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Verordnung zum Viehversicherungsgesetz

361.810 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-bs/sg/361-810/de/verordnung-zum-viehversicherungsgesetz

Consulté le 4 sept. 2026

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361.810

Verordnung zum Viehversicherungsgesetz

Verordnung zum Viehversicherungsgesetz Vom 21. Dezember 1971

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 21 des Viehversicherungsgesetzes vom 14. Oktober 19711), beschliesst:2)

i. viehversicherungskommission Einberufung

Art. 1 . Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter beruft die

Viehversicherungskommission (nachfolgend Kommission genannt) ein, wenn es die Geschäfte erfordern oder auf Verlangen von zwei Mitgliedern.

Die Einladung hat mindestens fünf Tage im voraus unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.

Beschlussfähigkeit

Art. 2 . Die Kommission ist beschlussfähig, wenn ausser der Präsidentin

oder dem Präsidenten noch mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

Kompetenzen

Art. 3 . Der Kommission sind vorzulegen:

1. der Voranschlag; 2. die Jahresrechnung; 3. der Jahresbericht; 4. der Antragsentwurf für die Festsetzung der Wertklassen (§ 4 des Gesetzes); 5. der Antragsentwurf für die Festsetzung der Prämien (§ 15 des Gesetzes); 6. Entwürfe zu Verordnungen, Reglementen und allgemeinen Weisungen; 7. Rekurse an das Gesundheitsdepartement3):

  1. gegen die Nichtaufnahme eines Tieres in die Versicherung;

  2. gegen die Verfügung zur Abschlachtung eines versicherten Tieres;

  3. gegen die Festsetzung von Schatzungswerten (§ 12 des Gesetzes) oder von Entschädigungen oder gegen Verfügungen, wenn das geltend gemachte Interesse Fr. 400.– überschreitet.

1) SG 361.800. 2) Ganze V geschlechtergerecht umformuliert durch RRB vom 27. 11. 2007 (wirksam seit 2. 12. 2007). 3)

Art. 3 Ziff. 7: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt» in

«Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21. 6. 2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).

Sonstige Angelegenheiten

Art. 4 . Auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten oder eines Mitgliedes kann die Kommission sonstige Angelegenheiten, die die Versicherung betreffen, behandeln.

Beschlüsse

Art. 5 . Die Beschlüsse der Kommission haben den Charakter von Empfehlungen zuhanden des Gesundheitsdepartements4).

Protokoll

Art. 6 . Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission bezeichnet

die Protokollführerin oder den Protokollführer. Eine Kopie des Protokolls ist jeweilen dem Gesundheitsdepartements5) zuzustellen.

Sitzungsgelder

Art. 7 .6) Die Mitglieder der Kommission beziehen je ein Sitzungsgeld

von Fr. 60.– pro Sitzung.

ii. verwaltung Stellvertretung

Art. 8 . Bei Verhinderung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes amtet deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter als Kassenverwalterin oder Kassenverwalter und als Präsidentin oder Präsident der Viehversicherungskommission.

Rechnungsführung

Art. 9 . Das Rechnungswesen der Kasse wird vom Sekretariat des Veterinäramtes besorgt.

4)

Art. 5 : Siehe Fussnote 3.

5)

Art. 6 : Siehe Fussnote 3.

6)

Art. 7 in der Fassung des RRB vom 30. 3. 1993 (wirksam seit 1. 1. 1993, publiziert

am 3. 4. 1993).

iii. kontrolle der versicherungspflicht Bestandeskontrolle

Art. 10 .7) Versicherungspflichtig sind alle in der Tierverkehrsdatenbank

(nachfolgend TVD genannt) einer Tierbesitzerin oder einem Tierbesitzer zugeordneten Tiere der Rindergattung, ausgenommen Tiere gemäss § 3 des Viehversicherungsgesetzes.

Schlacht- und Handelsvieh kann nur von den Inhaberinnen und Inhabern eines Viehhandelspatents gehalten werden.

