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Dienstordnung des Lufthygieneamtes beider Basel

781.110 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-bs/sg/781-110/de/dienstordnung-des-lufthygieneamtes-beider-basel

Consulté le 31 août 2026

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Source

Ce texte n’est plus en vigueur.

781.110

Dienstordnung des Lufthygieneamtes beider Basel

Vom 3. Juni 2005 (Stand 1. Juli 2005)

Das Baudepartement des Kantons Basel-Stadt und die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 4 der Vereinbarung vom 21. Mai 1985 über das Lufthygieneamt beider Basel3,

beschliessen:

Footnotes

  1. [3] SG 781.100.

Art. 1 Unterstellung

Das Lufthygieneamt beider Basel (LHA) ist fachlich gemeinsam der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft und dem Baudepartement4 des Kantons Basel-Stadt unterstellt.

Das Lufthygieneamt beider Basel ist administrativ der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft unterstellt.

Footnotes

  1. [4] Heute Bau- und Verkehrsdepartement (neue Departementsbezeichnung per 1. 1. 2009).

Art. 2 Organisation

Das Lufthygieneamt beider Basel gliedert sich in die Bereiche:

  1. Industrie und Gewerbe (IG),

  2. Luftqualität (LQ),

  3. Nichtionisierende Strahlung (NIS),

  4. Zentrale Dienste und Sekretariat.

Das Organigramm ist Bestandteil der Dienstordnung.

Art. 3 Befugnisse

Verantwortlichkeiten und Kompetenzen sind im Managementhandbuch geregelt, soweit sie vom Regierungsrat und der Direktion bzw. dem Departement nicht bereits festgelegt worden sind.

Art. 4 Aufgaben

Das Lufthygieneamt ist zuständig für den Vollzug der eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung (LRV) und der ergänzenden kantonalen Erlasse bezüglich Luftreinhaltung sowie der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV), soweit er den Kantonen übertragen ist.

Das Lufthygieneamt unterstützt die Bundesbehörden beim Vollzug der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV).

Das Lufthygieneamt erfüllt die im Leistungsauftrag bzw. in der Leistungsvereinbarung festgehaltenen Aufgaben.

Der Aufgabenbereich des Lufthygieneamtes umfasst namentlich

  1. Durchführung von Erhebungen und Betriebskontrollen bei stationären Anlagen;

  2. Beurteilen von Gesuchen und Verfassen von Stellungnahmen in Bewilligungsverfahren owie Beratung von Gesuchstellern;

  3. Bearbeitung von Klagen wegen übermässigen Immissionen und Beratung der Gemeinden;

  4. Veranlassen von Sanierungsmassnahmen im Bereich Immissionsschutz;

  5. Aufsicht über den Vollzug der Feuerungskontrolle der Gemeinden im Kanton Basel-Landschaft;

  6. Mitwirkung beim Vollzug der VOC-Lenkungsabgabe;

  7. Messung und Beurteilung der Luftqualität und der Immissionen nichtionisierender Strahlung;

  8. Erstellen von Massnahmenplänen für übermässig belastete Gebiete und Umsetzung von Einzelmassnahmen;

  9. Durchführung von Informationskampagnen und Information der Öffentlichkeit.

Art. 5 Schlussbestimmungen

Die Dienstordnung des Lufthygieneamtes vom 22. Dezember 19985 wird aufgehoben.

Diese Dienstordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung der Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft6.

Footnotes

  1. [5] Diese nicht publizierte Dienstordnung wurde vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt am 19. 1. 1999 genehmigt.
  2. [6] Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 30. 8. 2005.

Basel, den 3. Juni 2005 Baudepartement des Kantons Basel-Stadt Die Vorsteherin: Barbara Schneider Liestal, den 30. Mai 2005 Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft Die Vorsteherin: Elsbeth Schneider-Kenel

00.00.0000

Footnotes

  1. [1] Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum und zwar 3. 6./30. 5. 2005. Systembedingt kann nur ein Datum angezeigt werden.
  2. [2] Vom Regierungsrat genehmigt am 9. 8. 2005.