einer medizinischen Untersuchung unterzogen werden.
Die Inhaftierten können zu jeder Zeit ein Gesuch um medizinische Untersuchung durch den medizinischen Dienst des Untersuchungsgefängnisses stellen.
Erscheint es angezeigt, erfolgt eine weitergehende medizinische Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt des Gesundheitsdepartements. Bei Bedarf wird die betreffende Person in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik eingewiesen.
Art. 8 Körperliche Untersuchung und Kontrollen
Jede eintretende Person kann zur Vermeidung der Einschleusung von verbotenen Gegenständen oder von Deliktsgut einer körperlichen Untersuchung unterzogen werden.
Bei Männern wird diese durch einen Aufseher und bei Frauen durch eine Aufseherin vorgenommen. Zur Unterstützung können Polizeiorgane des gleichen Geschlechts wie die zu untersuchende Person zugezogen werden.
Intime Leibesvisitationen dürfen nur durch medizinisch geschulte Fachleute gleichen Geschlechts vorgenommen werden.
Die Gefängnisleitung kann die persönlichen Effekten und die Unterkünfte der Inhaftierten kontrollieren, wenn dies zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Bei begründetem Verdacht auf Konsum verbotener Stoffe können Urinproben, Atemluftkontrollen, Blutproben und Kontrollen von Körperöffnungen angeordnet werden.
Analysekosten bei positiven Blut- und Urinproben sowie Atemlufttests werden den Betroffenen in Rechnung gestellt.
Art. 9 Sicherheit / Besondere Massnahmen
Die Gefängnisleitung trifft geeignete Massnahmen zur Gewährleistung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
Für Personen, bei denen in erhöhtem Masse Fluchtgefahr, die Gefahr der Gewaltanwendung gegen sich selbst, gegen Dritte oder Sachen besteht, kann die Gefängnisleitung besondere Sicherheitsmassnahmen anordnen.
Als solche kommen in erster Linie in Betracht:
Unterbringung in einer hierfür speziell eingerichteten Zelle;
Spazierengehen ohne Kontakt mit anderen Inhaftierten.
Art. 10 Austritt
Der Austritt aus der Untersuchungshaft erfolgt nach Anordnung der zuständigen Behörde über die Haftleitstelle der Kantonspolizei.
Die übrigen Austritte erfolgen nach Anordnung der zuständigen Behörde über die Gefängnisleitung.
Art. 11 Haftkosten
Die Haftkosten gehen zu Lasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements, sofern sie nicht anderen Kantonen, dem Bund oder Drittstaaten in Rechnung gestellt werden können.
III. Abschnitt: Verpflegung
Art. 12 Mahlzeiten
Die Inhaftierten erhalten ausreichende und nahrhafte Kost, die der Religionszugehörigkeit Rechnung trägt.
Spezialkost (z. B. Diätkost) wird nur auf Anordnung der Gefängnisärztin oder des Gefängnisarztes abgegeben.
Der auswärtige Bezug von Mahlzeiten ist untersagt.
Art. 13 Wareneinkauf
Für die Inhaftierten besteht eine Einkaufsmöglichkeit.
IV. Abschnitt: Spaziergang, Sport, Arbeit, Entschädigung und Unfallversicherung
Art. 14 Spaziergang
Die Inhaftierten haben Anspruch darauf, täglich mindestens eine Stunde im Rahmen der baulichen Möglichkeiten spazieren zu gehen.
Art. 15 Sport
Im Rahmen der Möglichkeiten ist den Inhaftierten Gelegenheit zur sportlichen Betätigung zu geben.
Art. 16 Arbeit
Den Inhaftierten wird im Rahmen des vorhandenen Arbeitsangebots die Möglichkeit zur Arbeitsleistung gegeben.
Es steht den Inhaftierten frei, das Arbeitsangebot abzulehnen.
Sie sind zur angemessenen Mitwirkung bei der Verrichtung der Arbeiten im Reinigungsbereich verpflichtet.
