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Ordnung für die Durchführung von Abschlussreisen in den Gymnasien, der Wirtschaftsmittelschule und der Diplommittelschule
Abschlussreisen: O 413.880 Ordnung für die Durchführung von Abschlussreisen in den Gymnasien, der Wirtschaftsmittelschule und der Diplommittelschule1) Vom 17. August 1988 Vom Regierungsrat genehmigt am 30. August 1988
Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 79 Abs. 6 des Schulgesetzes vom 4. April 19292), beschliesst:
A. Dauer der Abschlussreisen
Art. 1 .3) In den Abschlussklassen der Gymnasien, der Wirtschaftsmittelschule und der Diplommittelschule4) können Abschlussreisen durchgeführt werden. Die Dauer (inkl. Reise) beträgt maximal zehn Tage. Für
die Abschlussreise können drei Schultage verwendet werden. Der letzte Unterrichtstag ist gemäss Pensum zu erfüllen.
B. Programm
Art. 2 . Das Programm ist so zu gestalten, dass die Reise zum Bildungserlebnis wird.
Der Schulleitung sind schriftlich ein ausführliches Programm (Termin, Abfahrts- und Rückkehrzeit, Reiseroute, Unterkunft) und ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen.
Es liegt in der Kompetenz der Schulleitung, weitere Bestimmungen über die Genehmigungspflicht der Programme und die Berichterstattung zu erlassen.
C. Durchführungsbestimmungen
Art. 3 . Die Reise darf nicht über Europa und die Mittelmeer-Anrainerstaaten hinausführen.
Die Rückreise hat geschlossen zu erfolgen. Die Schulleitung kann Ausnahmen bewilligen.
Art. 4 . Die Reiseleitung im Sinne der Verantwortlichkeit liegt bei ein bis
zwei Lehrkräften, die in der Klasse unterrichten, oder, in Ausnahmefällen, unterrichtet haben. Die Schulleitung kann ausnahmsweise auch andere Personen mit der Reiseleitung beauftragen.
1) Titel geändert durch ERB vom 3. 4. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000). «Diplommittelschule» seit 9. 8. 2004: Fachmaturitätsschule Basel (FMS Basel). 2) SG 410.100. 3)
Art. 1 geändert durch ERB vom 3. 4. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000).
4)
Art. 1 : Seit 9. 8. 2004: Fachmaturitätsschule Basel (FMS Basel).
1. 10. 2007 77 413.880 Mittelschulen
Art. 5 . Die Benützung des Flugzeuges ist im Einverständnis mit den Inhabern der elterlichen Rechte aller an der Reise teilnehmenden Schülerinnen und Schüler gestattet.
Die Benützung von Velos ist im Einverständnis mit den Inhabern der elterlichen Rechte erlaubt.
Die Benützung von privaten Motorfahrzeugen ist untersagt.
Beim Baden – insbesondere ausserhalb bewachter Badeplätze – und beim Bootfahren hat die Lehrkraft eine erhöhte Aufsichtspflicht.
Gletschertraversierungen sind nur in Begleitung eines Bergführers zulässig.
Kletterpartien sind verboten.
Bei den Abschlussreisen besteht ein Alkohol- und Drogenverbot. Das Alkoholverbot kann von der begleitenden Lehrkraft gelockert werden.
D. Kosten und Vergütungen
Art. 6 . Die Abschlussreisen sind mit möglichst geringen Kosten durchzuführen.
Die finanzielle Begrenzung der Abschlussreisen liegt in der Kompetenz der Schulleitung.
Art. 7 . Den für die Reiseleitung verantwortlichen Lehrkräften werden
die entstehenden Kosten bis zu der von der Konferenz der Rektoren der Oberen Schulen festgesetzten Preislimite vergütet.
E. Schlussbestimmung Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.5) 5) Wirksam seit 13. 10. 1988.
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