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Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen während der Corona-Pandemie
Vom 7. April 2020 (Stand 16. März 2020)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) vom 13. März 2020 und § 74 Abs. 2 lit. b des Schulgesetzes vom 4. April 1929, auf Antrag des Erziehungsrates, unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P200584,
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen für das Schuljahr 2019/2020 in Abweichung von der Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) vom 11. September 2012.
Sie hat Gültigkeit für alle Schulstufen, an denen der Präsenzunterricht erst nach dem 4. Mai 2020 wieder vollumfänglich aufgenommen werden kann.
Art. 2 Zweck
Diese Verordnung bezweckt, für die Schullaufbahn der Schülerinnen und Schüler nachteilige Konsequenzen infolge der die Schulen betreffenden Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zu vermeiden.
II. Beurteilungen und Zeugnisse
Art. 3 Beurteilung der Sachkompetenz in den Fachbereichen oder Fächern
In den Volksschulen werden bis Ende Schuljahr 2019/2020 keine Beurteilungsbelege für die Beurteilung der Sachkompetenz mehr erstellt.
In den weiterführenden Schulen können während des Fernunterrichts mündliche Beurteilungsbelege erstellt werden.
Art. 4 Zeugnis am Ende des Schuljahres in den Volksschulen
Für die ersten beiden Schuljahre weist das Zeugnis die Dauer des Fernunterrichts aus und bestätigt den Schulbesuch.
Ab dem 3. bis zum 7. Schuljahr weist das Zeugnis die Dauer des Fernunterrichts, die Beurteilung der Sachkompetenz der Schülerinnen und Schüler bis Ende des Präsenzunterrichts, den Schullaufbahnentscheid und die Teilnahme an zusätzlichen Angeboten aus.
Ab dem 8. Schuljahr weist das Zeugnis die Dauer des Fernunterrichts, die Beurteilung der Sachkompetenz der Schülerinnen und Schüler, den Schullaufbahnentscheid des 1. Semesters und die Teilnahme an zusätzlichen Angeboten aus.
Art. 5 Zeugnis am Ende des Schuljahres in den weiterführenden Schulen
In den weiterführenden Schulen weist das Zeugnis am Ende des Schuljahres 2019/2020 die Dauer des Fernunterrichts, die Beurteilung der Sachkompetenz der Schülerinnen und Schüler während des Präsenz- und Fernunterrichts, den Schullaufbahnentscheid des 1. Semesters des Schuljahres 2019/2020 bzw. des Schuljahres 2018/2019, die Teilnahme an zusätzlichen Angeboten sowie die Regelmässigkeit des Schulbesuches aus.
III. Schullaufbahnentscheide
Art. 6 Beförderung und Verbleib im Leistungszug in den Volksschulen
Die Schülerinnen und Schüler der Volksschulen werden unabhängig von der Beurteilung im Zeugnis in das nächste Schuljahr befördert.
Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule sind Wechsel der Leistungszüge nach den §§ 60 und 61 SLV nicht möglich.
Art. 7 Wechsel in einen Leistungszug mit höheren Anforderungen in den Sekundarschulen im ersten Quartal des Schuljahres 2020/2021
Für alle Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule, die in ihrem Leistungszug stark unterfordert sind, ist ein Wechsel in einen Leistungszug mit höheren Anforderungen im ersten Quartal des Schuljahres 2020/2021 möglich. Das Verfahren richtet sich nach § 59 SLV.
Art. 8 Beförderung in den weiterführenden Schulen
Alle Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen werden unabhängig von der Beurteilung im Zeugnis und der Erfüllung zusätzlicher Beförderungsvoraussetzungen in das nächste Schuljahr befördert. Über den Erlass oder die Pflicht zur späteren Nachholung der Erfüllung von zusätzlichen Beförderungsvoraussetzungen entscheidet die zuständige Schulleitung.
Art. 9 Übertritt von der Primarschule in die Sekundarschule
Für Schülerinnen und Schüler im 8. Schuljahr ist für den Übertritt in einen der drei Leistungszüge der Sekundarschule die im ersten Zeugnis des 8. Schuljahres erreichte Berechtigung massgebend.
Art. 10 Übertritt von der Sekundarschule in eine weiterführende Schule
Für Schülerinnen und Schüler im 11. Schuljahr ist für den Übertritt in eine weiterführende Schule die im ersten Zeugnis des 11. Schuljahres erreichte Berechtigung massgebend. Sie treten definitiv in die betreffende weiterführende Schule über.
Schülerinnen und Schüler, welche die Berechtigung für eine weiterführende Schule gemäss Abs. 1 nicht erreicht haben, können sich am Ende des Schuljahres 2019/2020 über eine ausserordentliche zweistufig organisierte Zusatzprüfung (schriftlich/mündlich) für die betreffende weiterführende Schule qualifizieren. Sie treten definitiv in die betreffende weiterführende Schule über.
Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt rückwirkend am 16. März 2020 in Kraft. Sie gilt bis Ende Schuljahr 2019/2020. § 7 gilt bis am 30. Oktober 2020.
KB 18.04.2020