Die Kassenverwalterin bzw. der Kassenverwalter und ihre bzw. seine Beauftragten haben das Recht, zwecks Kontrolle die Tierbestände zu besichtigen. Die Kontrolle der Versicherungspflicht wird aufgrund der Einträge in der TVD ausgeübt.

Die Tierhalterinnen oder die Tierhalter melden der TVD den Zu- und Abgang sowie den Verlust von Ohrmarken entsprechend den Vorgaben der Tierseuchengesetzgebung.

Versicherungsbüchlein

Art. 11 .8) Eintragungen oder Änderungen in den Büchlein dürfen nur

von der Kassenverwaltung vorgenommen werden. Die Daten der TVD-Bestandeslisten sind gleichwertig wie Einträge im Versicherungsbüchlein.

Meldepflicht

Art. 12 .9)

7) §§ 10, 11, 14, 16, 17 samt Titel, 23, 24 samt Titel, 26 samt Titel, 28, 29, 34, 39, 43 und 45 in der Fassung des RRB vom 27. 11. 2007 (wirksam seit 2. 12. 2007). 8)

Art. 11 : Siehe Fussnote 7.

9)

Art. 12, 13, 22 und 44 aufgehoben durch RRB vom 27. 11. 2007 (wirksam seit 2. 12.

2007).

iv. aufnahme in die versicherung

Art. 13 .10)

Aufnahmeverfügung

Art. 14 .11) In die Viehversicherung aufgenommen werden alle in der

TVD registrierten Tiere der Rindergattung einer Tierbesitzerin oder eines Tierbesitzers gemäss § 6 des Viehversicherungsgesetzes; vorbehalten bleiben die in § 3 des Gesetzes und die in § 15 dieser Verordnung erwähnten Ausschlussgründe.

Über eine allfällige Nichtaufnahme entscheidet die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter.

Bei Nichtaufnahme in die Viehversicherung teilt die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter die Gründe für die Ablehnung der Viehbesitzerin oder dem Viehbesitzer schriftlich per Verfügung mit.

Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter führt eine Liste der versicherten Tierbestände.

Nichtaufnahme

Art. 15 . Von der Aufnahme in die Versicherung ausgeschlossen sind die

Tiere im Sinne von § 3 Abs. 2 des Gesetzes; als krank gelten auch Tiere, welche Anzeichen aufweisen von: – Aktinomykose – Krämpfigkeit – Rheumatismus – Euterkatarrh – sonstigen Fehlern und Mängel, welche die Lebens- oder Nutzungsdauer eines Tieres beeinträchtigen können.

Gesundheitszeugnis

Art. 16 .12) Versicherungspflichtige Tiere, die die Anforderungen gemäss

Art. 3 Ziffer 3 des Viehversicherungsgesetzes und § 15 der Verordnung

nicht erfüllen, sind von der Viehbesitzerin oder vom Viehbesitzer innert acht Tagen seit Versicherungsbeginn der Kassenführerin oder dem Kassenverwalter zu melden.

Kranke oder verunfallte Tiere sind von einer oder einem zur Ausübung der Praxis zugelassenen Tierärztin oder Tierarzt zu untersuchen, welche bzw. welcher den Untersuchungsbefund der Kassenverwalterin bzw. dem Kassenverwalter schriftlich mitteilt.

10)

Art. 13 : Siehe Fussnote 9.

11)

Art. 14 : Siehe Fussnote 7.

12)

Art. 16 : Siehe Fussnote 7.

Kontrolluntersuchung13)

Art. 17 .13) Die Kassenverwalterin bzw. der Kassenverwalter kann eine

Kontrolluntersuchung anordnen.

Wird festgestellt, dass ein Tier den Aufnahmebedingungen nicht genügt, gehen die Untersuchungskosten zulasten der Tierbesitzerin bzw. des Tierbesitzers.

