781.150
Verordnung über die Gebühren des Lufthygieneamtes beider Basel
Vom 20. Februar 1996 (Stand 1. Juli 2007)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf Art. 48 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 19831, § 46 des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt vom 13. März 19912 und das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 19723,
beschliesst:
Art. 1 Gebührenpflicht
Das Lufthygieneamt erhebt Gebühren
für Kontrollen, Messungen und andere Untersuchungen;
für die Prüfung und Beurteilung von Mess- und Kontrollberichten;
für den Erlass von Verfügungen.
Die Gebühren für Untersuchungen, die von Amtes wegen angeordnet werden, sind von der Inhaberin oder vom Inhaber der Anlagen beziehungsweise von der Verursacherin oder vom Verursacher zu tragen.
Wer Untersuchungen durch Beanstandungen veranlasst, die sich als unberechtigt erweisen, kann zur Entrichtung einer Gebühr verpflichtet werden. Das Lufthygieneamt macht rechtzeitig auf diese Regelung aufmerksam. Es kann Kostenvorschüsse verlangen.
Wenn sich eine Beanstandung als berechtigt erweist, ist die Gebühr durch die Inhaberin oder den Inhaber der betroffenen Anlage beziehungsweise durch die Verursacherin oder den Verursacher zu tragen.
Art. 2 Tarif
Wenn es nicht anders geregelt ist, werden die Gebühren nach dem tatsächlichen Zeit- und Sachaufwand und den Verrechnungsansätzen des Kantons Basel-Landschaft festgesetzt.
Die Gebühr für den Erlass einer Verfügung beträgt CHF 400. Bei ausserordentlich hohem Aufwand für die erforderlichen Abklärungen wird die Gebühr entsprechend dem Aufwand angemessen erhöht.
Grundsätzlich werden die Gebühren der laufenden Teuerung angepasst. Eine Anpassung kann jeweils bei einer Änderung der Teuerung um mehr als 5% seit der letzten Anpassung erfolgen. Die Gebühren für Messungen bei Tankstellen betragen (bezogen auf den Index-Stand November 1999: 105,2%):
Grundgebühr pro Tankstelle inklusive Messung einer Zapfpistole: CHF 220
für jede weitere Zapfpistole: CHF 50
Beitrag an die Qualitätssicherung des LHA: CHF 50
Beitrag an den AGVS (Umsetzung der periodischen Kontrolle): CHF 85
Die Gebühren für die Messung der Formaldehyd-Konzentration in Innenräumen betragen: – für Gebäude mit einem Raum: CHF 100 – für weitere Räume: CHF 30.
Die Gebühren richten sich nach der Offerte des Vereins Kontrollstelle Textilreinigung Schweiz (VKTS) vom 5. Februar 2007. Die Gebühren für Messungen bei Textilreinigungen betragen für Anlagen, welche halogenierte Stoffe als Lösungsmittel einsetzen: Erstbegehung: a) Grundgebühr für die Messung einer Maschine: CHF 550 b) Für jede weitere Maschine: CHF 30 Periodische Kontrolle: c) Grundgebühr für die Messung einer Maschine: CHF 500 d) Für jede weitere Maschine: CHF 30 Nachkontrolle: e) Grundgebühr für die Messung einer Maschine: CHF 290 f) Für jede weitere Maschine: CHF 30.
Die Gebühren für Messungen bei Textilreinigungen betragen für Anlagen, welche keine halogenierten Stoffe, sondern alternative Stoffe einsetzen: Erstbegehung: a) Grundgebühr für die Messung einer Maschine: CHF 480 b) Für jede weitere Maschine: CHF 30 Periodische Kontrolle: c) Grundgebühr für die Messung einer Maschine: CHF 420 d) Für jede weitere Maschine: CHF 30 Nachkontrolle: e) Grundgebühr für die Messung einer Maschine: CHF 270 f) Für jede weitere Maschine: CHF 30.
Für Kontrollen, Messungen oder andere Abklärungen, die durch Dritte durchgeführt werden, sind die tatsächlichen Kosten sowie eine angemessene Bearbeitungsgebühr zu bezahlen. Für Kontrollmessungen an Tankstellen gilt Abs. 3.
Art. 3 Zahlungsfrist, Verzugszins, Mahngebühren
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Zustellung der Rechnung, auch wenn die Gebühren erst später festgesetzt werden.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden.
Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen:
erste Mahnung gratis
Mahngebühren ab zweiter Mahnung je CHF 40
Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen CHF 50
Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.
Art. 4 Andere Tarife
Die Gebühren für die Bekanntgabe von Daten richten sich nach dem Gebührentarif des Kantons Basel-Landschaft.
Die Kosten der Mitwirkung des Lufthygieneamtes im Baubewilligungsverfahren werden durch die Gebühren des Bauinspektorates4 abgegolten.
Für Nachkontrollen bei festgestellten Mängeln oder wenn die Abnahmekontrolle überdurchschnittliche Aufwendungen erfordert, kann der zusätzliche Aufwand gemäss § 2 Abs. 1 in Rechnung gestellt werden.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. März 1996 wirksam.
KB 28.02.1996