Für Personen, die eine Freiheitsstrafe verbüssen, richten sich die Pflicht zur Arbeit und das Recht, sich selber angemessen Arbeit zu beschaffen, nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch.
Art. 17 Entschädigung
Die Inhaftierten erhalten für ihre Arbeit eine finanzielle Entschädigung. Deren Höhe wird durch die Gefängnisleitung festgelegt.
Auf die Verwendung und Ausrichtung findet das Schweizerische Strafgesetzbuch sowie die Richtlinien des Konkordats Anwendung.
Art. 18 Unfallversicherung
Die Inhaftierten sind gegen Unfälle versichert.
V. Abschnitt: Persönliche und übrige Effekten und Gegenstände
Art. 19 Persönliche Effekten
Persönliche Gegenstände, welche die Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht gefährden, dürfen die Inhaftierten in ihre Zellen mitnehmen.
Art. 20 Übrige Effekten und Gegenstände
Alle übrigen Effekten und Gegenstände sowie die Ausweisschriften werden in Verwahrung genommen. Über diese Gegenstände wird ein Inventar erstellt. Die Inventarliste ist den Inhaftierten zur Bestätigung vorzulegen.
Grosse Gepäckstücke können nach einer summarischen Kontrolle ohne Inventarisierung des Inhalts im Effektenverzeichnis aufgenommen werden.
Gegenstände, deren Lagerung die betrieblichen Möglichkeiten übersteigen, können zurückgewiesen oder auf Kosten der Inhaftierten aufbewahrt werden.
VI. Abschnitt: Bücher, Zeitungen und elektronische Geräte
Art. 21 Bibliothek
Den Inhaftierten steht eine Gefängnisbibliothek zur Verfügung.
Art. 22 Eigener Lesestoff
Untersuchungsinhaftierte dürfen eigene Bücher nur mit Zustimmung der Verfahrensleitung mitbringen. Letztere ist für die Kontrolle der Bücher zuständig.
Die Inhaftierten können auf eigene Kosten durch die Gefängnisleitung Zeitungen und Zeitschriften abonnieren sowie Bücher bei einer Buchhandlung beziehen lassen.
Der Bücherbezug sowie das Abonnieren und Bestellen von Zeitungen und Zeitschriften können von der Gefängnisleitung oder der Verfahrensleitung beschränkt oder untersagt werden, wenn dadurch der Haftzweck gefährdet würde.
Art. 23 Elektronische Geräte
Untersuchungsinhaftierten ist der Besitz von elektronischen Geräten, insbesondere von Kommunikationsgeräten, mit Ausnahme der gefängniseigenen Radio- und Fernsehgeräte sowie der persönlichen Gegenstände gemäss § 19 dieser Verordnung, grundsätzlich untersagt.
Über Ausnahmen entscheidet die Gefängnisleitung.
Bezüglich der übrigen Inhaftierten legt die Hausordnung fest, welche elektronischen Geräte zulässig sind; sie kann deren Benutzung regeln.
VII. Abschnitt: Korrespondenz, Besuche, Warenannahme
Art. 24 Korrespondenz / Untersuchungshäftlinge
Untersuchungsinhaftierte haben das Recht, pro Woche zwei private Briefe auf Kosten des Kantons Basel-Stadt zu versenden. Der darüber hinausgehende private Briefverkehr geht auf eigene Kosten; begründete Ausnahmen bleiben vorbehalten (z.B. Todesfall in der Familie). Der gesamte Briefverkehr mit Anwältinnen und Anwälten sowie mit Behörden geht bei mittellosen Inhaftierten auf Kosten des Kantons Basel-Stadt, sofern kein Missbrauch vorliegt.
Im Fall von Missbrauch kann die Verfahrensleitung den Briefverkehr einschränken. Kann der betroffene Inhaftierte schutzwürdige Interessen für einen umfangreichen Briefverkehr geltend machen, liegt kein Missbrauch des freien Briefverkehrs vor.
