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Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Wasser

772.830 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-bs/sg/772-830/de/gebuhrentarif-der-iwb-industrielle-werke-basel-betreffend-wasser

Consulté le 4 sept. 2026

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Source

772.830

Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Wasser

Vom 9. Februar 2018 (Stand 1. April 2024)

Der Verwaltungsrat der IWB Industrielle Werke Basel,

gestützt auf § 10 Abs. 2 lit. h, § 23 Abs. 1 lit. b und § 23 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) vom 11. Februar 2009 1,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SG 772.300.

Art. 1 Allgemeiner Wassertarif

Anwendung Dieser Tarif gilt für alle Benützerinnen und Benützer der Wasserversorgung; vorbehalten bleibt die Verrechnung nach §§ 2, 3 und 4.

Wasserpreis Der Wasserpreis besteht aus einem Einheitspreis pro bezogenen Kubikmeter Wasser und einem Grundpreis, der anhand des Spitzendurchflusses auf der Anschlussleitung zum einzelnen Wasserzähler bestimmt wird.

Einheitspreis Der Einheitspreis beträgt Fr. 1.58/m³.

Grundpreis

Leistungsbereich

Spitzendurchfluss

Jährlicher Grundpreis

Leistungsbereich 1

bis 3.24 m³/h

Fr. 300

Leistungsbereich 2

3.25-4.32 m³/h

Fr. 420

Leistungsbereich 3

4.33-5.4 m³/h

Fr. 600

Leistungsbereich 4

5.41-9.00 m³/h

Fr. 1'200

Leistungsbereich 5

9.01-11.52 m³/h

Fr. 1'800

Leistungsbereich 6

11.53-19.80 m³/h

Fr. 2'100

Leistungsbereich 7

19.81-36.00 m³/h

Fr. 4'200

Leistungsbereich 8

36.01-54 m³/h

Fr. 6'600

Leistungsbereich 9

54.01-90.00 m³/h

Fr. 10'800

Leistungsbereich 10

90.01-252.00 m³/h

Fr. 21'000

Für Einfamilienhäuser mit bis zu fünf Räumen mit Wasseranschluss wird ein jährlicher Grundpreis von Fr. 180 verrechnet.

Besondere Bestimmungen

  1. Die Ablesung erfolgt in der Regel jährlich, mit viermonatlichen Akontozahlungen, die je ungefähr einem Drittel der Jahresrechnung entsprechen.

  2. Die Abrechnung gewerblicher und industrieller Bezüger kann monatlich erfolgen.

Art. 2 Sondertarife

Anwendung Diese Tarife gelten für die Benützerinnen und Benützer der Wasserversorgung, die Wasser für besondere Zwecke einsetzen.

Temporäre Wasserabgabe

  1. Einheitspreis Fr. 1.58/m³

  2. Grundpreis: Zählerpreis Fr 1.25/Zähler/Tag

  3. Fixkostenanteil (pro Ausleihung oder Jahr) Fr. 150.-

Wasserabgabe für Kleingärten

  1. Einheitspreis Fr. 1.58/m³

  2. Grundpreis Fr. 150.-/Jahr

(Die Entleerung der Leitung zum Schutz des Zählers vor dem Einfrieren hat die Benützerin oder der Benützer vorzunehmen.)

Sprinkleranlagen

  1. Einheitspreis (Zur Brandverhütung und -bekämpfung verwendetes Wasser wird nicht verrechnet.) Fr. -.-

  2. Grundpreis (Nach Anschlussleistung der Anlage) Fr. 65.-/(m³/h)/Jahr

Klima- und Kühlanlagen

  1. Einheitspreis Fr. 1.58/m³

  2. Grundpreis Fr. 60.-/(m³/h)/Jahr

Grundpreis nach Anschlussleistung der Anlage, Minimalpreis Fr. 600.- pro Anlage

Rohwasserabgabe

  1. Einheitspreis Fr. 0.65/m³

  2. Grundpreis gemäss § 1 Abs. 4

Art. 3 Sondertarif Brauchwasser

Tarif

Sockeltarif für den Mindestbezug von 50'000 m³

Einheitspreis: ab 50'000 bis 100'000 m³

Grundpreis

Fr. 57'000 / Jahr

Fr. 1.14/m³

gemäss § 1 Abs. 4

Bedingungen für die Brauchwasser-Lieferung:

