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Verordnung über Spielautomaten und Spielsalons

569.310 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-bs/sg/569-310/de/verordnung-uber-spielautomaten-und-spielsalons

Consulté le 1 sept. 2026

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Ce texte n’est plus en vigueur.

569.310

Verordnung über Spielautomaten und Spielsalons

Vom 7. Oktober 1980 (Stand 29. Januar 2012)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 22 des Spielcasinogesetzes vom 19. Oktober 1978, § 1 des Gesetzes betreffend Billettsteuer auf Aufführungen und Vorstellungen vom 14. Oktober 1920 sowie § 4 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972,

erlässt nachstehende Verordnung:

Art. 1 Vollzugsbehörde

Der Vollzug des Spielcasinogesetzes wird dem Bau- und Verkehrsdepartement (Bauinspektorat) und dem Justiz- und Sicherheitsdepartement (Kantonspolizei) übertragen.

Art. 2 Zuständigkeiten

Das Bauinspektorat ist zuständig für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung zur Eröffnung und zum Betrieb von Spielsalons.

Zur Durchsetzung von Anordnungen und Verfügungen können die Polizeiorgane beigezogen werden.

Die Kantonspolizei ist zuständig zur Durchführung von Kontrollen in Spielsalons und anderen Lokalitäten, in denen bewilligungspflichtige Spiel- und Unterhaltungsautomaten aufgestellt und betrieben werden, und zur Beschlagnahme von Spiel- und Unterhaltungsautomaten, die unbefugtermassen aufgestellt oder nicht bewilligungsgemäss betrieben werden.

Art. 3 Ausnahmen vom Gesetz

Das Aufstellen und der Betrieb von Waren- und Dienstleistungsautomaten fällt nicht unter den Geltungsbereich des Spielsalongesetzes.

Art. 4 Öffnungszeiten der Spielsalons

Spielsalons dürfen während folgender Zeiten geöffnet sein: Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 24.00 Uhr Freitag und Samstag von 08.00 bis 01.00 Uhr Sonntag und öffentliche Ruhetage von 10.00 bis 24.00 Uhr Während der Schweizer Mustermesse (Muba) von 08.00 bis 01.00 Uhr

Art. 5 Gebühren

Gestützt auf die §§ 7, 19 und 22 des Spielcasinogesetzes wird für den Betrieb von Spielsalons eine jährliche Bewilligungsgebühr von CHF 50 bis CHF 300 erhoben.

Die Gebühr ist im Voraus zu entrichten.

Art. 6 Rechtsmittel

Gegen Entscheide des Bauinspektorats kann ans Bau- und Verkehrsdepartement, gegen Entscheide der Kantonspolizei ans Justiz- und Sicherheitsdepartement Rekurs erhoben werden. Der Weiterzug richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Rechts.

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt rückwirkend auf den 1. Oktober 1980 in Wirksamkeit.

KB 11.10.1980