Briefe und Mitteilungen, die sich auf ein hängiges Verfahren beziehen oder anderweitig gegen den Zweck der Haft verstossen, werden nicht weitergeleitet; die betroffenen Inhaftierten sind von der Verfahrensleitung hierüber zu informieren.
Der Briefverkehr mit Anwältinnen und Anwälten sowie mit Behörden unterliegt keiner inhaltlichen Kontrolle. In begründeten Fällen kann für diesen Briefverkehr eine Behältniskontrolle angeordnet werden; dabei ist das Schriftgeheimnis strikte zu wahren.
Nach Beseitigung der Kollusionsgefahr unterliegen auch Briefe an private Vormünder, Beistände sowie Schutzaufseherinnen und Schutzaufseher keiner inhaltlichen Beschränkung.
Ausgehende Briefe sind mit Ausnahme der Anwalts- und Behördenpost unverschlossen, mit dem Absender versehen der Aufsicht abzugeben.
Art. 25 Korrespondenz / übrige Inhaftierte
Alle übrigen Inhaftierten haben das Recht auf uneingeschränkten Briefverkehr.
Die Gefängnisleitung kann aus Gründen der Sicherheit eine Behältniskontrolle anordnen; dabei ist das Schriftgeheimnis strikte zu wahren.
Art. 26 Anwalts- und Behördenpost
Die Inhaftierten sind verpflichtet, den ausgehenden Briefverkehr mit Anwältinnen oder Anwälten sowie mit Behörden mit einem gut sichtbaren Vermerk «Anwaltspost» resp. «Behördenpost» zu versehen.
Die Absenderin oder der Absender sowie die Adressatin oder der Adressat und deren Adresse müssen klar ersichtlich sein.
Art. 27 Besuche
Für Besuche von Untersuchungsinhaftierten ist eine Bewilligung der Verfahrensleitung erforderlich; für Besuche der übrigen Inhaftierten eine solche der Gefängnisleitung.
Besucherinnen und Besucher dürfen den Inhaftierten weder direkt etwas übergeben noch etwas von ihnen entgegennehmen.
Besuche für Untersuchungsinhaftierte sollen im ersten Monat in der Regel nicht länger als eine halbe Stunde pro Woche dauern. Danach ist für Besuche mindestens eine Stunde pro Woche einzuräumen. Während des Besuchs darf nicht über ein hängiges Verfahren gesprochen werden.
Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für bevollmächtigte Anwältinnen und Anwälte. Sie haben innerhalb der Besuchszeiten unbeschränkten Zugang zu ihren Mandantinnen und Mandanten.
Die Gefängnisleitung regelt die Durchführung der Besuche nach den Weisungen des Justiz- und Sicherheitsdepartements.
Art. 28 Warenannahme
Für Inhaftierte werden nur Waren angenommen, welche die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Gefängnis nicht gefährden können.
Die Waren werden kontrolliert. Zu umfangreiche oder verbotene Waren werden auf Kosten der Absenderin oder des Absenders zurückgeschickt.
Das Nähere wird in der Hausordnung geregelt.
VIII. Abschnitt: Aufenthalt ausserhalb des Untersuchungsgefängnisses, Urlaub und Telefongespräche
Art. 29 Aufenthalt ausserhalb des Untersuchungsgefängnisses, Urlaub
Bei Untersuchungsinhaftierten entscheidet die Verfahrensleitung über einen (begleiteten) Aufenthalt ausserhalb des Untersuchungsgefängnisses.
Bei allen übrigen Inhaftierten wird über Urlaubsgesuche im Rahmen der Richtlinien des Konkordats der Nordwestschweiz und Innerschweiz über den Strafvollzug entschieden.
Art. 30 Telefongespräche
Grundsätzlich ist den Untersuchungsinhaftierten das Telefonieren im Gefängnis verboten. Die Verfahrensleitung kann Ausnahmen bewilligen und regelt die Durchführung.
Die übrigen Inhaftierten haben die Möglichkeit, Telefongespräche auf eigene Kosten zu führen.