  1. Mindestbezug von 50'000 m³/Jahr;

  2. Separates Brauchwassernetz mit Brauchwasserzählern in den Gebäuden der Kundin und des Kunden;

  3. Abschaltbar bei Engpässen in der Trinkwasserversorgung;

  4. Es wird keine Trinkwasserqualität garantiert.

Das unverschmutzte Brauchwasser muss über eine Sauberwasserableitung oder in einen Vorfluter abgeführt werden. Verschmutztes Brauchwasser ist über die ARA abzuleiten. Entsprechende Bewilligungen der zuständigen kantonalen Verwaltung sind vorgängig einzuholen.

Art. 4 Spezialverträge

Bei einem Trinkwasserbezug von mehr als 120'000 m³ pro Jahr kann der Wasserpreis durch einen Spezialvertrag festgelegt werden.

Bei einem reinen Brauchwasserbezug von mehr als 100'000 m³ pro Jahr kann der Wasserpreis durch einen Spezialvertrag festgelegt werden.

Art. 5 Spezielle Bestimmungen

Wasserverbrauch für öffentliche Zwecke

  1. Die Gebühren für das Wasser der öffentlichen Brunnen, das Schwemmen der Strassen und das Begiessen oder Spülen anderer öffentlicher Anlagen werden dem jeweiligen Gemeinwesen in Rechnung gestellt.

  2. Dieser Wasserverbrauch ist den IWB mit 75% des Einheitspreises nach § 1 Abs. 3 zu vergüten.

Brunnbriefe

  1. Die Industriellen Werke Basel sind ermächtigt, aufgrund von Brunnbriefen käuflich erworbene Berechtigungen zum Bezug von Quellwasser im laufenden Erguss durch Abschluss eines Vertrages zum Bezug zu beliebiger Zeit zu konvertieren, sofern der Abonnent sich bereit erklärt, auf seine Kosten einen Wasserzähler einzubauen und unterhalten zu lassen.

  2. Neben dem Grundpreis nach § 1 Abs. 4 ist in diesem Fall für jeden über 800 m³ (½ Helbling) pro Jahr hinaus bezogenen m³ der Einheitspreis nach § 1 Abs. 3 zu bezahlen.

Art. 6 Allgemeine Bestimmungen

Ablesung und Verrechnung

  1. Der Wasserbezug wird in Kubikmetern (m³) gemessen und verrechnet.

  2. Der Grundpreis ist auch für die Zeit zu bezahlen, in der kein Wasser bezogen wird.

  3. Auf allen Wasserpreisen wird die Mehrwertsteuer erhoben.

  4. Es wird zusätzlich eine Konzessionsgebühr gemäss § 30 Abs. 3 IWB-Gesetz erhoben.

  5. Es wird zusätzlich ein Zuschlag für die Aufwendungen der öffentlichen Brunnen gemäss § 60 Abs. 4 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser vom 28. November 2011 in Höhe von Fr. 0.08/m³ erhoben.

Art. 7 Übergangsbestimmung

Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Inkrafttreten2 dieses Gebührentarifs getätigt wurden, beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Aufteilung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. März 2018, der zu den damals gültigen Tarifen in Rechnung gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. März 2018, welcher nach diesem Gebührentarif in Rechnung gestellt wird.

Footnotes

  1. [2] Redaktionell berichtigt.

Anhänge

Anhang 01 : Anhang: Übergangsbestimmungen

KB 03.03.2018