Widerruf der Aufnahme

Art. 18 . Die durch vorsätzliche unrichtige Angaben über Alter und Gesundheitszustand oder durch Verschweigen erheblicher Tatsachen erwirkte Aufnahme in die Versicherung kann jederzeit, auch nach dem

Tode des Tieres, durch Verfügung des Kassenverwalters rückgängig gemacht werden.

Wiederholung des Aufnahmegesuches

Art. 19 . Wenn die Gründe, welche zur Ablehnung einer Aufnahme führten, hinfällig geworden sind, so ist die Besitzerin oder der Besitzer des

betreffenden Tieres verpflichtet, dasselbe unter Eingabe eines neuen tierärztlichen Zeugnisses wiederum zur Aufnahme anzumelden.

v. wertklassen Publikation

Art. 20 .14) Der Regierungsratsbeschluss über die Festsetzung der Wertklassen für das kommende Jahr ist jeweils zu Anfang des Jahres zusammen mit den Höchstbeträgen der anrechenbaren Schatzungssummen

und den Prämienansätzen der kantonalen Viehversicherungskasse im Kantonsblatt zu veröffentlichen.

Wahl der Wertklasse

Art. 21 . Jede Viehbesitzerin und jeder Viehbesitzer hat alljährlich bis

zum 15. Dezember der Kassenverwaltung schriftlich zu erklären, in welchen Wertklassen sie oder er ihre oder seine Tiere im folgenden Jahr versichern will.

Beim Ausbleiben einer Erklärung wird der unter die Versicherungspflicht fallende Viehbestand in Übereinstimmung mit der Viehbestandeskontrolle in die gleichen Wertklassen wie im Vorjahr eingewiesen.

Ein bisher nicht versicherter Bestand wird in die unterste Wertklasse eingewiesen.

13)

Art. 17 samt Titel: Siehe Fussnote 7.

14)

Art. 20 in der Fassung des RRB vom 28. 10. 1997 (wirksam seit 2. 11. 1997).

Kontrolle und Kennzeichnung

Art. 22 .15)

Besitzerwechsel

Art. 23 .16) Wechselt im Laufe eines Jahres ein versichertes Tier in einen

anderen Viehbestand innerhalb des Kantons Basel-Stadt, so wird es in diejenige Wertklasse eingereiht, in welcher die neue Besitzerin oder der neue Besitzer seine Tiere versichert hat.

vi. dauer der versicherung Handänderung17)

Art. 24 .17) Wird ein versichertes Tier verstellt oder verkauft, so endet die

Versicherung mit Datum der Handänderung gemäss TVD. Findet die Übergabe nicht im Kanton statt, so endet die Versicherung mit dem Verlassen des Kantonsgebietes.

Sömmerung

Art. 25 . Wird ein versichertes Tier ohne Handänderung zum Zwecke

der Sömmerung an einen Standort ausserhalb des Kantons verbracht, so bleibt das Tier während der Dauer der Sömmerung versichert.

Das administrative Verfahren regelt die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter.18) vii. verfahren bei eintritt eines schadens Pflicht zum Beizug einer Tierärztin oder eines Tierarztes19)

Art. 26 .19) Wenn ein Tier notgeschlachtet werden muss, ist eine Tierärztin oder ein Tierarzt beizuziehen.

Besteht vor dem Eintreffen der Tierärztin resp. des Tierarztes Gefahr für das Leben eines Tieres oder ist die Verwertbarkeit des Fleisches in Frage gestellt, so hat die Viehbesitzerin bzw. der Viehbesitzer für die sofortige Notschlachtung des Tieres zu sorgen.

Wenn ein Tier verendet ist oder notgeschlachtet werden muss, so hat die Viehbesitzerin bzw. der Viehbesitzer den Kassenverwalter sofort zu benachrichtigen.

Die Viehbesitzerin oder der Viehbesitzer ist verpflichtet, alles vorzukehren, was im Interesse einer möglichst günstigen Verwertung des Tieres liegt.

