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Verordnung über die Organisation und Tätigkeit des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts (Swiss TPH)
Vom 15. Juni 2010 (Stand 20. Juni 2010)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf den Grossratsbeschluss betreffend Errichtung eines Schweizerischen Tropeninstituts in Basel vom 9. Dezember 1943,
beschliesst:
I. Name, Zweck und Aufgabe des Instituts
Art. 1
Unter der Bezeichnung «Schweizerisches Tropen- und Public Health-Institut» (Swiss TPH) besteht in Basel eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Das Institut bezweckt:
a) wissenschaftliche Forschung, vor allem auf den Gebieten der
aa) tropenorientierten Biologie und Medizin,
ab) Epidemiologie, Public und International Health;
b) Lehrtätigkeit über
ba) Gesundheitswesen und Medizin in den Tropen,
bb) Public und International Health,
bc) Biologie, im Zusammenhang mit Medizin,
bd) die allgemeinen Verhältnisse in tropischen und subtropischen Ländern und insbesondere Ländern mit Mittelknappheit;
c) medizinische Tätigkeit bezüglich
ca) Diagnose und Behandlung tropischer und subtropischer Krankheiten,
cb) Referenzzentrum für Parasitosen, tropische und subtropische Krankheiten,
cc) des Betriebs eines Diagnostikzentrums als Referenzstelle in der Schweiz,
cd) Prüfungen auf Reise- und Tropentauglichkeit sowie des für die Reisemedizin erforderlichen Impfdienstes;
d) weitere Dienstleistungen zugunsten der schweizerischen Öffentlichkeit durch das Führen einer einschlägigen, öffentlich zugänglichen Bibliothek, den Betrieb einer Auskunfts- und Dokumentationsstelle, das Erstellen von Gutachten usw.;
e) Entwicklungszusammenarbeit auf dem Gebiet der eigenen Tätigkeit.
Bei der Erfüllung seiner Aufgaben steht das Swiss TPH in enger Verbindung mit der Universität Basel und unterhält Kontakte mit in- und ausländischen Amtsstellen und anderen Institutionen.
Das Swiss TPH stellt alle seine Tätigkeiten in Forschung und Lehre sowie seine Dienstleistungen für in- und ausländische Bedürfnisse zur Verfügung.
Die Tätigkeit des Swiss TPH dient den Interessen der Allgemeinheit. Es verfolgt keine kommerziellen Zwecke.
II. Organisation des Instituts
II. 1. Struktur
Art. 2
Das Swiss TPH umfasst in Basel und im Ausland mehrere Departemente und Einheiten, welche insbesondere auf den Gebieten Medizin, Public und International Health, Gesundheitswesen, Parasitologie, Epidemiologie, Verwaltung und Information sowie der Dokumentation über die tropischen Krankheiten tätig sind.
Über Strukturänderungen des Swiss TPH entscheidet das Kuratorium auf Antrag der Institutsleitung.
II. 2. Personal
Art. 3
Die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Instituts werden im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel privatrechtlich angestellt.
Die Departementsleiterinnen oder Departementsleiter und die Stellvertreterinnen oder die Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors werden vom Kuratorium auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors gewählt.
Für die Anstellungsbedingungen des Personals gelten die vom Kuratorium verabschiedeten Anstellungsbedingungen und Personalreglemente.
III. Organe des Instituts
III. 1. Kuratorium
Art. 4
Das Kuratorium ist Aufsichtsbehörde. Es gehören ihm, als Vertreter von Bund, Kanton, Universität und anderen fachkundigen Kreisen, mindestens sieben und höchstens elf Mitglieder an.
Die Mitglieder und die Präsidentin oder der Präsident werden vom Regierungsrat gewählt. Ihre Amtsdauer entspricht derjenigen des Regierungsrates.
Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören:
die Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung;
die Einsetzung der Revisionsstelle;
die Genehmigung des jährlichen Budgets;
die Bewilligung von im Budget nicht vorgesehenen Ausgaben und Investitionen, soweit deren Finanzierung sichergestellt ist;
die Wahl der Direktorin oder des Direktors;
die Wahl der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors und der Departementsleiterinnen oder der Departementsleiter;
die Wahl der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors;
der Erlass institutsinterner Reglemente.
Jahresbericht, Budget und Jahresrechnung werden, nachdem sie vom Kuratorium genehmigt worden sind, an das zuständige baselstädtische Departement weitergeleitet; dasselbe gilt bezüglich Mitteilungen über Verfügungen des Kuratoriums.
III. 2. Geschäftsausschuss
Art. 5
Das Kuratorium kann einen Geschäftsausschuss einsetzen. Es erlässt die für ihn erforderlichen Reglemente.
Der Geschäftsausschuss setzt sich aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei weiteren Mitgliedern des Kuratoriums sowie der Direktorin oder dem Direktor als Beisitzerin oder Beisitzer zusammen.
III. 3. Institutsleitung
Art. 6
Das Swiss TPH wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet. Diese oder dieser wird vom Kuratorium auf eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt und ist nach deren Ablauf wieder wählbar. Sie oder er soll habilitiert sein.
Bei Abwesenheit der Direktorin oder des Direktors üben ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dessen Befugnisse aus. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors nehmen ferner die Befugnisse wahr, die ausdrücklich an sie delegiert werden.
Die Leiterinnen oder die Leiter der Departemente bilden unter dem Vorsitz der Direktorin oder des Direktors die Institutsleitungskonferenz. Diese ist von der Direktorin oder vom Direktor bei Entscheiden über die Forschungsrichtungen, die Kurstätigkeit und die allgemeinen Richtlinien zur Führung des Instituts anzuhören.
IV. Finanzhaushalt
IV. 1. Finanzierung des Instituts
Art. 7
Die Ausgaben des Swiss TPH werden gedeckt:
durch Beiträge des Kantons Basel-Stadt und der Universität Basel;
durch Beiträge des Bundes im Rahmen der einschlägigen Bundesgesetzgebung;
durch eigene ordentliche Betriebseinnahmen;
durch Einkünfte aus Sonderleistungen des Instituts.
Das Swiss TPH nimmt ferner Beitragsleistungen Dritter (Schweizerischer Nationalfonds, öffentlich-rechtliche und private Stiftungen, Legate usw.) entgegen. Über solche Beiträge und deren Verwendung wird gesondert abgerechnet.
Das Swiss TPH trifft alle Vorkehren, um durch den Bundesrat als beitragsberechtigte Institution anerkannt zu bleiben.
IV. 2. Budget und Jahresrechnung
Art. 8
Budget und Jahresrechnung werden von der Direktorin oder vom Direktor des Instituts aufgestellt.
Die Jahresrechnung ist durch eine Revisionsstelle zu prüfen.
V. Verwaltungsvorschriften
V. 1. Verhandlungsgrundsätze
Art. 9
Soweit nicht reglementarisch etwas anderes angeordnet wird, gelten für die Verhandlungen des Kuratoriums die einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Regierungsrates.
Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationswege gefasst werden. Entwürfe zu Zirkulationsbeschlüssen müssen jedoch von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Kuratoriums ausgehen und entsprechende Anträge enthalten. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren.
V. 2. Jahresbericht
Art. 10
Die Direktorin oder der Direktor des Instituts verfasst den Jahresbericht.
VI. Schlussbestimmung
Art. 11
Mit dem Erlass dieser Verordnung wird die Verordnung über die Organisation und Tätigkeit des Schweizerischen Tropeninstituts in Basel (STI) vom 15. August 1978 aufgehoben.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
KB 19.06.2010