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Verordnung des Bundesrates / Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen

419.910 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

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Consulté le 4 sept. 2026

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419.910

Verordnung des Bundesrates / Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen

Vom 16. Januar 1995 (Stand 1. August 2007)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19912 sowie Artikel 6 litera b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft3,

Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),

gestützt auf Art. 3, 4 und 5 des Konkordats vom 29. Oktober 19704 über die Schulkoordination;

gestützt auf Art. 3, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 19935 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen;

im Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar/15. Februar 19956 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren,

beschliessen:

Footnotes

  1. [2] SR 414.110.
  2. [3] SR 811.11. Heute: Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom 26. 6. 2006.
  3. [4] SG 410.180.
  4. [5] SG 419.900.
  5. [6] BBl. 1995 II 318. Gestützt auf die Verwaltungsvereinbarung vom 16. 1./ 15. 2. 1995 (BBl. 1995 II 318) haben die EDK und der Schweizerische Bundesrat je separate, aber aufeinander abgestimmte Erlasse für ihren Zuständigkeitsbereich beschlossen. Die entsprechende Verordnung des Bundesrates ist in AS 1995 1001 publiziert worden. Zu Gebrauchszwecken ist eine gemeinsame Ausgabe der beiden Erlasse erstellt worden (Verwaltungsvereinbarung Bundesrat/EDK Artikel 1 Absatz 3).

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung / dieses Reglement regelt die schweizerische Anerkennung von kantonalen und kantonal anerkannten gymnasialen Maturitätsausweisen.

Art. 2 Wirkung der Anerkennung

Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass die Maturitätsausweise gleichwertig sind und den Mindestanforderungen entsprechen.

Die anerkannten Maturitätsausweise gelten als Ausweise für die allgemeine Hochschulreife.

Sie berechtigen insbesondere zur:

  1. Zulassung an die Eidgenössischen Technischen Hochschulen nach § 16 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991,

  2. Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen nach der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung7 und zu den eidgenössischen Prüfungen für Lebensmittelchemikerinnen und -chemiker nach dem Lebensmittelgesetz8 oder

  3. Zulassung an die kantonalen Universitäten gemäss den entsprechenden kantonalen und interkantonalen Regelungen9.

Footnotes

  1. [7] Dieser Erlass wurde am 26. 11. 2008 aufgehoben durch die Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG), SR 811.113.3.
  2. [8] SR 817.0.
  3. [9] Interkantonale Regelungen: Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993, Interkantonale Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997.

2. Anerkennungsbedingungen

Art. 3 Grundsatz

Kantonale sowie von einem Kanton anerkannte Maturitätsausweise werden im Sinne dieser Verordnung / dieses Reglements schweizerisch anerkannt, wenn die Anerkennungsbedingungen dieses Abschnitts erfüllt sind.

Art. 4 Maturitätsschulen

Maturitätszeugnisse werden nur anerkannt, wenn sie an einer allgemeinbildenden Vollzeitschule der Sekundarstufe II oder an einer allgemeinbildenden Vollzeit- oder Teilzeitschule für Erwachsene erworben worden sind.

Art. 5 Bildungsziel

Ziel der Maturitätsschulen ist es, Schülerinnen und Schülern im Hinblick auf ein lebenslanges Lernen grundlegende Kenntnisse zu vermitteln sowie ihre geistige Offenheit und die Fähigkeit zum selbständigen Urteilen zu fördern. Die Schulen streben eine breit gefächerte, ausgewogene und kohärente Bildung an, nicht aber eine fachspezifische oder berufliche Ausbildung. Die Schülerinnen und Schüler gelangen zu jener persönlichen Reife, die Voraussetzung für ein Hochschulstudium ist und die sie auf anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft vorbereitet. Die Schulen fördern gleichzeitig die Intelligenz, die Willenskraft, die Sensibilität in ethischen und musischen Belangen sowie die physischen Fähigkeiten ihrer Schülerinnen und Schüler.

Maturandinnen und Maturanden sind fähig, sich den Zugang zu neuem Wissen zu erschliessen, ihre Neugier, ihre Vorstellungskraft und ihre Kommunikationsfähigkeit zu entfalten sowie allein und in Gruppen zu arbeiten. Sie sind nicht nur gewohnt, logisch zu denken und zu abstrahieren, sondern haben auch Übung im intuitiven, analogen und vernetzten Denken. Sie haben somit Einsicht in die Methodik wissenschaftlicher Arbeit.