15)

Art. 22 : Siehe Fussnote 9.

16)

Art. 23 : Siehe Fussnote 7.

17)

Art. 24 samt Titel: Siehe Fussnote 7.

18)

Art. 25 Abs. 2 beigefügt durch RRB vom 27. 11. 2007 (sirksam seit 2. 12. 2007). 19)

Art. 26 samt Titel: Siehe Fussnote 7.

Art. 27 .20) Ergibt die tierärztliche Untersuchung, dass die Schlachtung

eines erkrankten oder verunfallten Tieres angezeigt ist, so hat die Tierärztin bzw. der Tierarzt die Schlachtung oder Tötung anzuordnen. Für notgeschlachtete Tiere hat die Tierärztin bzw. der Tierarzt zuhanden der Versicherungskasse ein Zeugnis auszustellen über: 1. Signalement des Tieres; 2. Untersuchungsergebnis; 3. Ursache und Verlauf der Krankheit; 4. verabreichte Medikamente.

Für das tierärztliche Zeugnis ist, wenn immer möglich, das von der Versicherungskasse vorgeschriebene Formular zu verwenden.

Meldung des Schadens

Art. 28 .21) Bei der Anmeldung eines Schadenfalls hat die Viehbesitzerin

bzw. der Viehbesitzer für verendete Tiere einen persönlichen Bericht und für notgeschlachtete Tiere das tierärztliche Zeugnis einzureichen. Bei allen Schadenfällen sind weitere, relevante Dokumente wie Abstammungsschein, Leistungsausweis, Verfügung der Fleischschaubehörde, Waagscheine u.a. beizulegen.

Notschlachtung

Art. 29 .22) Die Notschlachtung von versicherten Tieren hat, wenn immer

möglich, im Schlachthof Basel zu erfolgen. Der Transport lebender Tiere geht zu Lasten der Tierbesitzerin bzw. des Tierbesitzers. Die Kosten für den Transport entbluteter und verendeter Tiere werden von der Viehversicherungskasse übernommen.

Anordnung der Schatzung

Art. 30 . Eine Schatzung ist auch vorzunehmen, wenn Zweifel bestehen,

ob das abgehende Tier in die Versicherung fällt.

Die Anordnung des Schatzungsverfahrens bedeutet keine Anerkennung von Ansprüchen einer Viehbesitzerin oder eines Viehbesitzers.

Schadenfall während der Sömmerung

Art. 31 . Kommt ein versichertes Tier während der Sömmerung ausserhalb des Kantonsgebietes in Abgang, so ist den Vorschriften dieser Verordnung soweit wie immer möglich nachzuleben.

20)

Art. 27 Titel und Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 27. 11. 2007 (wirksam seit

2. 12. 2007). 21)

Art. 28 : Siehe Fussnote 7.

22)

Art. 29 : Siehe Fussnote 7.

viii. schatzungskommission Einberufung

Art. 32 . Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter beruft die

Schatzungskommission zur Vornahme einer Schatzung ein.

Bei der Schatzung kann die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer zur Auskunfterteilung angehört werden. Das Schatzungsprotokoll steht bis zum Ablauf der Rekursfrist bei der Kassenverwaltung zur Einsichtnahme offen.

Erweiterte Schatzungskommission

Art. 33 . Können sich die Mitglieder der Schatzungskommission auf eine

Schatzung nicht einigen, so ist das Ersatzmitglied beizuziehen.

Vergütung

Art. 34 .23) Für die Mitwirkung bei der Schatzung erhalten die Mitglieder

der Schatzungskommission je eine Vergütung von CHF 70.– pro Schatzungssitzung.

ix. die schatzung Bestimmung des Verkehrswertes

Art. 35 . Als Grundlage für die Bestimmung des Verkehrswertes dienen

die vom Bundesamt für Veterinärwesen veröffentlichten Richtlinien über die Einschätzung von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung bei der Bekämpfung von Tierseuchen sowie die Mitteilungen der Branchenorganisationen der Schweizerischen Fleischindustrie Proviande.24)

Nutzung, Trächtigkeit, Alter, Abmagerung, Abmelkung usw. sind angemessen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen ist die Wertklasse, in welcher das Tier versichert ist.