IX. Abschnitt: Betreuung
Art. 31 Ärztliche Betreuung
Die ärztliche Betreuung ist gewährleistet. Sie obliegt in erster Linie dem gefängnisärztlichen Dienst. Spezielle Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Über den Beizug von Spezialärztinnen und Spezialärzten entscheidet die Gefängnisärztin oder der Gefängnisarzt.
Zahnärztliche Behandlungen erfolgen nur, soweit sie unaufschiebbar sind.
Die Betreuung von Drogenabhängigen ist im Rahmen der kantonalen Kompetenzen und Möglichkeiten auf deren spezielle Situation auszurichten.
Die Kosten für ärztliche Behandlung von Krankheiten, insbesondere solcher, die schon vor der Inhaftierung bestanden haben, werden in der Regel den Betroffenen belastet.
Art. 31bis Hungerstreik
Das Aufsichtspersonal orientiert die Gefängnisärztin oder den Gefängnisarzt, wenn eine inhaftierte Person aus Protest fastet oder die Aufnahme von Essen und Trinken verweigert.
Die Gefängnisärztin oder der Gefängnisarzt klärt die inhaftierte Person über die Risiken längeren Fastens auf. Können sich die Ärztin oder der Arzt und die inhaftierte Person nicht klar und sicher verständigen, wird eine Übersetzerin oder ein Übersetzer oder eine andere geeignete Hilfsperson beigezogen.
Wenn die inhaftierte Person unterschriftlich bestätigt, dass sie medizinische Zwangsmassnahmen, namentlich eine zwangsweise künstliche Ernährung, auch bei Verlust des Bewusstseins ablehnt, wird dieser Wunsch respektiert, solange von einer freien Willensbestimmung und Urteilsfähigkeit ausgegangen werden kann. Die Einweisung in ein Spital richtet sich nach § 7 Abs. 3 dieses Erlasses.
Trotz der geäusserten Verweigerung der Nahrungsaufnahme werden der inhaftierten Person dreimal täglich die Mahlzeiten angeboten und der jederzeitige Zugang zu Getränken sichergestellt.
Art. 32 Seelsorgerische Betreuung
Die seelsorgerische Betreuung ist durch Gottesdienste und Besuche der Seelsorgerinnen und Seelsorger gewährleistet.
Art. 33 Psychosoziale Betreuung und Beratung / Bewährungshilfe
Die psychosoziale Betreuung und Beratung ist gewährleistet.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonalen Bewährungshilfe bieten den Inhaftierten persönliche Beratung an. Sie vermitteln Kontakte zu Behörden und Beratungsstellen. Sie helfen im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei den Austrittsvorbereitungen, insbesondere bei der Suche von Unterkunft und Arbeit.
X. Abschnitt: Disziplinarrecht
Art. 34 Plichtverletzungen
Die Inhaftierten können bei folgenden Pflichtverletzungen diszipliniert werden:
Nichtbeachten von Anordnungen des Personals sowie von Weisungen und Regelungen der Hausordnung sowie der Merkblätter (insbesondere bei Sachbeschädigung, Ein- und Ausführen verbotener Gegenstände, Vermittlung und Besitz von verbotenen Gegenständen, Waffen, Alkohol und Drogen sowie Schriftstücken und Bargeld unter Umgehung der Kontrolle, Belästigung von Mitinhaftierten, unerlaubter Kontaktaufnahme zu Personen inner- und ausserhalb des Untersuchungsgefängnisses, Arbeitsverweigerung, Drohung und Tätlichkeit gegen Mitinhaftierte);
Beschimpfung, Drohung und Tätlichkeit gegenüber dem Personal;
Vorbereitung und Beihilfe zur Flucht, Fluchtversuch, Flucht;
Urlaubsmissbrauch.
Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
Art. 35 Disziplinarmassnahmen
Nach Abklärung des Sachverhalts und Gewährung des rechtlichen Gehörs kann die Gefängnisleitung gegenüber der betroffenen inhaftierten Person folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
einen schriftlichen Verweis;
eine Beschränkung oder einen Entzug von Vergünstigungen wie Besitz von elektronischen Geräten etc. für die Dauer von bis zu 20 Tagen;
eine Besuchersperre bis zu einem Monat;
eine Urlaubssperre bis zu acht Monaten;
einen Zelleneinschluss bis zu 15 Tagen;
einen Arrest bis zu zehn Tagen.
