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Übereinkommen betreffend Benützung des Bernoullianums
Vom 21. Juli 1925 (Stand 21. Juli 1925)
Der Regierungsrat und die Universitätsbehörden ..... versprechen, dass das Bernoullianum auch fernerhin nur den Bedürfnissen der Wissenschaft, sowie den Lehrzwecken der Universität und für ein weiteres Publikum dienen soll, und anerkennen ausdrücklich das Recht der Akademischen Gesellschaft, die von ihr und der Sternwartekommission für den Bau und die Einrichtung aufgewendeten Kosten zurückfordern zu dürfen, falls eine den genannten Zwecken nicht entsprechende Verwendung des Bernoullianums in Frage kommen sollte.
So übereingekommen, dreifach ausgefertigt und allseitig unterzeichnet in Basel am 21. Juli 1925.
Für die Freiwillige Akademische Gesellschaft
Der Vorsteher: Dr. Rud. Geigy
Der Schreiber: Prof. Dr. Felix Staehelin
Für die Universitätsbehörden
Die Kuratel: Dr. Ernst A. Koechlin
Das Erziehungsdepartement
Der Vorsteher: Dr. F. Hauser
Der Sekretär: Dr. F. Wenk
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Dr. A. Im Hof
Der Sekretär: i. V. Dr. E. Bolza
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