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Ordnung für das Masterstudium Zahnmedizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel
Ordnung CS für das Masterstudium Zahnmedizin 2009-186 an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel Vom 24. August 2009 Vom Universitätsrat genehmigt am 24. September 2009.
Die Medizinische Fakultät der Universität Basel erlässt, gestützt auf
Art. 16 lit. d des Statuts der Universität Basel vom 12. Dezember 20071)und
unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat, folgende Studienordnung.
I. Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 . Diese Ordnung regelt das Masterstudium Zahnmedizin an der
Medizinischen Fakultät der Universität Basel.
Sie gilt für alle Studierenden, die an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel (im Folgenden: Fakultät) das Masterstudium Zahnmedizin absolvieren.
Einzelheiten des Studiums sind in der Wegleitung zum Masterstudium Zahnmedizin2) (im Folgenden: Wegleitung) geregelt. Diese wird von der Curriculumskommission Zahnmedizin erlassen und von der Fakultät genehmigt. Die Wegleitung enthält keine Auswahlkriterien oder -verfahren, die über diejenigen in dieser Ordnung hinausgehen.
Verliehene Grade
Art. 2 . Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Masterstudium Zahnmedizin den Grad eines «Master of Dental Medicine» (M Dent Med).
Anmeldefrist
Art. 3 . Die Anmeldung für das Masterstudium Zahnmedizin hat jeweils
bis zum 15. Februar zu erfolgen. Verspätete Anmeldungen werden nicht berücksichtigt.
Zulassung
Art. 4 . Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
Studium sowie der Zuteilung der Studienplätze sind in der Ordnung über die Zulassungsbeschränkung zum Studium der Medizin an der Universität Basel vom 18. Juni 2009, sowie in der Studierenden-Ordnung der Universität Basel vom 18. Mai 2005 und in den vom Rektorat erlassenen Zulassungsrichtlinien geregelt.
1) SG 440.110. 2) Die Wegleitung wird hier nicht abgedruckt. Sie kann auf der Homepage der Medizinischen Fakultät der Universität Basel http://medizin.unibas.ch eingesehen werden.
Für das Masterstudium Zahnmedizin ist der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse gemäss § 14 Abs. 2 der Studierenden-Ordnung zu erbringen.
Die Zulassung zum Masterstudium Zahnmedizin setzt grundsätzlich einen dem Bachelor of Dental Medicine der Universität Basel äquivalenten Abschluss im Umfang von 180 Kreditpunkten voraus, welcher an einer von der Universität Basel anerkannten universitären Hochschule erworben wurde.
Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses in der Studienrichtung Zahnmedizin einer schweizerischen universitären Hochschule sind zum Masterstudium Zahnmedizin ohne zusätzliche Anforderungen zugelassen.
Bei allen übrigen Bachelorabschlüssen einer anerkannten universitären Hochschule wird die Äquivalenz zum Bachelor of Dental Medicine der Universität Basel von der Medizinischen Fakultät inhaltlich überprüft.
Studierende, die an einer anderen Universität oder Hochschule vom Studium der Zahnmedizin oder einem vergleichbaren Studiengang ausgeschlossen worden sind, werden zum Masterstudium Zahnmedizin an der Universität Basel nicht zugelassen.
Die Zulassung zum Masterstudium Zahnmedizin erfolgt auf Antrag der Medizinischen Fakultät durch das Rektorat. Eine allfällige Zulassungsverfügung ergeht vom Rektorat.
Studienbeginn
Art. 5 . Das Masterstudium Zahnmedizin beginnt im Herbstsemester.
II. Studium Umfang des Studiengangs
Art. 6 . Das Masterstudium umfasst 120 Kreditpunkte (KP) bei einer Regelstudienzeit von zwei Jahren.
Aufbau des Masterstudiums
Art. 7 .3) Das Studium im ersten und im zweiten Studienjahr ist in Module gegliedert. Ein Modul versteht sich als Zusammenfassung einer
oder mehrerer Lehrveranstaltungen, deren innere Kohärenz sich aus den Studienzielen ergibt. Das Studium umfasst folgende Module mit theoretischer und klinischer Ausbildung: – Modul Zahnärztliche Chirurgie, Radiologie, Mund- und Kieferheilkunde – Modul Kieferorthopädie – Modul Parodontologie, Endodontologie und Kariologie – Modul Rekonstruktive Zahnmedizin – Modul Präventiv- und Kinderzahnmedizin 3)
Art. 7 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 23. 3. 2010 (wirksam seit 1. 8. 2010).