Für das Gewicht ist die amtliche Wägung massgebend. Für entblutet eingeführte Tierkörper ist ein angemessener Zuschlag zu machen oder ist das Lebendgewicht aufgrund des Schlachtgewichtes annähernd umzurechnen.

Schatzung zum Schlachtwert

Art. 36 . Bei Tieren, welche infolge Euterfehlern (z. B. Gelber Galt),

hohen Alters (über 12 Jahre), Abmagerung, Abmelkens, Unfruchtbarkeit, Stiersucht oder Bösartigkeit unwirtschaftlich geworden sind, darf der Verkehrswert grundsätzlich nicht höher als der Schlachterlös sein.

23)

Art. 34 : Siehe Fussnote 7.

24)

Art. 35 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 27. 11. 2007 (wirksam seit 2. 12. 2007).

Schadenprotokoll

Art. 37 . Die Schatzungssumme ist sofort in das Schadenprotokoll einzutragen und von allen mitwirkenden Schätzern zu unterzeichnen.

x. entschädigungen

Art. 38 .25) Die Entschädigung für ein durch Krankheit oder Unfall in

Abgang gekommenes Tier wird wie folgt berechnet: 1. Von dem durch die Schatzung festgesetzten Verkehrswert werden zunächst 20% als Selbstversicherungssumme abgezogen. 2. Die restliche Versicherungssumme wird wenn nötig auf 80% des Höchstbetrages der anrechenbaren Schatzungssumme der Wertklasse, in welcher das Tier versichert war, reduziert. 3. Abgezogen wird ferner der Betrag des Erlöses aus der Verwertung des Tieres (abzüglich eventuelle Transportkosten, Metzgerlohn, Schlachthof- und Fleischschaugebühren). 4. Schliesslich ist eine allfällige Reduktion wegen Verschuldens gemäss § 13 des Viehversicherungsgesetzes abzurechnen. Die Höhe des Abzuges wird von der Kassenverwalterin oder dem Kassenverwalter festgesetzt. Diese oder dieser hat die Begründung für den Abzug der Besitzerin oder dem Besitzer des Tieres schriftlich innert vier Wochen seit dem Eintritt des Schadens bekanntzugeben.

3 Die Kassenverwaltung kann allfällige Forderungen an den Versicherungsnehmer für Prämien, für eine Rekursschatzung usw., mit der Entschädigung verrechnen.

Mindererträge bei Finnentieren werden zu 70% entschädigt.

Entschädigung bei Operationen

Art. 39 .26) Die Zahlungen der Viehversicherungskasse an lebenserhaltende Operationen (wie z.B. Geburtsstörungen, Verlagerungen von

Labmagen oder Blinddarm und Fremdkörpereingriffe) betragen 80% des Rechnungsbetrages. Nachbehandlungen werden nicht vergütet. Dem schriftlichen Gesuch um Ausrichtung des Beitrages an die Operationskosten ist die Rechnung der Tierärztin bzw. des Tierarztes beizulegen.

Leistungen der Viehversicherungskasse

Art. 40 .27) Die Leistungen der Viehversicherungskasse gemäss §§ 38 und

werden von der Kassenverwalterin oder dem Kassenverwalter festgesetzt.

25)

Art. 38 : Abs. 2 (eingefügt durch RRB vom 29. 4. 2975) aufgehoben durch RRB

vom 27. 11. 2007 (wirksam seit 2. 12. 2007); Abs. 4 beigefügt durch denselben RRB. 26)

Art. 39 : Siehe Fussnote 7.

27)

Art. 40 ergänzt durch RRB vom 9. 6. 1981.