Maturandinnen und Maturanden beherrschen eine Landessprache und erwerben sich grundlegende Kenntnisse in anderen nationalen und fremden Sprachen. Sie sind fähig, sich klar, treffend und einfühlsam zu äussern, und lernen, Reichtum und Besonderheit der mit einer Sprache verbundenen Kultur zu erkennen.

Maturandinnen und Maturanden finden sich in ihrer natürlichen, technischen, gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt zurecht, und dies in Bezug auf die Gegenwart und die Vergangenheit, auf schweizerischer und internationaler Ebene. Sie sind bereit, Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und der Natur wahrzunehmen.

Art. 6 Dauer

Die Ausbildung bis zur Maturität muss insgesamt mindestens zwölf Jahre dauern.

Mindestens die letzten vier Jahre sind nach einem eigens für die Vorbereitung auf die Maturität ausgerichteten Lehrgang zu gestalten. Ein dreijähriger Lehrgang ist möglich, wenn auf der Sekundarstufe I eine gymnasiale Vorbildung erfolgt ist.

An Maturitätsschulen für Erwachsene muss der eigens auf die Maturität ausgerichtete Lehrgang mindestens drei Jahre dauern. Ein angemessener Teil dieses Lehrgangs muss im Direktunterricht absolviert werden.

Werden Schülerinnen und Schüler aus andern Schultypen in den gymnasialen Lehrgang aufgenommen, so haben sie in der Regel den Unterricht der beiden letzten Jahre vor der Maturität zu besuchen.

Art. 7 Lehrkräfte

Im Maturitätslehrgang (Art. 6 Abs. 2 und 3) ist der Unterricht von Lehrkräften zu erteilen, die das Lehrdiplom für Maturitätsschulen erworben oder eine andere fachliche und pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau abgeschlossen haben. Für Fächer, in denen die wissenschaftliche Ausbildung an einer Universität möglich ist, ist als Abschluss ein universitärer Master verlangt.

Progymnasialer Unterricht auf der Sekundarstufe I kann auch von Lehrkräften dieser Stufe erteilt werden, sofern sie über die entsprechende fachliche Qualifikation verfügen.

Art. 8 Lehrpläne

Die Maturitätsschulen unterrichten nach Lehrplänen, die vom Kanton erlassen oder genehmigt sind und sich auf den gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren abstützen.

Art. 9 Maturitätsfächer

Die Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, ein Ergänzungsfach und die Maturaarbeit bilden die Maturitätsfächer.

Grundlagenfächer sind:

  1. die Erstsprache;

  2. eine zweite Landessprache;

  3. eine dritte Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch oder eine alte Sprache);

  4. Mathematik;

  5. Biologie;

  6. Chemie;

  7. Physik;

  8. Geschichte;

  9. Geographie;

  10. Bildnerisches Gestalten und / oder Musik.

Es steht den Kantonen frei, Philosophie als weiteres Grundlagenfach anzubieten.

Das Schwerpunktfach ist aus den folgenden Fächern oder Fächergruppen auszuwählen:

  1. alte Sprachen (Latein und/oder Griechisch);

  2. eine moderne Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch, Spanisch oder Russisch);

  3. Physik und Anwendungen der Mathematik;

  4. Biologie und Chemie;

  5. Wirtschaft und Recht;

  6. Philosophie / Pädagogik / Psychologie;

  7. Bildnerisches Gestalten und

  8. Musik.

Das Ergänzungsfach ist aus den folgenden Fächern auszuwählen:

  • a) Physik;

  • b) Chemie;

  • c) Biologie;

  • d) Anwendungen der Mathematik;

  • d)bis Informatik;

  • e) Geschichte;

  • f) Geographie;

  • g) Philosophie;

  • h) Religionslehre;

  • i) Wirtschaft und Recht;

  • k) Pädagogik / Psychologie;

  • l) Bildnerisches Gestalten;

  • m) Musik und

  • n) Sport.