– Modul Medizin – Modul Masterarbeit
Es werden folgende Lehrveranstaltungsformen verwendet: – Vorlesung – Kolloquium – Kurs Die Lehrveranstaltungen mit Angabe der damit erwerbbaren Kreditpunkte werden im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.
Mit dem Bestehen der Leistungsüberprüfungen in den Modulen des ersten Studienjahres werden 60 KP, mit dem Bestehen der Leistungsüberprüfungen in den Modulen des zweiten Studienjahres werden
KP erworben.
Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des zweiten Masterstudienjahres müssen insgesamt 60 KP aus Lehrveranstaltungen des ersten Studienjahres nachgewiesen werden. Näheres regelt die Wegleitung.
Bestehen des Masterstudiums
Art. 8 . Das Masterstudium ist bestanden, wenn 105 KP aus den Lehrveranstaltungen in den Modulen sowie 15 KP aus der Masterarbeit erworben sind.
Studierenden, welche das Masterstudium nicht bestanden haben, wird der Ausschluss vom Masterstudium Zahnmedizin vom Dekan bzw. von der Dekanin mittels Verfügung mitgeteilt.
III. Leistungsüberprüfungen Erwerb von Kreditpunkten
Art. 9 . Kreditpunkte werden durch studentische Leistungen mit genügender Bewertung erworben, wobei für gleiche und ähnliche Studienleistungen nur einmal Kreditpunkte vergeben werden.
Arten der Leistungsüberprüfung
Art. 10 . Die Überprüfung studentischer Leistungen kann durch folgende Arten der Leistungsüberprüfung erfolgen:
– Schriftliche Multiple-Choice-Prüfungen (MC, Wahlantwort- Verfahren) – Testatheft – Klinisches Testat – Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen – Masterarbeit Wahlantwortverfahren (Multiple Choice)
Art. 11 .4) Im 1. Studienjahr erfolgen die Leistungsüberprüfungen der
Vorlesungen und Kolloquien durch ein Wahlantwort-Verfahren im Anschluss an die Lehrveranstaltungen am Ende des Semesters. Es werden zwei Hauptprüfungssessionen (je eine pro Semester) und eine Repetitionssession angeboten. Es werden folgende Fragen gestellt:
Typ A (Einfachauswahl): Einer Frage oder unvollständigen Aussage stehen in der Regel fünf Antworten bzw. Ergänzungen gegenüber. Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss je nach Aufgabe die einzig richtige, einzig falsche, beste oder schlechteste Antwort bzw. Ergänzung wählen.
Typ K-prim (Mehrfachentscheidung richtig/falsch): Einer Frage oder unvollständigen Aussage stehen vier Antworten bzw. Ergänzungen gegenüber. Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss für jede Antwort bzw. Ergänzung entscheiden, ob sie richtig oder falsch ist.
Das Wahlantwort-Verfahren ist schriftlich und umfasst in der Regel nicht mehr als 120 Fragen. Die Prüfungsdauer richtet sich nach der Anzahl der Fragen, wobei pro Frage durchschnittlich 2 Minuten gerechnet werden. Die Prüfungen werden benotet.
Unterschiede im Schwierigkeitsgrad der Prüfungen von zeitlich auseinander liegenden Sessionen werden bei der Bewertung ausgeglichen. Als Grundlage hierzu dienen die erneut verwendeten Fragen aus früheren Prüfungen.
Die Prüfungen nach dem Wahlantwort-Verfahren werden durch das Institut für Medizinische Lehre der Universität Bern ausgewertet und nach einem im Voraus festgelegten Schlüssel benotet.
Mit dem Belegen der Lehrveranstaltungen wird die Anmeldung für die Leistungsüberprüfungen in den Prüfungssessionen des entsprechenden Studienjahres bzw. Semesters vorgenommen. Eine Abmeldung ist nur aus einem gewichtigen Grund möglich und muss vor der Leistungsüberprüfung bei der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich beantragt werden. Die Abmeldung wird bei der Bewertung der Leistungsüberprüfung mit dem Eintrag «nicht erschienen» vermerkt. Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne Abmeldung oder ohne nachgewiesenen Verhinderungs- oder Abbruchsgrund der Prüfung fern oder setzt sie oder er eine begonnene Prüfung nicht fort, gilt die Prüfung als «nicht bestanden» und wird mit der Note 1 oder fail bewertet. Bei Leistungsüberprüfungen, die mit «nicht erschienen» oder als nicht bestanden bewertet wurden, sind die Studierenden automatisch zur entsprechenden Wiederholungsprüfung angemeldet.