Auszahlung

Art. 41 .28) Die festgesetzte Entschädigung wird der Viehbesitzerin oder

dem Viehbesitzer durch die Kassenverwaltung als Verfügung schriftlich mitgeteilt.

Die Entschädigung wird der Versicherungsnehmerin bzw. dem Versicherungsnehmer überwiesen. Durch die Auszahlung der Entschädigung erlischt das Rekursrecht nicht.

xi. prämien Festsetzung

Art. 42 . Die Viehversicherungskommission beantragt dem Gesundheitsdepartement29) zuhanden des Regierungsrates nach der Genehmigung des Rechnungsabschlusses des Vorjahres die Prämienansätze für

das laufende Rechnungsjahr. Die Prämienansätze sind jeweils im Kantonsblatt zu publizieren.

Prämienschuld

Art. 43 .30) Für alle zu Beginn eines Kalendermonates versicherungspflichtigen Tiere ist die Versicherungsprämie geschuldet; ebenso für

jedes Tier, welches bis zum Ende des Kalendermonats in die Versicherung aufgenommen wird.

Nachzahlung von Prämien

Art. 44 .31)

Fälligkeit

Art. 45 .32) Die Kassenverwaltung stellt, nachdem die vom Regierungsrat

festgesetzten Prämienansätze publiziert sind, jeder Viehbesitzerin bzw. jedem Viehbesitzer halbjährlich Rechnung über die Prämien.

Die Viehbesitzerinnen bzw. die Viehbesitzer haben die Prämien innert Monatsfrist zu bezahlen.

Bezüglich Verzugszinsen und Mahngebühren gelten die Bestimmungen von § 14 b der Verordnung zum Verwaltungsgebührengesetz.

Rückerstattung, Erlass

Art. 46 . Eine Rückerstattung bezahlter oder der Erlass geschuldeter

Prämien erfolgt nicht.

28)

Art. 41 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 27. 11. 2007 (wirksam seit 2. 12. 2007). 29)

Art. 42 : Siehe Fussnote 3.

30)

Art. 43 : Siehe Fussnote 7.

31)

Art. 44 : Siehe Fussnote 9.

32)

Art. 45 : Siehe Fussnote 7.

xii. reservefonds Verwaltung und Verzinsung

Art. 47 .33) Die zur Äufnung des Reservefonds bestimmten Überschüsse

sind der Finanzverwaltung zu überweisen. Diese verzinst den Reservefonds zum jeweiligen Zinssatz der Kantonalbank für langfristige Kassaobligationen und gibt am Ende jedes Rechnungsjahres der Kassenverwaltung den Stand des Reservefonds bekannt.

Verwendung

Art. 48 . Der Reservefonds ist für die Bezahlung von Versicherungsleistungen bestimmt, wenn die in § 14 des Viehversicherungsgesetzes genannten Einnahmen zur Regelung der Verbindlichkeiten nicht ausreichen.

Auflösung

Art. 49 . Der Reservefonds kann aufgelöst werden, wenn im Kanton Basel-Stadt während länger als zwei Jahren kein Nutz- und Zuchtvieh

mehr gehalten wird. Über die Auflösung des Reservefonds beschliesst der Regierungsrat unter Berücksichtigung der dannzumaligen Verhältnisse. Die landwirtschaftlichen Organisationen sind dabei anzuhören.

xiii. zeugnisse

Art. 50 . Die in dieser Verordnung vorgesehenen tierärztlichen Zeugnisse sind auf dem von der Kassenverwaltung vorgeschriebenen Formular zu erstellen.

Für die Beschaffung dieser Zeugnisse sind die Viehbesitzerinnen und Viehbesitzer verantwortlich.

xiv. übergangsbestimmungen

Art. 51 . Diese Verordnung ist zu publizieren und tritt am 1. Januar 1972

in Wirksamkeit.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Viehversicherungsgesetz vom 13. Dezember 1924 aufgehoben.

33)

Art. 47 in der Fassung des RRB vom 29. 4. 1975.