Eine Sprache, die als Grundlagenfach belegt wird, kann nicht gleichzeitig als Schwerpunktfach gewählt werden. Ebenso ist die gleichzeitige Wahl eines Faches als Schwerpunkt- und Ergänzungsfach ausgeschlossen. Die Wahl von Musik oder Bildnerischem Gestalten als Schwerpunktfach schliesst die Wahl von Musik, Bildnerischem Gestalten oder Sport als Ergänzungsfach aus.

Als weiteres obligatorisches Fach belegen alle Schülerinnen und Schüler eine Einführung in Wirtschaft und Recht.

Für die Ausbildungsangebote der Maturitätsschulen in den Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern sind die Bestimmungen der Kantone massgebend.

Im Grundlagenfach «Zweite Landessprache» müssen mindestens zwei Sprachen angeboten werden. In mehrsprachigen Kantonen kann eine zweite Kantonssprache als «zweite Landessprache» bestimmt werden.

Art. 10 Maturaarbeit

Schülerinnen und Schüler müssen allein oder in einer Gruppe eine grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen und mündlich präsentieren.

Art. 11 Anteile der verschiedenen Lern- und Wahlbereiche

Die gesamte Unterrichtszeit für die in Artikel 9 aufgeführten Fächer muss folgende Anteile umfassen:

  • a) Grundlagenfächer und obligatorische Fächer:

  • 1. Sprachen (Erstsprache, zweite und dritte Sprache): 30-40%

  • 2. Mathematik und Naturwissenschaften (Biologie, Chemie und Physik): 25-35%

  • 3. Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte, Geografie, Einführung in Wirtschaft und Recht sowie allenfalls Philosophie): 10-20%

  • 4. Kunst (Bildnerisches Gestalten und / oder Musik): 5-10%

  • b) für den Wahlbereich: Schwerpunkt- und Ergänzungsfach sowie Maturaarbeit: 15-25%

Art. 11bis Interdisziplinarität

Jede Schule stellt sicher, dass die Schülerinnen und Schüler mit fächerübergreifenden Arbeitsweisen vertraut sind.

Art. 12 Dritte Landessprache

Neben dem Angebot der Landessprachen im Bereich der Grundlagen- und Schwerpunktfächer muss auch eine dritte Landessprache als Freifach angeboten werden. Die Kenntnis und das Verständnis der regionalen und kulturellen Besonderheiten des Landes sind durch geeignete Massnahmen zu fördern.

Art. 13 Rätoromanisch

Im Kanton Graubünden kann die rätoromanische Sprache zusammen mit der Unterrichtssprache als Erstsprache (Art. 9. Abs. 2 lit. a) bezeichnet werden.

Art. 14 Prüfungsfächer

Eine Maturitätsprüfung findet in mindestens fünf Maturitätsfächern statt. Die Prüfungen sind schriftlich; es kann zusätzlich mündlich geprüft werden.

Prüfungsfächer sind:

  1. die Erstsprache;

  2. eine zweite Landessprache oder eine zweite Kantonssprache nach Art. 9 Abs. 7;

  3. Mathematik;

  4. das Schwerpunktfach und

  5. ein weiteres Fach, für dessen Wahl die Bedingungen des Kantons massgebend sind.

Art. 15 Maturitätsnoten und Bewertung der Maturaarbeit

Die Maturitätsnoten werden gesetzt:

  1. in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet, je zur Hälfte aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr und der Leistungen an der Maturitätsprüfung;

  2. in den übrigen Fächern aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem das Fach unterrichtet worden ist;

  3. in der Maturaarbeit aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation.

Bei der Bewertung der Maturaarbeit werden die erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen berücksichtigt.

Art. 16 Bestehensnormen

Die Leistungen in den Maturitätsfächern werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern nach Artikel 9 Absatz 1:

  1. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben;

  2. nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.

Zur Erlangung des Maturitätsausweises sind zwei Versuche zulässig.

Art. 17 Grundkurs in Englisch

Für Schülerinnen und Schüler, die Englisch nicht als Maturitätsfach gewählt haben, muss ein Grundkurs in Englisch angeboten werden.

3. Besondere Bestimmungen

Art. 18 Zweisprachige Maturität

Die von einem Kanton nach eigenen Vorschriften erteilte zweisprachige Maturität kann ebenfalls anerkannt werden.