Die Wiederholungsprüfungen finden in der Repetitionssession vor Beginn des nächstfolgenden Studienjahres bzw. Semesters statt. Bei nicht erfolgreich abgeschlossenen Leistungsüberprüfungen nach der Repetitionssession müssen die entsprechenden Lehrveranstaltungen des Studienjahres bzw. Semesters erneut belegt werden.
4)
Art. 11 : Abs. 1 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 23. 3. 2010 (wirksam
seit 1. 8. 2010); Abs. 5–7 beigefügt durch denselben Beschluss.
Nicht bestandene Leistungsüberprüfungen können zweimal wiederholt werden. Das Nicht-Bestehen der Leistungsüberprüfungen wird verfügt. Ein allfälliger Ausschluss wird separat verfügt.
Testatheft (Logbuch)
Art. 12 .5) Die Leistungsüberprüfungen der Kurse werden in Testatheften nachgewiesen und setzt das Belegen des entsprechenden Kurses
voraus. In den einzelnen Kursen weist das jeweilige Testatheft die Fertigkeiten, die gemäss dem Schweizerischen Lernzielkatalog bis zum Ende des Masterstudiums erworben werden sollen, aus.
Die Dozierenden oder die Kursleiterinnen bzw. Kursleiter bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass die Studierenden die Fertigkeit auf dem dafür vorgesehenen Niveau im jeweiligen Fach erreicht haben.
Das vollständige Testatheft muss am Ende des Studienjahres im Direktionssekretariat abgegeben werden. Nach Überprüfung erteilt die Prüfungskommission die Kreditpunkte.
Nicht bestandene Leistungsüberprüfungen in praktischen/klinischen Kursen können erst im nächsten akademischen Jahr wiederholt werden, da der klinische Kurs erneut absolviert werden muss.
Bei nicht bestandenen bzw. nicht vollständigen Testatheften können die entsprechenden klinischen Kurse zweimal wiederholt werden. Das Nicht-Bestehen der Leistungsüberprüfungen wird verfügt. Das dritte Nichtbestehen führt zum Ausschluss vom Masterstudium Zahnmedizin an der Universität Basel.
Klinisches Testat
Art. 13 .6) Im 2. Studienjahr werden die Kurse des Frühjahrsemesters in
den Modulen «Parodontologie, Endodontologie und Kariologie» und «Rekonstruktive Zahnmedizin» zusätzlich zum Testatheft mit dem klinischen Testat abgeschlossen. Es werden praktische Fertigkeiten, der Transfer des entsprechenden theoretischen Wissens in die Praxis und die Angemessenheit der Haltung der Studierenden überprüft. Die Einzelheiten sind in der Wegleitung beschrieben.
Die Anmeldung zum Klinischen Testat erfolgt mit dem Belegen der in Abs. 1 genannten Kurse. Eine Abmeldung ist nur aus einem gewichtigen Grund möglich und muss vor der Prüfung bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Prüfungskommission schriftlich beantragt werden. Die Abmeldung wird bei der Bewertung mit dem Eintrag «nicht erschienen» vermerkt und der Kurs wird später neu belegt. Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne Abmeldung oder ohne nachgewiesenen Verhinderungs- oder Abbruchsgrund der Prüfung fern oder setzt sie oder er eine begonnene Prüfung nicht fort, gilt die Prüfung als «nicht bestanden» und wird mit der Note 1 bewertet.
5)
Art. 12 : Abs. 1 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 23. 3. 2010 (wirksam
seit 1. 8. 2010); Abs. 4 und 5 beigefügt durch denselben Beschluss. 6)
Art. 13 Abs. 2–4 beigefügt durch Fakultätsbeschluss vom 23. 3. 2010 (wirksam seit
1. 8. 2010).
Nicht bestandene Leistungsüberprüfungen in praktischen/klinischen Kursen können erst im nächsten akademischen Jahr wiederholt werden, da der klinische Kurs erneut absolviert werden muss.
Nicht bestandene Klinische Testate können zweimal wiederholt werden. Das Nicht-Bestehen der Leistungsüberprüfungen wird verfügt. Das dritte Nicht-Bestehen führt zum Ausschluss vom Masterstudium Zahnmedizin an der Universität Basel.
Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen
Art. 14 .7) Im 2. Studienjahr erfolgen die Leistungsüberprüfungen für die
Vorlesungen und Kolloquien durch lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen.
Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen werden mit bestanden / nicht bestanden (pass/fail) bewertet oder benotet.
Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen finden während der Lehrveranstaltung oder im Anschluss daran statt.
Die lehrveranstaltungsbegleitenden Leistungsüberprüfungen werden vor Semesterbeginn von der Prüfungskommission koordiniert und von den für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden durchgeführt. Diese bestehen aus: – schriftlichen Tests von max. 40 Minuten am Ende des Semesters, – computerunterstützten Tests von max. 40 Minuten, – Berichten, – Fallvorstellungen, – Referaten, – Projektarbeiten, – mündlichen Prüfungen von max. 30 Minuten mit einem Beisitzer / einer Beisitzerin am Ende des Semesters.
Die Anmeldung zur Leistungsüberprüfung erfolgt mit dem Belegen der Lehrveranstaltung. Sollten die Studierenden diese nicht absolvieren wollen, ist bis Ende der Belegfrist eine Abmeldung der bzw. dem zuständigen Dozierenden mitzuteilen. Die Abmeldung wird bei der Bewertung mit dem Eintrag «nicht erschienen» vermerkt. Die Lehrveranstaltungen werden dann in einem späteren Semester neu belegt.
Form, Umfang, Bewertungsform und Zeitpunkt der lehrveranstaltungsbegleitenden Leistungsüberprüfungen werden im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.
Art. 15 .8)
7)
Art. 14 : Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 23. 3. 2010
(wirksam seit 1. 8. 2010); Abs. 6 beigefügt durch denselben Beschluss. 8)
Art. 15 aufgehoben durch Fakultätsbeschluss vom 23. 3. 2010 (wirksam seit 1. 8.
2010).
Masterarbeit
Art. 16 . Die Masterarbeit wird von einem habilitierten Mitglied der Medizinischen Fakultät der Universität Basel geleitet. Diese Person legt
das Thema, den Umfang und den Beginn der Masterarbeit in Absprache mit den Studierenden fest und dokumentiert dies in einem Studienvertrag (für Masterarbeiten), welcher von der Leiterin bzw. dem Leiter und den Studierenden vor Beginn der Masterarbeit unterzeichnet wird.
Die Betreuung kann an andere Forscherinnen und Forscher delegiert werden, wobei die Verantwortung auch in diesen Fällen bei dem habilitierten Mitglied der Medizinischen Fakultät liegt.
Die Masterarbeit muss bis zu einem von der Curriculumskommission festgelegten Termin abgegeben werden. Dieser wird den Studierenden frühzeitig bekanntgegeben.
Bei einer Nicht-Abgabe der Masterarbeit ohne gewichtigen Grund gilt diese als nicht bestanden. Näheres regelt die Wegleitung.
Die Masterarbeit wird durch die Leiterin, den Leiter begutachtet und mit pass / fail bewertet.
Eine nicht bestandene Masterarbeit kann einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Ein zweites Nichtbestehen führt zum Ausschluss vom Masterstudium Zahnmedizin an der Universität.
Leistungsbewertung
Art. 17 . Studentische Leistungen werden durch die Dozierenden benotet oder mit «bestanden» / «nicht bestanden» bewertet.
Die Notenskala reicht von 6 bis 1, wobei für das Bestehen mindestens die Note 4 erreicht werden muss.
Die Benotung einer Leistungsüberprüfung erfolgt in ganzen oder halben Noten. Dabei wird folgender Notenschlüssel verwendet:
Masterurkunde
Art. 18 . Wer das Masterstudium gemäss § 8 bestanden hat, erhält eine
von der Dekanin bzw. dem Dekan unterzeichnete Urkunde. Die Urkunde wird mit dem Siegel der Fakultät versehen.
Zeugnis und Diploma-Supplement
Art. 19 . Die erbrachten Studienleistungen werden in einem Zeugnis
aufgeführt, in welchem die besuchten Lehrveranstaltungen, die dafür erworbenen Kreditpunkte und Noten sowie der Titel der Masterarbeit detailliert ausgewiesen sind.
Den Studierenden wird zusätzlich ein Diploma-Supplement ausgehändigt.
Hilfsmittel für Leistungsüberprüfungen
Art. 20 . Wenn für Leistungsüberprüfungen Hilfsmittel vorgesehen sind,
müssen diese von den jeweiligen Prüfenden frühzeitig vor Beginn der Leistungsüberprüfung angegeben werden.
Bedürfen Studierende aus medizinischen Gründen besondere Hilfsmittel oder Massnahmen, müssen diese bei der Anmeldung zur Leistungsüberprüfung der Studiendekanin bzw. dem Studiendekan angegeben werden.