Bei jugendlichen Inhaftierten nimmt die Gefängnisleitung vor Erlass eines Disziplinararrests, eines Zelleneinschlusses sowie einer Besuchersperre mit der Verfahrensleitung Rücksprache.
Der Disziplinarentscheid ist als Verfügung zu bezeichnen. Er ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und schriftlich mitzuteilen.
Die Verfahrensleitung wird in allen Fällen informiert.
Art. 36 Arrest
Der Arrest wird in einer dafür besonders bestimmten Zelle vollzogen. Während des Arrests sind Arbeit, sportliche Betätigung, Briefkontakte (vorbehalten Anwaltspost), Besuche (vorbehalten Anwaltsbesuche), Urlaub, Bezug von nicht gefängniseigenen Waren, Bibliothekbenützung, Wareneinkauf sowie Besitz von persönlichen Gegenständen untersagt.
Nach dem dritten Arresttag besteht ein Anspruch, täglich mindestens eine Stunde spazierengehen zu können.
XI. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Inhaftierten
Art. 37 Hausordnung/Merkblätter
Die Rechtsstellung der Inhaftierten darf nur insoweit eingeschränkt werden, als es der Haftzweck oder die Aufrechterhaltung eines geordneten Gefängnisbetriebs erforderlich macht.
Gestützt auf diese Verordnung erlässt die Gefängnisleitung eine Hausordnung, welche der Rechtsstellung der einzelnen Insassenkategorien Rechnung trägt.
Die Gefängnisleitung verfasst für die Inhaftierten Merkblätter, welche diese über ihre Rechte und Pflichten informieren sowie den Betriebs- und Tagesablauf festlegen.
Weder in der Hausordnung noch in den Merkblättern dürfen die in dieser Verordnung statuierten Rechte der Inhaftierten weiter eingeschränkt werden.
Art. 38 Aufsichtsrechtliche Anzeige
Die Inhaftierten können Umstände und Tatsachen, namentlich eine unkorrekte persönliche Behandlung, die ein Einschreiten der Gefängnisleitung erforderlich machen, dieser anzeigen. Sie erhalten innert nützlicher Frist Auskunft über die Erledigung der Anzeige.
Ist die Anzeigestellerin oder der Anzeigesteller mit der Behandlung oder mit der Erledigung der Anzeige nicht zufrieden, kann dies mit einer kurzen Begründung der Bereichsleitung angezeigt werden.
XII. Abschnitt: Kontrollbesuche / Rekursrecht
Art. 39 Kontrollbesuche
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements besucht regelmässig die Inhaftierten im Untersuchungsgefängnis und prüft die ihr oder ihm vorgebrachten Anliegen und Beanstandungen, insbesondere bezüglich Unterkunft, Verpflegung und Behandlung. Rechtshängige Verfahren werden nicht behandelt.
Weitere Besuche, namentlich zur Prüfung des Fortgangs der hängigen Verfahren, werden regelmässig durch die Präsidentinnen und die Präsidenten des Strafgerichts, Jugendgerichts sowie des Appellationsgerichts vorgenommen.
Art. 40 Rekursrecht
Verfügungen der Gefängnisleitung können bei der Bereichsleitung angefochten werden.
Entscheide der Bereichsleitung können beim Justiz- und Sicherheitsdepartement angefochten werden.
Gegen Urlaubsentscheide gemäss § 29 Abs. 2 dieser Verordnung kann an die zuständige Vollzugsbehörde rekurriert werden.
Rekurse sind innert zehn Tagen seit der Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der rekurrierenden Person und die Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.
XIII. Abschnitt
Art. 41 Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. Mit dem Erlass dieser Verordnung wird die Verordnung über das Gefängniswesen vom 19. Dezember 1995 aufgehoben.
KB 22.11.2000