Art. 19 Schulversuche

Abweichungen von Bestimmungen dieser Verordnung / dieses Reglements für die Durchführung von Schulversuchen und für Schweizerschulen im Ausland können bewilligt werden.

Abweichungen für Schulversuche sind von der Schweizerischen Maturitätskommission, solche für Schweizerschulen im Ausland vom Eidgenössischen Departement des Innern10 und vom Vorstand der EDK, zu bewilligen.

Footnotes

  1. [10] Ab 1. Januar 2013: Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).

Art. 20 Formerfordernisse an den Ausweis

Der Maturitätsausweis enthält:

  1. die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie die Kantonsbezeichnung;

  2. den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995»;

  3. den Namen der Schule, die ihn ausstellt;

  4. den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers;

  5. die Angaben der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Schule besucht hat;

  6. die Noten der Maturitätsfächer nach Artikel 9 Absatz 1;

  7. das Thema der Maturaarbeit;

  8. gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität mit Angabe der zweiten Sprache und

  9. die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rektorin oder des Rektors der Schule.

Die Noten für kantonal vorgeschriebene oder andere belegte Fächer können im Maturitätsausweis ebenfalls aufgeführt werden.

4. Schweizerische Maturitätskommission

Art. 21

Aufgaben und Zusammensetzung der Schweizerischen Maturitätskommission richten sich nach der Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar / 15. Februar 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.

5. Verfahren

Art. 22 Zuständigkeit

Der Kanton richtet sein Gesuch an die Schweizerische Maturitätskommission.

Über Gesuche entscheiden das Eidgenössische Departement des Innern11 und der Vorstand der EDK auf Antrag der Schweizerischen Maturitätskommission.

Footnotes

  1. [11] Ab 1. Januar 2013: Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).

Art. 23 Rechtsschutz

a) auf Bundesebene Gegen Verfügungen des Eidgenössischen Departementes des Innern12 kann der gesuchstellende Kanton Beschwerde führen. Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege. b) auf interkantonaler Ebene Lehnt der Vorstand ein Anerkennungsgesuch ab, können der gesuchstellende Kanton und der betroffene Träger der Schule innert 60 Tagen den Entscheid bei der Plenarversammlung der EDK anfechten.

Gegen Entscheide der Plenarversammlung kann ein Kanton gestützt auf Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)13 beim Bundesgericht Klage einreichen. Für die betroffenen Schulträger steht die Beschwerde gemäss Artikel 82 BGG zur Verfügung.

Footnotes

  1. [12] Ab 1. Januar 2013: Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).
  2. [13] Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110.

6. Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des Schweizerischen Bundesrates vom 22. Mai 1968 über die Anerkennung von Maturitätsausweisen wird aufgehoben.

Art. 25 Übergangsbestimmungen

a) auf Bundesebene Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen sind noch acht Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung gültig. b) auf interkantonaler Ebene Der Kanton hat bis spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Reglements den Nachweis zu erbringen, dass seine Maturitätszeugnisse oder die von ihm anerkannten Maturitätszeugnisse den Bestimmungen dieses Reglements entsprechen.

Art. 25bis Übergangsbestimmungen für die Änderungen vom 14. Juni 2007

Anerkennungsgesuche, die gemäss bisherigem Recht eingereicht wurden, werden gestützt auf bisheriges Recht beurteilt.

Anerkennungsgesuche, die nach dem Inkrafttreten der Änderungen vom 14. Juni 2007 eingereicht werden, werden nach neuem Recht beurteilt.

Ausbildungen, deren Abschlüsse (Maturitätsausweise) gemäss bisherigem Recht anerkannt worden sind, sind innert einem Jahr nach Inkrafttreten der Änderungen vom 14. Juni 2007 an das neue Recht anzupassen. Die vorgenommenen Änderungen sind der Schweizerischen Maturitätskommission zur Überprüfung einzureichen.

Art. 26 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. August 1995 in Kraft.

Bern, 16. Januar 1995 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Der Präsident: Schmid Der Generalsekretär: Arnet Bern, 15. Februar 1995 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Villiger Der Bundeskanzler: Couchepin

KB 24.04.1996

Footnotes

  1. [1] Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum und zwar 16. 1. und 15. 2. 1995. Systembedingt kann hier nur ein Datum angezeigt werden.