Unlauteres Prüfungsverhalten
Art. 21 . Falls eine Kandidatin bzw. ein Kandidat eine Leistungsüberprüfung mit unlauteren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht,
bei schriftlichen Arbeiten insbesondere durch die unbefugte Verwertung von Inhalten unter Anmassung der Autorenschaft, gilt die betreffende Prüfung als nicht bestanden bzw. wird mit der Note 1,0 bewertet. Die Curriculumskommission kann einen Ausschluss vom Studium im jeweiligen Studiengang beschliessen. Der Ausschluss wird von der Fakultät verfügt.
Krankheitsfall
Art. 22 . Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist dem Prüfungssekretariat des Dekanats ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, ansonsten die Prüfung als nicht bestanden gilt und mit der Note 1,0 bewertet wird.
Einsichtsrecht
Art. 23 . Nach Abschluss schriftlicher Leistungsüberprüfungen wird der
Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen Einblick in die schriftlichen Prüfungsunterlagen gewährt. Näheres regelt die Wegleitung.
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Art. 24 . Die Prüfungskommission entscheidet auf Antrag der Studierenden und unter Berücksichtigung übergeordneter Bestimmungen über
die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prüfungsleistungen, welche in einem anderen Studiengang der Universität Basel bzw. einer anderen anerkannten Hochschule erbracht wurden bzw. werden, sowie über die Anrechnung von Kreditpunkten, welche in einem anderen Studiengang der Universität Basel bzw. einer anderen universitären Hochschule erworben wurden bzw. werden.
Den Betroffenen wird die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von Kreditpunkten mittels Verfügung mitgeteilt. Die Anrechnungsverfügung ergeht von der Fakultät.
Härtefälle
Art. 25 . In Härtefällen kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan
begründete Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewähren, soweit diese in die Kompetenz der Fakultät fallen.
IV. Zuständigkeiten Curriculumskommission
Art. 26 . Die Curriculumskommission (CK) Zahnmedizin ist eine ständige Kommission der medizinischen Fakultät der Universität Basel. Sie
ist das strategische Organ für alle curricularen Angelegenheiten des Studiengangs Zahnmedizin und in diesem Rahmen zuständig für die permanente Anpassung und Sicherung der Qualität der Lehre. Sie nimmt zuhanden der Fakultät Stellung zu sämtlichen Vorschlägen und Richtlinien anderer Gremien, die die Lehre im Studium Zahnmedizin betreffen.
Prüfungskommission
Art. 27 . Die Prüfungskommission besteht aus 4 Mitgliedern der Curriculumskommission, wovon mindestens 3 diplomierte bzw. approbierte
Zahnmedizinerinnen und Zahnmediziner sind. Der Präsident der CK ist ex officio Mitglied der Prüfungskommission. Die Kommission organisiert sich selbst.
Die Kommissionsmitglieder werden von der Fakultätsversammlung für eine Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Prüfungskommission ist insbesondere zuständig für die Anerkennung von auswärtigen Studienabschlüssen und die Anrechnung einzelner Studienleistungen. Sie nimmt zudem die ihr in dieser Ordnung für das Masterstudium zugewiesenen Aufgaben wahr, beaufsichtigt alle weiteren in dieser Ordnung genannten Aufgaben und entscheidet in Rücksprache in allen Fragen der Leistungsüberprüfung, für welche diese Ordnung keine Bestimmungen enthalten. Darüber hinaus trägt sie die Verantwortung für die Organisation und den korrekten Ablauf der Leistungsüberprüfungen.
Die Mitglieder der Prüfungskommission haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen sowie in begründeten Fällen auf Einsitz bei der Abnahme von Leistungsüberprüfungen.
V. Rechtsmittel Verfügungen und Rekurse
Art. 28 . Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen mitzuteilen. Sie können gemäss dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel bei der vom Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission angefochten werden.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen
Art. 29 . Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Masterstudium gemäss § 5 dieser Ordnung am 1. August 2010 oder später beginnen.
Studierende, die gemäss der Ordnung für das 4. Studienjahr Zahnmedizin im Jahr 2009/2010 an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel vom 25. August 2008 studieren und ohne Exmatrikulation mit dem Studium weiterfahren, treten automatisch ins Masterstudium Zahnmedizin über.
Wirksamkeit
Art. 30 . Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. August 2010
wirksam. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Ordnung für das 4. Studienjahr Zahnmedizin im Jahr 2009/2010 an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel vom 25. August 2008 aufgehoben.
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