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Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät für die Promotion zum Doktor der Philosophie
Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät für die Promotion zum Doktor der Philosophie Vom 19. Mai 1988 Vom Erziehungsrat genehmigt am 21. November 1988
Die Philosophisch-Historische Fakultät der Universität Basel erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf § 16 lit. d des Universitätsstatuts vom 12. Dezember 20071), folgende Promotionsordnung.2)
A. Allgemeines und Prüfungsfächer
Art. 1 . Die Philosophisch-Historische Fakultät der Universität Basel
verleiht den Titel eines «Doctor philosophiae» (Dr. phil.) aufgrund einer angenommenen Dissertation und eines bestandenen Doktorexamens.
Die Verleihung des Titels eines «Doctor philosophiae honoris causa» (Dr. phil. h. c.) ist in den §§ 12 und 13 der Ordnung der Philosophisch- Historischen Fakultät vom 1. März 19403) geregelt.
Art. 2 . Das Examen wird abgelegt in einem der folgenden Promotionsfächer. Die Dissertation behandelt ein Thema aus diesem Fach. Über
Ausnahmen entscheidet die Fakultät auf begründetes Gesuch.
Promotionsfächer sind:4) 1. Philosophie 2. 3. 4. Griechische Philologie 5. Lateinische Philologie 6. Deutsche Sprach- und ältere Literaturwissenschaft 7. Neuere deutsche Literaturwissenschaft 8. Englische Sprach- und ältere Literaturwissenschaft 9. Neuere englische Literaturwissenschaft 10. Nordische Philologie 11. Vergleichende romanische Sprachwissenschaft 12. Französische Sprachwissenschaft 1) SG 440.100. 2) Ingress in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 15. 5. 2008 (wirksam seit 1. 8. 2008). 3)
Art. 1 Abs. 2: Diese O ist aufgehoben. Massgebend sind jetzt das Universitätsgesetz vom 8. 11. 1995, § 5 (SG 440.100), das Universitätsstatut vom 12. 12. 2007,
Art. 15 (SG 440.110) sowie das Organisationsreglement der Phil.-Hist. Fakultät
(einzusehen auf dem Dekanat der Phil.-Hist. Fakultät). 4)
Art. 2 Abs. 2: Ziff. 2 und 3 aufgehoben durch Fakultätsbeschluss vom 19. 9. 2003
(wirksam seit 21. 12. 2003); Ziff. 28 eingefügt durch Fakultätsbeschluss vom 3. 12. 1993 (wirksam seit 14. 7. 1994); dadurch wurden die bisherigen Ziff. 28–35 zu 29–36; Ziff. 34 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 15. 5. 2008 (wirksam seit 1. 8. 2008;. Ziff. 37–39 beigefügt durch Fakultätsbeschluss vom 18. 4. 2002 (wirksam seit 1. 4. 2003; publiziert am 21. 9. 2005); Ziff. 40–43 beigefügt durch den vorgenannten Fakultätsbeschluss vom 15. 5. 2008.
13. Französische Literaturwissenschaft 14. Italienische Sprachwissenschaft 15. Italienische Literaturwissenschaft 16. Iberoromanische Sprachwissenschaft 17. Iberoromanische Literaturwissenschaft 18. Slawische Philologie 19. Russische Philologie 20. Ägyptologie 21. Vorderorientalische Archäologie 22. Semitische Philologie 23. Islamwissenschaft 24. Alte Geschichte 25. Allgemeine Geschichte des Mittelalters 26. Neuere allgemeine Geschichte 27. Schweizergeschichte 28. Osteuropäische Geschichte 29. Klassische Archäologie 30. Kunstwissenschaft 31. Musikwissenschaft 32. Ur- und Frühgeschichte 33. Ethnologie 34. Kulturanthropologie 35. Soziologie 36. Geographie 37. Medienwissenschaft 38. Jüdische Studien 39. Gender Studies 40. Allgemeine Sprachwissenschaft 41. Religionswissenschaft 42. Nachhaltigkeitsforschung
43. Politikwissenschaft
Art. 3 . Über die Zulassung eines Fachs, das in § 2 nicht aufgeführt ist,
entscheidet die Fakultät.
B. Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
Art. 4 . Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind der Nachweis ausreichender Schul- und Hochschulbildung, ein bestandenes Abschlussexamen und ein Studium von mindestens zwei Semestern an der
Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel. Die Anforderungen dieses Studiums sind in den Studienordnungen festgehalten. Die Voraussetzungen müssen bei der Anmeldung zum Examen erfüllt sein.
Als ausreichende Schulbildung gilt ein eidgenössisch anerkanntes Maturitätszeugnis unter Berücksichtigung allfälliger besonderer Anforderungen, die in der Studienordnung des Promotionsfachs festgehalten sind.
Der Nachweis ausreichender Hochschulstudien wird erbracht durch die Testatbücher der Universität Basel oder ihnen gleichwertige Dokumente anderer Universitäten; daraus muss ein Studium von mindestens zehn Semestern im Promotionsfach und mindestens acht Semestern in zwei Nebenfächern oder von mindestens 140 Kreditpunkten im Promotionsfach und mindestens 110 Kreditpunkten in einem weiteren Fach oder eine vergleichbare Studienleistung ersichtlich sein. Inhalt, Umfang und weitere Bedingungen des Studiums sind in den Studienordnungen festgelegt.5)
Als Abschlussexamen im Sinne von Abschn. 1 gelten:
das Lizentiatsexamen der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel gemäss Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel für die Erlangung des Titels eines Lizentiaten der Philosophie vom 16. Januar 1981;6)
die fachwissenschaftliche Oberlehrerprüfung gemäss Ordnung über die Ausbildung und Prüfung von Mittel- bzw. Oberlehrern des Kantons Basel-Stadt vom 10. Januar 1979 bzw. vom 16. Dezember 1987;7)
der Masterabschluss der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel gemäss Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel für das Masterstudium.
Über die Gleichwertigkeit anderer Ausbildungsgänge an Schule und Hochschule sowie anderer Abschlussexamina entscheidet die Fakultät nach Anhörung der Fachvertreter; Studien- und Prüfungsleistungen müssen denjenigen, die in Basel für das Lizentiat gefordert werden, mindestens gleichwertig sein und dort, wo sie erbracht wurden, zur Promotion berechtigen. Ist das nicht der Fall, kann die Fakultät zusätzliche Anforderungen stellen, die die Gleichwertigkeit herbeiführen.
Art. 5 . Das Thema der Dissertation kann (nach bestandenem Abschlussexamen, vgl. § 4 Abs. 1) zwischen dem Kandidaten und einem
habilitierten Dozenten der Philosophisch-Historischen Fakultät vereinbart werden, der damit die Betreuung der Arbeit übernimmt. Das vereinbarte Thema und das Datum des Arbeitsbeginns werden dem Dekan vom Doktoranden mit der Bestätigung des betreuenden Dozenten mitgeteilt. Nicht mehr amtierende Dozenten betreuen in der Regel keine neuen Dissertationen. Wird eine Dissertation nicht nach Ablauf von vier Jahren abgeschlossen, so steht es dem Dozenten frei, die Vereinbarung zu widerrufen.
Sofern die in § 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann ein Kandidat auch eine Abhandlung, die nicht unter der Leitung eines Dozenten der Fakultät entstanden ist, dem Dekan als Dissertation einreichen. Über die Eröffnung des Promotionsverfahrens entscheidet der Dekan mit den in Aussicht genommenen Referenten.
5)
Art. 4 : Abs. 3 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 15. 5. 2008 (wirksam
seit 1. 8. 2008); Abs. 4 lit. c beigefügt durch denselben Beschluss. 6)
Art. 4 Abs. 4 lit. a: Jetzt PrüfungsO vom 9. 2. 1995.
7)
Art. 4 Abs. 4 lit b: Diese O ist aufgehoben.
Die Dissertation soll zeigen, dass der Kandidat in selbständiger wissenschaftlicher Forschung an einem – im Vergleich zu demjenigen einer Lizentiatsarbeit – umfassenderen bzw. schwierigeren Gegenstand zu neuen Erkenntnissen gelangt ist, dass er seine Gedanken klar entwikkeln und sie sprachlich korrekt darlegen kann.
Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen, in der Romanistik und Anglistik in der Sprache des Fachs; mit Zustimmung des Dekans und der Referenten ist auch eine andere Sprache zulässig.
Auf begründetes Gesuch kann die Fakultät eine bereits gedruckte Arbeit annehmen.
Die Dissertation ist in zwei maschinengeschriebenen Exemplaren druckreif einzureichen.
In einer gesonderten Erklärung hat der Bewerber anzugeben, ob er ausser der angeführten Literatur weitere Hilfsmittel benützt, ob und von wem er Hilfe empfangen und ob er die Dissertation schon einmal einer Fakultät zur Begutachtung eingereicht hat. Am Schluss dieses Schriftstückes ist wörtlich die Erklärung abzugeben: «Ich bezeuge mit meiner Unterschrift, dass meine Angaben über die bei der Abfassung meiner Dissertation benützten Hilfsmittel, über die mir zuteil gewordene Hilfe sowie über eine allfällige frühere Begutachtung meiner Dissertation in jeder Hinsicht der Wahrheit entsprechen und vollständig sind.»
C. Prüfungsverfahren
Art. 6 . Prüfungsleiter ist der Dekan; er kann diese Funktion an einen seiner Vorgänger delegieren.
Bei der Anmeldung zur Prüfung hat der Kandidat dem Dekan folgende Schriftstücke vorzulegen: 1. ein Gesuch mit Angabe des Titels der Dissertation, des Promotionsfachs und der gewünschten Referenten und Examinatoren (vgl. §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 5, 8 Abs. 6);8) 2. einen Lebenslauf; 3. die in § 4 genannten Dokumente; 4. ein vollständiges, chronologisch geordnetes Verzeichnis aller Lehrveranstaltungen, an denen der Bewerber nach seinem Abschlussexamen teilgenommen hat; 5. die Dissertation in zwei Exemplaren mit der in § 5 Abs. 7 genannten Erklärung; 6. die Quittung der Universitätsquästur über die Einzahlung der Prüfungsgebühr (vgl. § 18).
8) Ein Merkblatt ist auf dem Dekanat erhältlich.
Art. 7 . Sind die Prüfungsvoraussetzungen erfüllt, so ernennt der Dekan
nach Anhörung des Kandidaten einen Referenten und einen Korreferenten; Referent ist in der Regel derjenige Dozent, unter dessen Leitung die Dissertation entstanden ist. Ist der Referent nicht Ordinarius oder vollamtlicher Extraordinarius, so muss der Korreferent es sein; über Ausnahmen in begründeten Fällen entscheidet die Fakultät.
Über den Beizug von habilitierten Dozenten, die nicht an der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel lehren, als Referenten oder Korreferenten entscheidet die Fakultät. Nicht habilitierte Dozenten können nur als Korreferenten tätig werden; sofern sie an der Fakultät lehren, entscheidet der Dekan über ihren Beizug, andernfalls die Fakultät.
Zur Dissertation können auch alle übrigen habilitierten Dozenten der Fakultät Stellung nehmen. Sie liegt zusammen mit den Gutachten zehn Tage vor dem Examen im Dekanat zur Einsicht auf.
Referent und Korreferent teilen dem Dekanat innert vier Monaten mit, ob die Arbeit angenommen ist. Sie begutachten die Dissertation bis spätestens zehn Tage vor der Prüfung schriftlich und bewerten sie mit je einer Note. Es wird eine ganze oder halbe Note zwischen 6 und 1 erteilt. 6 bezeichnet die beste, 1 die geringste Leistung; 4 ist die unterste genügende Note. Ergeben sich in der Beurteilung Abweichungen von mehr als einer ganzen Note, so bestimmt der Dekan einen dritten Referenten. Allfällige Druckauflagen müssen in den Gutachten geltend gemacht werden (vgl. § 13 Abs. 2).
Die Dissertation ist angenommen, wenn der Durchschnitt der Noten nicht unter 4,0 liegt.
