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Verordnung über die Gebühren des Kantonalen Laboratoriums im Bereich der Umweltschutzgesetzgebung

780.900 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-bs/sg/780-900/de/verordnung-uber-die-gebuhren-des-kantonalen-laboratoriums-im-bereich-der-umweltschutzgesetzgebung

Consulté le 4 sept. 2026

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780.900

Verordnung über die Gebühren des Kantonalen Laboratoriums im Bereich der Umweltschutzgesetzgebung

Vom 7. April 1992 (Stand 13. Dezember 2018)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf Art. 48 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 19831, das Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) vom 13. März 19912 und das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 19723,

erlässt folgende Verordnung:

Footnotes

  1. [1] SR 814.01.
  2. [2] SG 780.100.
  3. [3] SG 153.800.

Art. 1 Grundsatz

Die mit dem Vollzug des USG und des USG BS beauftragten Kontrollorgane des Kantonalen Laboratoriums Basel-Stadt erheben für ihre Tätigkeit Gebühren.

Art. 2 Gebührenpflichtige Tätigkeiten

Die Kontrollorgane erheben namentlich für folgende Tätigkeiten Gebühren:

  1. Kontrolle bestehender Anlagen;

  2. Einsätze bei Störfällen;

  3. Prüfung von Kurzberichten und Risikoermittlungen;

  4. Weitere Einsätze im Rahmen des Vollzugs des USG und des USG BS.

Art. 3 Kontrolle bestehender Anlagen

Die erstmalige Kontrolle bestehender Anlagen ist unentgeltlich, wenn diese ohne besondere Vorkehren durchgeführt werden kann und keine Mängel festgestellt werden.

Sind mit der Kontrolle besondere Vorkehren wie Messungen, aufwendige Prüfungsverfahren, Einholung von Expertisen, Nachkontrollen oder sonstige ausserordentliche Aufwendungen verbunden, können diese nach dem in § 5 genannten Gebührenrahmen verrechnet werden.

Art. 4 Störfälle

Müssen die Kontrollorgane infolge von Störfällen (inkl. nachträgliche Ursachenermittlungen) tätig werden, stellen sie für die dafür erforderlichen Aufwendungen und Kostenfolgen Rechnung. In unbedeutenden Fällen und wenn der Aufwand für die Kontrolltätigkeit besonders gering ist, kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.

In den gebührenpflichtigen Fällen erfolgt die Rechnungstellung kostendeckend zu Lasten der Verursacher.

Art. 5 Gebührenansätze

Die Berechnung der Tätigkeit der Kontrollorgane erfolgt nach dem getätigten Aufwand. Vorbehalten bleiben Pauschaltarife, die in eidgenössischen und kantonalen Gesetzen und Verordnungen festgelegt sind.

Pro Stunde und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter gelten folgende Ansätze:

  1. Leiterin bzw. Leiter der Dienststelle:4 Fr. 190

  2. Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter: Fr. 145

  3. Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Sekretariates: Fr. 90

Zusätzlich zu diesen Kosten werden – entsprechend dem Aufwand – Computerstunden sowie ausserordentliche Aufwendungen für Messungen usw. verrechnet.

Kanzleigebühren werden gemäss dem kantonalen Verwaltungsgebührengesetz und der dazugehörigen Verordnung erhoben.

Kosten für besonders benötigtes Material werden zu den Selbstkosten verrechnet.

Footnotes

  1. [4] Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben.

Art. 6 Gebührenfreiheit

Werden die Kontrollorgane im Auftrag des Kantons Basel-Stadt oder dessen Gemeinden für öffentliche Bauten und Einrichtungen tätig, sind für diese Aufwendungen keine Gebühren zu bezahlen.

Für Anstalten des öffentlichen Rechts, die eine eigene Rechnung führen, gilt die Gebührenfreiheit nicht.

Die Gebührenfreiheit gilt ebenfalls nicht, wenn die Kontrollorgane auf Veranlassung von Bundesstellen für Einrichtungen des Bundes tätig werden, soweit nicht bundesrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.5

Footnotes

  1. [5] Wirksam seit 12. 4. 1992.

KB 11.04.1992