Wird die Dissertation als unzureichend zurückgewiesen, so teilt der Dekan dem Bewerber unter Vorlage der Gutachten mit, ob ihm empfohlen wird, auf die Promotion zu verzichten, eine neue Dissertation in Angriff zu nehmen oder seine Abhandlung zu überarbeiten.
Art. 8 . Zwischen Annahme der Dissertation und Prüfung sollen höchstens sechs Monate verstreichen. Ausnahmen kann der Dekan auf begründetes Gesuch bewilligen.
Mit der Festlegung des Prüfungstermins ernennt der Dekan nach Anhörung des Kandidaten den oder die prüfenden Dozenten.
Im Zeitpunkt der Prüfung muss der Kandidat immatrikuliert sein.
Der Bewerber hat den Empfang der Einladung zur Prüfung dem Dekan schriftlich zu bestätigen.
Die Prüfung besteht aus einem mündlichen Examen von 90 Minuten Dauer im Promotionsfach.
Die Prüfung wird in der Regel vom Referenten der Dissertation abgenommen; der Korreferent kann sich an ihr beteiligen. Einer der Prüfenden muss Ordinarius oder vollamtlicher Extraordinarius sein.
Art. 9 . Die Prüfung soll zeigen, dass der Kandidat die wesentlichen Bereiche seines Promotionsfachs überblickt, mit der Forschung vertraut
ist und in den vereinbarten Spezialgebieten über vertieftes Wissen verfügt; auch die Dissertation ist Gegenstand des Prüfungsgesprächs.
Während der Prüfung müssen jederzeit mindestens zwei Dozenten anwesend sein.
Der Prüfungsleiter darf nicht Examinator sein.
Zur mündlichen Prüfung werden alle habilitierten Dozenten der Fakultät eingeladen.
Art. 10 . Für die mündliche Prüfung wird eine ganze oder halbe Note
zwischen 6 und 1 erteilt.
Besteht die mündliche Prüfung aus mehreren einzeln benoteten Teilen, so ist aus diesen eine ganze oder halbe Durchschnittsnote zu ermitteln.
Nach Ende der mündlichen Prüfung bestimmen die Examinatoren deren Note, und zwar mit Stichentscheid des Prüfungsleiters, und das Gesamtprädikat der Promotion.
Dieses wird aus zwei gleichgewichtigen Teilnoten ermittelt: 1. der Note der Dissertation (nach § 7 Abs. 4); 2. der Note der mündlichen Prüfung. Im Zweifelsfall gibt die Note der Dissertation den Ausschlag. Es sind folgende Prädikate möglich: summa cum laude (6), insigni cum laude (5–6), magna cum laude (5), cum laude (4–5), rite (4).
Eine Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Note für die mündliche Prüfung unter 4,0 liegt.
Art. 11 . Hat ein Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie
einmal, frühestens nach sechs Monaten und spätestens nach zwei Jahren, wiederholen.
Art. 12 . Die Promotion wird erst durch die Ausstellung des Doktordiploms und die Publikation im Kantonsblatt Basel-Stadt rechtskräftig.
Das Diplom wird nach Ablieferung der Pflichtexemplare (vgl. §§ 13–15) ausgestellt. Vorher darf der Doktortitel nur in der Form «Dr. phil. des.» (Doctor philosophiae designatus) geführt werden. Zuwiderhandlungen können strafrechtlich verfolgt werden.
Bei der vorläufigen Promotion nimmt der Dekan dem Bewerber das folgende Versprechen ab: «Indem ich, N. N., unter Vorbehalt der Erfüllung der mir noch obliegenden Verpflichtungen, von der Philosophisch- Historischen Fakultät der Universität Basel den Titel eines Doktors der Philosophie empfange, verspreche ich, die wissenschaftliche Erforschung der Wahrheit immer als eine ernste und notwendige Aufgabe zu betrachten, dieses Ziel, soviel in meinen Kräften steht, zu fördern und bei jeder wissenschaftlichen Tätigkeit stets verantwortungsvoll, gewissenhaft und unparteiisch zu handeln. – Dies verspreche ich.»
Nach Abschluss der Prüfung kann der Kandidat die Gutachten einsehen.
D. Drucklegung und Pflichtexemplare
Art. 13 . Der Bewerber ist verpflichtet, die Dissertation in der von der
Fakultät angenommenen Form drucken zu lassen. Änderungen an diesem Text kann die Fakultät nach Anhörung des Referenten sowohl verlangen wie gestatten.
Verlangen die Referenten Änderungen, so müssen deren Art und Umfang in den Gutachten unmissverständlich bezeichnet sein (vgl. § 7 Abs. 4).
Vor dem Druck der Dissertation hat der Bewerber die Korrekturbogen bzw. die Druckvorlage dem Referenten zur Genehmigung zu unterbreiten.
Er ist ferner verpflichtet, dem Dekan in Korrekturabzügen zu unterbreiten: 1. das Titelblatt, 2. die Rückseite des Titelblattes, 3. den Lebenslauf.
Für die Gestaltung dieser Texte sind die von der Fakultät erlassenen Druckbestimmungen verbindlich. Diese sind auf dem Dekanat erhältlich.
Art. 14 . Der Bewerber ist verpflichtet, die Dissertation in der von der
Fakultät festgelegten Zahl von Exemplaren an die Universitätsbibliothek abzuliefern.
Sind die für die gesamte Dissertation berechneten Druckkosten ungewöhnlich hoch, so kann die Fakultät auf begründetes Gesuch einen Teildruck bewilligen. Der Teildruck, dessen Gestaltung vom Referenten zu genehmigen ist, soll ein abgeschlossener, in sich verständlicher Text sein, jedoch auch die weggelassenen Abschnitte genau bezeichnen; von diesen Abschnitten sind den verlangten Pflichtexemplaren des Teildrucks vier fest geheftete Exemplare in Maschinenschrift beizufügen.
Liegen besondere Umstände vor, so kann die Fakultät die Drucklegung erlassen. In diesem Falle sind vier fest geheftete Exemplare der vollständigen Dissertation in Maschinenschrift der Universitätsbibliothek abzuliefern.
Art. 15 . Die Frist zur Ablieferung der Pflichtexemplare beträgt vom Tag
der mündlichen Prüfung an zwei Jahre. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so hat der Bewerber vor ihrem Ablauf ein begründetes Gesuch um Fristverlängerung an den Dekan zu richten, der eine weitere Frist von zwei Jahren und auf erneutes Gesuch hin eine dritte von einem Jahr gewähren kann. Danach kann die Fakultät die Frist höchstens um zwei weitere Jahre letztmalig verlängern.
Kommt der Bewerber seiner Druckpflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, so wird die vorläufige Promotion widerrufen. Dies hat die Aberkennung des Titels (Dr. phil. des.) zur Folge.
E. Ausführungsbestimmungen und Rekursweg
Art. 16 . In allen Fragen, für welche diese Ordnung keine Bestimmungen
enthält, entscheidet der Dekan.
Ausführungsbestimmungen, die sich auf Termine und andere Einzelfragen beziehen, erlässt der Dekan mit Zustimmung der Fakultät; sie sind auf dem Dekanat einzusehen.
Art. 17 .9) Prüfungsentscheide und Entscheide bzw. Verfügungen der Fakultät gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen
mitzuteilen. Sie können gemäss dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel bei der vom Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission angefochten werden.
F. Gebühren
Art. 18 . Die Prüfungsgebühr ist in der Verordnung10) betreffend Erhebung von Gebühren an der Universität Basel vom 4. August 1980 festgelegt.
Wird die Dissertation als unzureichend zurückgewiesen, so erhält der Kandidat zwei Drittel der Prüfungsgebühr zurück.
G. Schlussbestimmungen
Art. 19 . Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. April 1989
wirksam und ersetzt die von der Fakultät am 16. Januar 1981 erlassene und vom Erziehungsrat am 16. Dezember 1981 genehmigte Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel für die Promotion zum Doktor der Philosophie.
Innerhalb dreier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Ordnung steht es den Studierenden frei, sich nach der alten Ordnung prüfen zu lassen.
9)
Art. 17 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 15. 5. 2008 (wirksam seit 1. 8.
2008). 10)
Art. 18 : Jetzt Ordnung.
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